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BSG - Entscheidung vom 15.02.2017

B 14 AS 190/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 15.02.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 190/16 B

DRsp Nr. 2017/10005

Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Begriff der Abweichung Unzulässige Rüge der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung

1. Divergenz liegt vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. 2. Eine Abweichung liegt demnach erst vor, wenn das LSG den vom BSG aufgestellten Kriterien widersprochen und eigene, andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 3. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. April 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG entscheiden.

Die Klägerin macht zunächst den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den sich aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ergebenden Anforderungen erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 60). Neben der klaren Formulierung einer Rechtsfrage muss ein Beschwerdeführer anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Herausarbeitung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage erwarten lässt (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 57, 63 ff).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt bereits an einer klar formulierten, abstrakten Rechtsfrage. Die Aussage, die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit ergebe sich daraus, dass das LSG in einer nicht zulässigen Weise die Beweislast im Rahmen des § 45 bzw § 48 SGB X zum Nachteil der Klägerin angewandt habe, ist schon deshalb nicht als abstrakte Rechtsfrage anzusehen, weil die Klägerin in die Frage eigene Wertungen ("zum Nachteil der Beschwerdeführer") einfließen lässt. Auch die weitere Beschwerdebegründung zeigt, dass sich die Klägerin nur gegen die Subsumtion durch das Gericht wendet und insbesondere die seitens des LSG gewonnene Überzeugung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit von vorgelegten Nachweisen angreift und beanstandet, ihre Angaben seien falsch gewürdigt worden. Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ).

Soweit die Klägerin sinngemäß den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) rügt, indem sie behauptet, falls das LSG davon ausgehe, dass ein Darlehen als Einkommen zu behandeln sei, liege auch ein Verstoß gegen die Rechtsprechung des BSG vor, ist dieser Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Divergenz liegt vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt demnach erst vor, wenn das LSG den vom BSG aufgestellten Kriterien widersprochen und eigene, andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 196 mwN). Es fehlt vorliegend schon an der Bezeichnung zweier abstrakter Rechtssätze, aus denen sich die Divergenz ergeben soll. Es ist noch nicht einmal eine konkrete Entscheidung des BSG aufgeführt, aus der sich ein Rechtssatz ergibt, von dem das LSG abgewichen sein soll. Auch ein konkreter Widerspruch eines genau bezeichneten Rechtssatzes des LSG gegen einen Rechtssatz des BSG ist nicht angegeben; die Vermutung, dass "das LSG davon ausgeht ..." stellt keinen solchen Rechtssatz dar.

Auch soweit die Klägerin in ihren Ausführungen sinngemäß auf Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) verweist, sind solche weder ausreichend bezeichnet noch ist dargelegt worden, dass die Entscheidung des LSG darauf beruhen kann. Die Klägerin rügt, dass das LSG "das beantragte Sachverständigengutachten" nicht eingeholt habe und angebotenen Beweisen durch Vernehmung von Zeugen nicht nachgekommen sei. Es fehlt hier sowohl an der konkreten Bezeichnung eines Beweisantrags, als auch an der Angabe, wo und wann solche Beweisanträge gestellt worden sein sollen. Ebenso wenig ist dargelegt, dass von der anwaltlich vertretenen Klägerin gegebenenfalls schriftsätzlich formulierte Beweisanträge in der maßgebenden letzten mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden sind (siehe dazu Krasney/Udsching, aaO, RdNr 130 mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 523/14
Vorinstanz: SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 2386/09