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BSG - Entscheidung vom 27.04.2017

B 1 KR 5/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 27.04.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 5/17 B

DRsp Nr. 2017/13553

Krankenversicherung Kosten für eine Hyperthermie- und Immunrestorationsbehandlung Anforderungen an den Wirksamkeitsnachweis Divergenzrüge

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht. 2. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Erstattung der Kosten für eine Hyperthermie- und Immunrestorationsbehandlung in Höhe von insgesamt 27 463,20 Euro bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG unter Bezugnahme auf die Gründe des SG -Urteils ua ausgeführt, der Kläger habe keinen Erstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 S 1 SGB V , weil die Hyperthermie nach der Anlage II Nr 42 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) zu den nicht anerkannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gehöre. Sie sei damit von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen. Auf § 2 Abs 1a S 1 SGB V könne sich der Kläger nicht stützen, weil zum Zeitpunkt der Hyperthermiebehandlung allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethoden zur Verfügung gestanden hätten. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel an der Einhaltung des Beschaffungswegs (Urteil vom 8.12.2016).

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Divergenz.

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - Juris RdNr 6) und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht ( BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - Juris RdNr 9). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.

An der Darlegung eines vom LSG bewusst abweichend von höchstrichterlicher Rspr aufgestellten Rechtssatzes fehlt es. Der Kläger behauptet nur, das LSG habe nicht entsprechend der Rspr des BSG vom 4.4.2006 (BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr 4) danach differenziert, dass bei den Anforderungen an den Wirksamkeitsnachweis Abstufungen je nach Schwere der Erkrankung und Hoffnungslosigkeit vorzunehmen seien. Das LSG verlange objektivierbare medizinische Belege für die Wirksamkeit der Hyperthermie. Soweit der Kläger zum Ausdruck bringen will, das LSG habe einen vermeintlich unzutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt, verdeutlicht er damit nicht, dass das LSG bewusst einen abstrakten Rechtssatz abweichend von der Rspr des BSG aufgestellt hat. Er legt damit keinen Fall der Divergenz dar, sondern kritisiert nur die Entscheidung des LSG als (vermeintlich) im Einzelfall unzutreffend (vgl entsprechend BSG Beschluss vom 10.4.2014 - B 1 KR 13/14 B - Juris RdNr 10 mwN). Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist indes nicht, ob das LSG die Sache richtig entschieden hat ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

Im Übrigen fehlen auch hinreichende Ausführungen dazu, dass die Entscheidung des LSG auf der behaupteten Abweichung beruht. Der Kläger setzt sich nicht damit auseinander, dass nach der Entscheidung des LSG zum Zeitpunkt der Hyperthermiebehandlung allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethoden zur Verfügung standen, die einem Anspruch nach § 2 Abs 1a S 1 SGB V entgegenstehen. Er behauptet in diesem Zusammenhang nur, dass er von den behandelnden Ärzten falsch informiert worden sei. Er legt nicht dar, dass die Beklagte sich das Verhalten der behandelnden Ärzte zurechnen lassen muss. Er setzt sich auch nicht damit auseinander, das die Hyperthermie (nach der Behandlung) in der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Er legt schließlich nicht dar, dass der Beschaffungsweg eingehalten wurde. Angesichts der vom LSG geäußerten Zweifel anstelle getroffener Feststellungen wären zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit Ausführungen hierzu erforderlich gewesen.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 531/16
Vorinstanz: SG Köln, vom 19.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 261/13