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BSG - Entscheidung vom 24.08.2017

B 2 U 126/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 24.08.2017 - Aktenzeichen B 2 U 126/17 B

DRsp Nr. 2017/14663

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine konkrete Rechtsfrage zu einer Norm des Bundesrechts aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts BerlinBrandenburg vom 26. April 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 26.6.2017 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 17.6.2017 zugestellten Urteil des LSG Berlin Brandenburg vom 26.4.2017 am 27.6.2017 Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO ). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher zur Zulassung der Revision führender Grund ist dem Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 26.6.2017 nicht zu entnehmen. Nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs ist auch nach Durchsicht des Akteninhalts nicht ersichtlich, dass nach Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts dieser einen solchen Grund in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise darlegen bzw aufzeigen könnte.

Soweit der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verweist, ist eine solche nicht ersichtlich. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine konkrete Rechtsfrage zu einer Norm des Bundesrechts aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65; BSG vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12). Dass diese Voraussetzungen vorliegen könnten, ist dem Vorbringen des Klägers sowie dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Auch ist nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel vorliegen könnte, der zur Zulassung der Revision führen könnte. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensfehler nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Soweit der Kläger ausführt, der nach § 109 SGG benannte Gutachter sei vom LSG in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise unter Druck gesetzt worden, so dass er schließlich überhaupt kein schriftliches Gutachten abgeliefert sowie das LSG gebeten habe, aus dem Auftrag entlassen zu werden, und nähere Umstände schildert, ist nicht ersichtlich, dass ein zur Zulassung führender Verfahrensfehler hinreichend dargelegt werden könnte. Dafür, dass das LSG verfahrensfehlerhaft auf den Sachverständigen eingewirkt und durch die Androhung von Ordnungsgeld gemäß § 118 SGG iVm § 411 Abs 2 ZPO sowie dessen Auferlegung, die später aufgehoben wurde, Prozessrecht verletzt haben könnte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass dem Sachverständigen zwar wegen der Nichterstattung des Gutachtens nach gerichtlichen Erinnerungen, Androhungen und Fristsetzungen ein Ordnungsgeld auferlegt worden war, dieses jedoch aufgehoben wurde, nachdem der Sachverständige mit Schreiben vom 18.2.2016 mitgeteilt hatte, dass er wegen Erkrankung die Akten unerledigt zurückgeben müsse, und gebeten hatte, ihn aus dem Auftrag zu entlassen. Der Kläger hat auf Anfrage dann auch mitgeteilt, zur gegebenen Zeit einen neuen nach § 109 SGG zu beauftragenden Sachverständigen zu benennen. Der vom Kläger benannte weitere Sachverständige hat dann ein Gutachten erstattet.

Schließlich liegen keine Hinweise dafür vor und es wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) vorliegen könnte.

Da keine PKH zu bewilligen ist, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes abzulehnen (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

2. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat die Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist (§ 160a Abs 1 S 2 SGG ) durch einen beim BSG zugelassenen Bevollmächtigten eingelegt. Der Kläger kann, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Das von dem Kläger eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 21 U 105/14
Vorinstanz: SG Berlin, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 163 U 271/10