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BSG - Entscheidung vom 12.05.2017

B 4 AS 464/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 12.05.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 464/16 B - Aktenzeichen B 4 AS 463/16 B - Aktenzeichen B 4 AS 462/16 B

DRsp Nr. 2017/13125

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Kosten der Unterkunft und Heizung Anerkennung von Mietverträgen unter Angehörigen

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben sich bereits mehrfach mit den Anforderungen an ernsthafte Mietzinsforderungen als Grundlage für die Übernahme von KdUH und den Grundsätzen für die Anerkennung von Mietverträgen unter Angehörigen befasst; ein erneuter Klärungsbedarf ist nicht erkennbar.

Die Verfahren zu den Aktenzeichen B 4 AS 462/16 B bis B 4 AS 464/16 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; das Aktenzeichen B 4 AS 464/16 B ist das führende Aktenzeichen.

Die Anträge der Klägerin, ihr für die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. November 2016 (Verfahren L 3 AS 149/14, L 3 AS 150/14 und L 3 AS 151/14) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt J. S. in F. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerden der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in den bezeichneten Urteilen werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für die Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die angestrebten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den bezeichneten Entscheidungen erfolgreich zu begründen.

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist - bei fehlendem Vortrag der Klägerin - auch nach summarischer Prüfung des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den Anträgen der Klägerin in den bezeichneten Berufungsverfahren begehrt sie für die streitigen Zeiträume vom 1.7.2009 bis 30.6.2011 (L 3 AS 151/14), vom 1.7.2011 bis 31.12.2011 (L 3 AS 150/14) und vom 1.1.2012 bis 30.6.2012 (L 3 AS 149/14) jeweils höhere SGB II -Leistungen für Unterkunftskosten (KdUH) als diese vom Beklagten anerkannt worden sind. Das SG hat die Klagen abgewiesen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, den Erklärungen der Klägerin und den beigezogenen Grundbuchauszügen nicht habe nachgewiesen werden können, dass die Klägerin einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung seitens ihres getrennt lebenden Ehemannes als Wohnungseigentümer ausgesetzt gewesen sei. KdUH für die allein vorgelegten Schuldzinsen aus Darlehensverträgen des Ehemannes für die gesamte Wohnanlage könnten nicht übernommen werden, weil diese nicht ausschließlich der von der Klägerin bewohnten Wohnung zugeordnet werden könnten (Urteile des LSG vom 29.1.2014). Das Berufungsgericht hat diese Entscheidungen bestätigt. Vor diesem Hintergrund stellen sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen. Die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben sich bereits mehrfach mit den Anforderungen an ernsthafte Mietzinsforderungen als Grundlage für die Übernahme von KdUH und den Grundsätzen für die Anerkennung von Mietverträgen unter Angehörigen befasst ( BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 15; BSG vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 21). Ein erneuter Klärungsbedarf ist nicht erkennbar, weil auch hier nur Einzelfallgesichtspunkte betroffen sind.

Ebenfalls ist nicht zu erkennen, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Nicht ersichtlich ist schließlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG ). Anhaltspunkte dafür ergeben sich weder aus der Entscheidung des LSG selbst noch bei Durchsicht der Verfahrensakte.

Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt J. S. in F. abzulehnen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Die von der Klägerin privatschriftlich eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden sind daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin schon nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigen (§ 73 Abs 4 SGG ) vertreten ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 151/14
Vorinstanz: SG Speyer, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1074/12
Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 150/14
Vorinstanz: SG Speyer, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1355/11
Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 149/14
Vorinstanz: SG Speyer, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 926/13