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BSG - Entscheidung vom 01.08.2017

B 14 AS 57/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 01.08.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 57/17 B

DRsp Nr. 2017/14386

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Formgerechte Begründung Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert nicht nur die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird, sondern eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. 2. Daher ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint.

Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Januar 2017 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Klägerinnen, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S. beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), der Beschluss des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe haben die Klägerinnen in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Auch wenn die Beschwerdebegründung vom 10.4.2017 keinen Zulassungsgrund benennt, kann ihr noch entnommen werden, dass die grundsätzliche Bedeutung von zwei Rechtsfragen geltend gemacht werden soll, die Ansprüche auf Mehrbedarfe nach dem SGB II betreffen. Der Beschwerdebegründung lassen sich indes keine Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen im allgemeinen Interesse und ihrer Klärungsfähigkeit in einem Revisionsverfahren entnehmen. Doch erfordert die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht nur die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11), sondern eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 65 f). Hieran fehlt es, denn die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf die Darlegung der Rechtsansicht der Klägerinnen.

PKH ist den Klägerinnen nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ). Da die Klägerinnen keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH haben, sind auch die Anträge auf Beiordnung ihrer Rechtsanwältin abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 03.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1072/16
Vorinstanz: SG Berlin, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 25104/13