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BSG - Entscheidung vom 23.03.2017

B 1 KR 10/16 BH

Normen:
SGG § 67 Abs. 1
ZPO § 78b

BSG, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 10/16 BH

DRsp Nr. 2017/10543

Krankenversicherung Restkosten für eine in Spanien in Anspruch genommene Krankenbehandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Unverschuldete Fristversäumnis Bestellung eines Notanwalts

1. Nach § 67 Abs 1 SGG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2. Zwar ist einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer solchen Partei, die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat. 3. Auf fehlendes Verschulden kann sich nur berufen, wer zur Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt beachtet, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist, um eine Fristversäumnis zu vermeiden. 4. Dies ist nur dann der Fall, wenn der betroffene Beteiligte innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts stellt und die für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen darlegt.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. August 2016 vor dem Bundessozialgericht einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1 ; ZPO § 78b ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt als Sonderrechtsnachfolger die Erstattung der Restkosten für eine in Spanien in Anspruch genommene Krankenbehandlung. Das SG Oldenburg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 10.1.2007), das LSG Niedersachsen-Bremen die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 30.8.2016, zugestellt am 19.9.2016).

Mit einem am 2.11.2016 eingegangenen Schreiben vom 1.11.2016 hat der Kläger die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 202 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO beantragt und erklärt, es sei ihm "nicht gelungen, einen Anwalt für die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der zulässigen Frist zu finden".

II

Der Antrag ist abzulehnen. Soweit - wie vor dem BSG73 Abs 4 S 1 SGG ) - eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, ist nach § 202 S 1 SGG iVm § 78b ZPO einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Daran fehlt es. Die Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Denn die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist abgelaufen. Dem Kläger könnte selbst bei Beiordnung eines Notanwalts keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist gewährt werden.

Nach § 67 Abs 1 SGG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zwar ist einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer solchen Partei, die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat (BGH Beschluss vom 12.6.2012 - VIII ZB 80/11 - Juris RdNr 7; BGH Beschluss vom 19.1.2011 - IX ZA 2/11 - Juris RdNr 4). Auf fehlendes Verschulden kann sich nur berufen, wer zur Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt beachtet, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist (vgl zu diesem Maßstab nur BSG SozR 4-1500 § 67 Nr 7 RdNr 14), um eine Fristversäumnis zu vermeiden. Dafür, dass der Kläger diese Sorgfalt hat walten lassen, ist nichts ersichtlich. Dies ist nur dann der Fall, wenn der betroffene Beteiligte innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts stellt und die für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen darlegt (vgl BGH Beschluss vom 24.6.2014 - VI ZR 226/13 - Juris RdNr 5; BGH Beschluss vom 18.12.2013 - III ZR 122/13 - Juris RdNr 8; BGH Beschluss vom 12.6.2012 - VIII ZB 80/11 - Juris RdNr 9; BGH Beschluss vom 19.1.2011 - IX ZA 2/11 - Juris RdNr 4 mwN; BFH Beschluss vom 28.4.2004 - VII S 9/04 - Juris RdNr 7; BFH Beschluss vom 20.2.1997 - VII S 2/97 - Juris; Vollkommer in Zöller, ZPO , 31. Aufl 2016, § 78b RdNr 6 f; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 75. Aufl 2017, § 78b RdNr 4). Hieran fehlt es. Der Kläger hat den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts erst am 2.11.2016 gestellt. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde endete am 19.10.2016.

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 16/1 KR 226/14
Vorinstanz: SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 61/06