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BSG - Entscheidung vom 11.05.2017

B 14 AS 380/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 11.05.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 380/16 B

DRsp Nr. 2017/13786

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Begründung einer Beschwerde allein mit Behördenwillkür und Schikane

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Dazu ist eine abstrakte Rechtsfrage zu formulieren und aufzuzeigen, dass die Klärung dieser Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist. 3. Die Begründung einer Beschwerde allein mit Behördenwillkür und Schikane in einem besonderen Einzelfall durch "Regelsatzunterschreitungen, Willkürsperrungen ohne jegliche Mitteilungen und weitere Behördenschikanen" zeigt keine grundsätzliche Bedeutung in dem aufgeführten Sinne auf.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das bezeichnete Urteil vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der Kläger hat keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG entscheiden.

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dazu ist eine abstrakte Rechtsfrage zu formulieren und aufzuzeigen, dass die Klärung dieser Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16).

Vorliegend fehlt es bereits an der Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage, der Kläger begründet seine Beschwerde vielmehr allein mit Behördenwillkür und Schikane in seinem besonderen Einzelfall. Durch "Regelsatzunterschreitungen vom 1.1.2005 bis 30.10.2007, Willkürsperrungen ohne jegliche Mitteilungen und weitere Behördenschikanen" sei ihm ein gerichtlich nachweisbarer Verzögerungsschaden in Höhe von 179 807,28 Euro bis zum 31.12.2017 entstanden.

Damit ist nicht im Ansatz eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in dem aufgeführten Sinne aufgezeigt, noch ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass das LSG in seiner Entscheidung von einem Rechtssatz des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abgewichen ist, weshalb auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) nicht dargelegt ist. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels, auf dem das Urteil des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Soweit der Kläger sinngemäß eine Verzögerungsrüge bezüglich einer Vielzahl von Verfahren aus der Vergangenheit erhebt, kann dies keinen Verfahrensmangel, der in zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte, in dem hier konkret vorliegenden Verfahren begründen. Bei den ohnehin erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 28.2.2017 mit Telefax vom 25.3.2017 sinngemäß erhobenen Rügen eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht fehlt es ebenso an jeglicher Benennung von Tatsachen mit konkretem Bezug zu dem vorliegenden Verfahren.

PKH gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO ist dem Kläger nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 1115/15
Vorinstanz: SG Berlin, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 136 AS 16846/13