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BSG - Entscheidung vom 19.12.2017

B 4 AS 316/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
GVG § 29 Abs. 2
GG Art. 92

BSG, Beschluss vom 19.12.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 316/17 B

DRsp Nr. 2018/2514

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Verfahrensrüge Vermeintlich fehlerhafte Besetzung des LSG Einsatz von nicht planmäßigen abgeordneten Richtern bei einem Obergericht Zwingende Gründe für den Einsatz nicht planmäßiger Richter an oberen Gerichten Eignungserprobung

1. Der Einsatz von nicht planmäßigen, abgeordneten Richtern bei einem Obergericht ist dem Grunde nach zulässig; sie ist aber nach der Rechtsprechung des BVerfG zur Sicherung der Unabhängigkeit der Richter und der weiteren Garantien aus Art. 92 GG auf das zwingend gebotene Maß zu beschränken. 2. Ein zwingender Grund für die Abordnung planmäßiger Richter unterer Gerichte an obere Gerichte ist die Eignungserprobung. 3. Die Notwendigkeit Nachwuchs auszubilden und Beurteilungsgrundlagen für ein richterliches Beförderungsamt zu schaffen, erlaubt die Heranziehung von Richtern an einem Gericht, auch wenn sie nicht planmäßige Richter dieses Gerichts sind. 4. Zudem liegen zwingende Gründe für den Einsatz nicht planmäßiger Richter an oberen Gerichten vor, wenn vorübergehend ausfallende planmäßige Richter, deren Arbeit von dem im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Vertreter neben den eigenen Aufgaben nicht bewältigt werden kann, vertreten werden müssen oder ein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall aufzuarbeiten ist.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; GVG § 29 Abs. 2 ; GG Art. 92 ;

Gründe:

I

In der Sache sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für mehrere Bewilligungszeiträume streitig; insbesondere ist fraglich, ob die Kläger zu 1. bis 8. in Bedarfsgemeinschaft lebten.

Die Klägerin zu 1. ist Mutter der Kläger zu 2., 4. und 5., der Kläger zu 6. ist Vater der Kläger zu 7. und 8. Des Weiteren haben die Kläger zu 1. und 6. den Kläger zu 3. als gemeinsames Kind, er wurde am 4.8.2009 geboren. Der Kläger zu 6. ist im Oktober 2008 mit den Klägern zusammengezogen, nach den hier fraglichen Zeiten haben sie wieder getrennt gewohnt. Der Beklagte hat den Klägern Leistungen nach dem SGB II bewilligt und sie dabei als Bedarfsgemeinschaft angesehen. Die dagegen erhobene Klage und die Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Beschluss des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 24.7.2017).

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügen die Kläger die fehlerhafte Besetzung des LSG bei dessen Beschlussfassung. Der an der Entscheidung mitwirkende Richter am SG S. sei im Zeitpunkt der Entscheidung bereits seit dem 1.1.2016 an das LSG abgeordnet gewesen. Die Zeit von neun Monaten für eine übliche Erprobungsabordnung an das LSG sei überschritten gewesen. Andere Gründe für die Mitwirkung des fraglichen Richters, insbesondere die Überlastung des LSG sei nicht ersichtlich. Ein Beruhen der Entscheidung auf dem Mangel sei nicht darzulegen, da es sich um einen absoluten Revisionsgrund handele.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24 , 34, 36). Daran fehlt es, weil die fehlerhafte Besetzung des LSG nicht hinreichend mit Tatsachen belegt worden ist.

Der Einsatz von nicht planmäßigen, abgeordneten Richtern bei einem Obergericht ist dem Grunde nach zulässig (§ 29 Abs 2 GVG ). Sie ist aber nach der Rechtsprechung des BVerfG zur Sicherung der Unabhängigkeit der Richter und der weiteren Garantien aus Art 92 GG auf das zwingend gebotene Maß zu beschränken (BVerfG vom 3.7.1962 - 2 BvR 628/60, 2 BvR 247/61 - BVerfGE 14, 156 ; vgl auch BAG vom 18.6.2015 - 8 AZN 881/14 - RdNr 6). Ein zwingender Grund für die Abordnung planmäßiger Richter unterer Gerichte an obere Gerichte ist die Eignungserprobung. Die Notwendigkeit Nachwuchs auszubilden und Beurteilungsgrundlagen für ein richterliches Beförderungsamt zu schaffen, erlaubt die Heranziehung von Richtern an einem Gericht, auch wenn sie nicht planmäßige Richter dieses Gerichts sind (BVerfG vom 22.6.2006 - 2 BvR 957/05 - RdNr 7 mwN). Zudem liegen zwingende Gründe für den Einsatz nicht planmäßiger Richter an oberen Gerichten vor, wenn vorübergehend ausfallende planmäßige Richter, deren Arbeit von dem im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Vertreter neben den eigenen Aufgaben nicht bewältigt werden kann, vertreten werden müssen oder ein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall aufzuarbeiten ist (BVerfG vom 3.7.1962 - 2 BvR 628/60, 2 BvR 247/61 - BVerfGE 14, 156 ).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe haben die Kläger einen Besetzungsmangel des LSG nicht hinreichend bezeichnet. Sie stützen ihre Verfahrensrüge lediglich auf den Verdacht einer falschen Besetzung des LSG, ohne diese durch substantiierten Tatsachenvortrag zu untersetzen oder zumindest anzugeben, aus welchen Gründen ihnen - trotz eines entsprechenden Aufklärungsversuchs - ein substantiierter Tatsachenvortrag nicht möglich ist (vgl BAG vom 14.9.2016 - 4 AZN 540/16 - NZA 2016, 1423 ; juris, RdNr 4). Sie tragen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Besetzung vor, wenn sie ausführen, die Abordnung des Richters am SG S habe "(wohl) ursprünglich [der] Abordnung zur Eignungserprobung" gedient, sie habe aber länger gedauert als eine Regelabordnung (neun Monate). Die Kläger vermuten lediglich, Richter am SG S sei zum Zwecke der Erprobung an das LSG abgeordnet gewesen, und stellen nur die Behauptung auf, die Erprobung beim LSG dauere in der Regel neun Monate. Auch für das Fehlen eines ungewöhnlichen Arbeitsanfalls oder eines Ausfalls planmäßiger Richter beim LSG wird nur die "Kenntnis der Kläger" angeführt. Ein substantiierter Vortrag zu den Tatsachen, die den Einsatz des Richters am SG S bei der Beschlussfassung des LSG als unzulässig erscheinen lassen, ist nicht deshalb entbehrlich, weil gerichtsinterne Vorgänge betroffen sind. Insoweit ist es Klägern regelmäßig zumutbar, ein Auskunftsersuchen an die Leitung des LSG zu richten, um Verdachtsmomente zu klären. Dass die Kläger eine solche Aufklärung versucht hätten, machen sie nicht geltend.

Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 24.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 504/16
Vorinstanz: SG Neubrandenburg, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 2205/11