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BSG - Entscheidung vom 16.03.2017

B 9 SB 81/16 B

Normen:
SGG § 160a

BSG, Beschluss vom 16.03.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 81/16 B

DRsp Nr. 2017/10534

Nichtzulassungsbeschwerde Begründungszwang Von einem nicht postulationsfähigen Dritten übernommene Begründung

1. Auch bei der Nichtzulassungsbeschwerde soll der von § 160a SGG festgelegte Begründungszwang eine sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens gewährleisten und den Prozessbevollmächtigten anhalten, die Rechtslage gewissenhaft zu prüfen, um von aussichtslosen Beschwerden abzusehen. 2. Daher muss die vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnete Beschwerdebegründung aus sich heraus erkennen lassen, dass er den Prozessstoff überprüft hat und die volle eigene Verantwortung für den Inhalt der Beschwerdebegründung übernimmt. 3. Hiervon kann bei der bloßen Weiterleitung des von einem nicht postulationsfähigen Kläger verfassten, vom Prozessbevollmächtigten lediglich unterschriebenen und mit dem Eingangs- und Kanzleistempel seiner Rechtanwaltskanzlei versehenen Schreibens des Klägers nicht die Rede sein.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a ;

Gründe:

I

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 26.8.2016, zugestellt am 24.10.2016, mit Schriftsatz ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2016, beim BSG eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 20.12.2016, beim BSG eingegangen am 23.12.2016, hat der neue Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 27.1.2017 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ). Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 27.1.2017 per Telefax ein von der Klägerin unter ihrem Briefkopf selbst verfasstes Schreiben vom 25.1.2017, von ihm unterschrieben und mit dem Eingangs- und Kanzleistempel seiner Rechtsanwaltskanzlei versehen, beim BSG eingereicht. Des Weiteren hat die Klägerin selbst am 27.1.2017 per Telefax mehrere von ihr selbst verfasste Schreiben zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG eingereicht.

II

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 27.1.2017 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) ordnungsgemäß begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2 SGG ). Durch die bloße Einreichung der von der Klägerin selbst verfassten und lediglich mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten sowie dessen Eingangs- und Kanzleistempel versehenen Begründung ist die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht gewahrt worden. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin selbst verfassten und beim BSG eingereichten Nichtzulassungsbeschwerdebegründungen, da die Klägerin nicht zu dem vor dem BSG vertretungsbefugten Personenkreis gehört.

Auch bei der Nichtzulassungsbeschwerde soll der von § 160a SGG festgelegte Begründungszwang eine sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens gewährleisten und den Prozessbevollmächtigten anhalten, die Rechtslage gewissenhaft zu prüfen, um von aussichtslosen Beschwerden abzusehen. Daher muss die vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnete Beschwerdebegründung aus sich heraus erkennen lassen, dass er den Prozessstoff überprüft hat und die volle eigene Verantwortung für den Inhalt der Beschwerdebegründung übernimmt. Hiervon kann bei der bloßen Weiterleitung des von der nicht postulationsfähigen Klägerin verfassten, vom Prozessbevollmächtigten lediglich unterschriebenen und mit dem Eingangs- und Kanzleistempel seiner Rechtanwaltskanzlei versehenen Schreibens der Klägerin nicht die Rede sein (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 44 mwN; BSG Beschluss vom 2.10.2015 - B 9 V 46/15 B - Juris RdNr 11).

Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 26.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SB 25/11
Vorinstanz: SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 397/06