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BSG - Entscheidung vom 11.01.2017

B 14 AS 211/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 11.01.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 211/16 B

DRsp Nr. 2017/9549

Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Anforderungen an eine Beschwerdebegründung

1. Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. 2. Diese Voraussetzungen erfüllt eine Beschwerdebegründung nicht, wenn sich aus ihr schon nicht ergibt, mit welchem Rechtssatz das LSG dem BSG widersprochen und von rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, d.h. mit diesen unvereinbare rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. März 2016 - L 3 AS 2008/13 - werden als unzulässig verworfen.

Damit erledigt sich der Antrag des Klägers zu 2 auf einstweiligen Rechtsschutz.

Der Antrag der Klägerin zu 1, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Die auch für den Kläger zu 2 erhobene Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil das Urteil des LSG im Berufungsverfahren L 3 AS 2008/13 nicht auch ihm gegenüber ergangen ist, ohne dass insoweit ein Verfahrensmangel geltend gemacht worden ist. Damit erledigt sich zugleich sein Antrag vom 7.12.2016 auf einstweiligen Rechtsschutz.

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Beide hier allein geltend gemachten Zulassungsgründe hat die Klägerin zu 1 in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht, weil sich aus ihr schon nicht ergibt, mit welchem Rechtssatz das LSG dem BSG widersprochen und von rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich vielmehr darauf, die Rechtsanwendung des LSG für fehlerhaft zu halten.

Soweit mit der Beschwerde auch ein Verfahrensmangel wegen einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht geltend gemacht sein sollte, kann dieser auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ). Hierzu lässt sich dem Beschwerdevorbringen des schon im Berufungsverfahren aufgetretenen Prozessbevollmächtigten indes nichts entnehmen.

PKH ist der Klägerin zu 1 nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ). Für den Kläger zu 2 ist kein PKH-Antrag gestellt worden.

Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2008/13
Vorinstanz: SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 2400/12