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BSG - Entscheidung vom 02.05.2017

B 14 AS 418/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2

BSG, Beschluss vom 02.05.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 418/16 B - Aktenzeichen B 14 AS 419/16 B

DRsp Nr. 2017/13115

Nichtzulassungsbeschwerde Angreifbare Entscheidungen Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vorlage Verfassungswidrigkeit der für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebenden Norm

1. Nur die Entscheidungen des LSG können im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden, nicht dagegen die früheren Urteile des SG . 2. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vorlage ist, dass das Fachgericht von der Verfassungswidrigkeit der für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebenden Norm überzeugt ist.

Die Verfahren B 14 AS 418/16 B und B 14 AS 419/16 B werden zur gemeinsamen Entscheidung unter Führung des erstgenannten Aktenzeichens verbunden.

Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. November 2016 (L 7 AS 195/16 und L 7 AS 197/16) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den genannten Beschlüssen des Hessischen Landessozialgerichts werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Anträge auf Bewilligung von PKH sind abzulehnen, denn ungeachtet der Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebten Nichtzulassungsbeschwerden erfolgreich zu begründen. Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz) oder Verfahrensmangel - zugelassen werden.

Der Kläger begründet seine Anträge auf PKH damit, dass die der Berechnung seiner Alg II-Leistungen für die Zeiträume vom 1.10.2012 bis 31.3.2013 und vom 1.4.2014 bis 30.9.2014 zugrunde gelegten Bedarfe in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen seien. Insbesondere sei die " Alg II-V " keine rechtsgültige Norm, also rechtswidrig. Sein Einkommen als Kleinunternehmer, das sein Existenzminimum unterschreite, sei in nicht rechtmäßiger Weise bei der Berechnung seines Alg II-Anspruchs berücksichtigt worden. Im Übrigen werde ein Verstoß gegen Art 101 Abs 1 Satz 2 GG gerügt, da die Gerichte sich geweigert hätten, die Verfahren dem BVerfG vorzulegen, um zu klären, "welche Ausgabe-Positionen die laut BVerfG abgezogenen EUR 132 ausmachen".

Aus dem Vortrag des Klägers unter Heranziehung der Verfahrensakten ist das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, VI. Kapitel, RdNr 70) nicht zu erkennen. Dabei ist zu beachten, dass nur die Entscheidungen des LSG im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden können, nicht dagegen die früheren Urteile des SG .

In den Beschlüssen des LSG sind keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) zu erkennen, die nicht schon durch die vom Kläger selbst zitierten Entscheidungen des BVerfG beantwortet worden wären. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das LSG Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweichen und auf dieser Abweichung beruhen, sodass auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in Betracht kommt.

Schließlich sind keine Verfahrensmängel erkennbar, auf denen die angefochtenen Entscheidungen des LSG beruhen können (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Insbesondere erfolgt keine Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG ), weil das LSG die Verfahren nicht dem BVerfG vorgelegt hat. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vorlage ist nämlich, dass das Fachgericht von der Verfassungswidrigkeit der für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebenden Norm überzeugt ist (stRspr siehe nur BVerfGE 80, 54 , 58 f; 68, 352, 359). Im vorliegenden Fall hat das LSG mit Bezug auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung keine Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit der angewendeten Normen gesehen.

Da PKH nicht bewilligt werden konnte, entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die von dem Kläger selbst eingelegten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den eingangs genannten Beschlüssen des LSG sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden sind (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG ). Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in den Rechtsmittelbelehrungen der Beschlüsse des LSG hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden des Klägers sind nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 11.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 195/16
Vorinstanz: SG Marburg, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 344/13
Vorinstanz: LSG Hessen, vom 11.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 197/16
Vorinstanz: SG Marburg, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 78/15