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BSG - Entscheidung vom 01.08.2017

B 14 AS 138/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 01.08.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 138/17 B

DRsp Nr. 2017/14385

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht Substanzielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. 3. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint. 4. Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten. 5. Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ), weil er den vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) in der Begründung seiner Beschwerde nicht schlüssig dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar kann ihr die als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtete kostenrechtliche Frage entnommen werden, "wie die Risikoverteilung im Falle einer nachträglichen Erledigung im Widerspruchsverfahren geregelt wird". Auch geht die Begründung auf die Rechtsprechung des Senats ein, nach der die Kostenquote für die Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens nach dem Verhältnis von tatsächlichem Erfolg zu dem durch die Erhebung des Widerspruchs angestrebten Erfolg zu bilden ist ( BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 68/12 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 20).

Indes lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, inwieweit zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits eine weitere Ausgestaltung der revisionsgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint, nachdem in ihr die Bildung einer Kostenquote für die Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren bereits anerkannt ist und diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Einzelfall anzuwenden war. Insoweit führt die Beschwerdebegründung nur aus, dass die Entscheidung des LSG falsch sei und aus Sicht des Klägers kein Zweifel bestehe, dass und wie die nachträgliche Erledigung kostenrechtlich zu beurteilen wäre; doch eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig. Warum die aufgeworfene Frage grundsätzliche Bedeutung haben und klärungsbedürftig sein sollte, legt die Beschwerdebegründung dagegen nicht schlüssig dar. Ebenso sind ihr keine Darlegungen zur Klärungsfähigkeit der Frage in einem Revisionsverfahren zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 2557/16
Vorinstanz: SG Potsdam, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 2309/12