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BSG - Entscheidung vom 28.12.2017

B 14 AS 380/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGG § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 28.12.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 380/17 B

DRsp Nr. 2018/2973

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Fortbildung des Rechts durch die angestrebte Revisionsentscheidung

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Nach den aus § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. September 2017 - L 12 AS 5283/15 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt sind.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX, RdNr 56 ff).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich bedeutsam erachtet sie die Frage, "ob nämlich die formelle Rechtsposition grundsätzlich Vorrang hat vor vertraglichen Vereinbarungen, die diese formelle Rechtsposition außer Kraft setzen". Soweit darin im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen zu der nach dem Beschwerdevorbringen im Streit stehenden Frage um die vorrangige Verwertung eines - so der Vortrag - dem Kläger nur pro forma übertragenen Grundstücks überhaupt eine Rechtsfrage iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zu sehen sein sollte, fehlt es jedenfalls an jeder Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zur Bedeutung von Treuhandverhältnissen für die Vermögensverwertung (zum SGB III vgl nur BSG vom 24.11.2010 - B 11 AL 35/09 R - juris RdNr 15 mwN) und ausgehend davon an der Darlegung, inwieweit sich vorliegend weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

Soweit die Beschwerde sinngemäß eine Verletzung von § 103 SGG geltend macht, weil das LSG einem Beweisantrag nicht gefolgt sei, ist das Vorbringen bereits unschlüssig, weil es hiernach auf die unter Beweis gestellte Tatsache nach der Rechtsauffassung des LSG nicht ankam ("Das Gericht hat statt dessen die formelle Betrachtungsweise über alles andere gestellt, weshalb es letztlich selbstredend auch nicht erforderlich war, Beweis zu erheben") und dessen Entscheidung daher auf der beanstandeten Verfahrensweise nicht beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 08.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 5283/15
Vorinstanz: SG Mannheim, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 3623/13