Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 13.07.2017

B 14 AS 178/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 109
SGG § 128 Abs. 1 S. 1
SGG § 103

BSG, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 178/17 B

DRsp Nr. 2017/14032

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Anhörung eines bestimmten Arztes Freie richterliche Beweiswürdigung Verletzung der Amtsermittlungspflicht

Nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs. 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 109 ; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ). Der Kläger hat zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.

Die Entscheidung über die vom Kläger beantragte Wiedereinsetzung (vgl § 67 SGG ) in die Fristen zur Einlegung und Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde kann dahingestellt bleiben, weil die innerhalb der Frist nachgeholte Begründung die Voraussetzungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht erfüllt.

Der Kläger stützt seine Beschwerde allein auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels, weil das LSG den Sachverhalt unter Verstoß gegen § 103 SGG nicht ausreichend aufgeklärt habe. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, weil der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen ist, auf welche Anspruchsgrundlage der diesen Rechtsstreit alleine führende Kläger gegenüber dem beklagten Jobcenter seinen Anspruch auf die begehrten Kosten des Projekts "Approbation Ärztin" - seiner Ehefrau - stützen könnte. Von daher ist ein Beweisantrag über die Höhe dieser Kosten, auf deren Übernahme dem Grunde nach kein Anspruch ersichtlich ist, nicht entscheidungserheblich, sodass eine genaue Antragstellung vor dem LSG und eine Differenzierung zwischen einem Ersatz des Zeitaufwandes und anderer Kosten keine Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens haben konnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 01.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1629/16
Vorinstanz: SG Berlin, vom 03.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 117 AS 2727/16