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BSG - Entscheidung vom 10.05.2017

B 14 AS 373/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 373/16 B

DRsp Nr. 2017/13119

Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Begriff der Abweichung Behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall

1. Eine Abweichung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist dann hinreichend dargetan, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. 2. Eine Abweichung liegt demnach nicht schon dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die von den genannten Gerichten aufgestellt worden sind, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. 3. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 4. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung wegen Abweichung zu begründen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 23. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ).

Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist dann hinreichend dargetan, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54). Eine Abweichung liegt demnach nicht schon dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die von den genannten Gerichten aufgestellt worden sind, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung wegen Abweichung zu begründen (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kapitel, RdNr 196 mwN; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin hat zwar einen Rechtssatz formuliert, der nach ihrer Auffassung der Entscheidung des LSG zu entnehmen ist. Eine konkrete Fundstelle für den Satz in der Entscheidung des LSG hat sie jedoch nicht angegeben, sondern sich auf die Ausführungen des LSG auf Seite 9 dessen Urteils bezogen, in dem es einerseits dem BSG zugestimmt und andererseits im nächsten Absatz sich zu den vom BSG herausgearbeiteten Kriterien in Widerspruch gesetzt habe. Aus den Ausführungen der Klägerin ergibt sich aber nicht, dass das LSG in Abkehr von dieser Entscheidung eigene rechtliche Maßstäbe aufstellen wollte. Vielmehr ist dem nur zu entnehmen, dass das LSG vorliegend allein den konkreten Sachverhalt unter die abstrakten Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung gemäß § 21 Abs 3 SGB II subsumiert und im Übrigen auch die aufgrund einer Beweisaufnahme zu seiner Überzeugung erhaltenen Erkenntnisse bei der Beurteilung mit verwertet hat, was für eine Divergenz nicht ausreicht. Auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde selbst dann nicht gestützt werden, wenn dies als Verfahrensmangel gerügt wird; für eine Divergenzrüge ist die Heranziehung der Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Übrigen deshalb nicht geeignet, weil es sich insofern nicht um abstrakte Rechtssätze handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 23.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 16/15
Vorinstanz: SG Schleswig, vom 17.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 602/11