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BSG - Entscheidung vom 25.04.2017

B 9 V 2/17 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen B 9 V 2/17 BH

DRsp Nr. 2017/13757

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage Klärungsbedürftige Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. 2. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. 3. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder bereits höchstrichterlich entschieden ist.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Januar 2017 Prozesskostenhilfe zu bewillligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 12.1.2017 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 19.1.2016 zurückgewiesen, mit dem dieses die Wiederaufnahme des Verfahren S 2 VS 1909/07 als unzulässig und die Überprüfungsklage als unbegründet abgewiesen hatte. Denn die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, im Wege einer Überprüfungsentscheidung gemäß § 44 SGB X die bestandskräftige Entscheidung vom 30.7.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2004 aufzuheben und dem Kläger einen Dienstbeschädigtenausgleich wegen der Folgen einer Fehlbehandlung im Anschluss an den von ihm am 7.4.1975 erlittenen Unfall zu gewähren. Dieses Urteil ist dem Kläger am 24.1.2017 zugestellt worden. Er hat mit von ihm selbst verfasstem Schreiben vom 20.2.2017, das am selben Tage beim BSG eingegangen ist, beantragt, ihm unter Beiordnung eines Rechtsanwalts PKH für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG zu gewähren. Er könne nachvollziehen, dass wohl die Kriterien für die Durchführung einer Restitutionsklage nicht gegeben seien und wolle deshalb auf diesen Aspekt nicht weiter eingehen. Vielmehr sei sein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in den Fokus zu rücken, weil aufgrund der Beweisunterlagen des Dr. T. eine unrichtige Sach- und Rechtsanwendung vorliege.

II

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.

Nach § 73a SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist hier weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Sach- und Streitstandes ersichtlich.

1. Zunächst ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das von dem Kläger angegriffene Urteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39). Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht (vgl BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4) oder bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13; 65). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind hier weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen.

2. Eine Zulassung nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG scheidet ebenfalls aus. Die danach erforderliche Abweichung (Divergenz) ist gegeben, wenn das angefochtene Urteil auf einer bestimmten Rechtsauffassung beruht, die zu der in einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG zugrunde gelegten Rechtsansicht in Widerspruch steht. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

3. Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel ersichtlich, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Sofern der Kläger eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts oder eine fehlerhafte Beweiswürdigung des LSG rügen wollte, könnte er damit keine Revisionszulassung erreichen. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Während Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG iS von § 128 Abs 1 S 1 SGG damit von vornherein für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde ausscheiden, ist hier auch kein Beweisantrag ersichtlich, den das LSG unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG ) übergangen haben könnte.

Soweit der Kläger im Übrigen die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG ) kritisiert, kann er damit - wie oben bereits angeführt - nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG rügt (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114 , 121 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VS 578/16
Vorinstanz: SG Mannheim, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 VS 2232/15