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BSG - Entscheidung vom 19.12.2017

B 1 KR 17/17 B

Normen:
OPS 5-829.d
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 19.12.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 17/17 B

DRsp Nr. 2018/2567

Krankenversicherung Fehlender Klärungsbedarf für eine Rechtsfrage Enge Auslegung von Vergütungs- und Abrechnungsbestimmungen Modulare Endoprothese

1. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn das BSG die Rechtsfrage zwar nicht unter den dort aufgeworfenen Aspekten ausdrücklich behandelt hat, aber deren Beantwortung einerseits nach der klaren Rechtslage nicht ernsthaft in Zweifel steht und verbleibende Restzweifel andererseits aufgrund der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Ergebnis jedenfalls bereits ausgeräumt sind, sodass eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts nicht mehr zu erwarten ist. 2. Es steht außer Zweifel, dass eine aus zwei mit einer Schraube oder Mutter verbundenen metallischen Einzelteilen bestehende Endoprothese keine modulare Endoprothese im Sinne der 2008 geltenden Fassung des OPS 5-829.d ist. 3. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind die DKR und die FPV-Abrechnungsbestimmungen einschließlich des ICD-10-GM und des OPS wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems stets eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2692,04 Euro festgesetzt.

Normenkette:

OPS 5-829.d; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin, Trägerin eines für die Behandlung Versicherter zugelassenen Krankenhauses, behandelte die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte K (im Folgenden: Versicherte) stationär (12. bis 26.8.2008). Sie kodierte ua nach dem 2008 geltenden Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) 5-829.d (Andere gelenkplastische Eingriffe: Implantation oder Wechsel von modularen Endoprothesen bei knöcherner Defektsituation mit Gelenk- und/oder Knochen[teil]ersatz oder individuell angefertigten Implantaten) und berechnete hierfür ausgehend von der Fallpauschale (Diagnosis Related Group 2008 [DRG]) I46B (Prothesenwechsel am Hüftgelenk ohne äußerst schwere CC, ohne allogene Knochentransplantation) 9530,80 Euro einschließlich des Zusatzentgeltes (ZE) 2008-25 (modulare Endoprothese; Rechnung vom 22.9.2008). Die Beklagte beglich den Rechnungsbetrag, rechnete jedoch später in Höhe von 2692,04 Euro gegen andere Forderungen der Klägerin auf, da OPS 5-829.d und damit das ZE 2008-25 nicht kodierfähig gewesen seien. Das SG hat die Beklagte zur Zahlung der Krankenhausvergütung nebst Zinsen verurteilt (Urteil vom 23.7.2015). Das LSG hat das SG -Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Der Versicherten sei keine aus drei oder mehr metallischen Einzelteilen an mindestens einer gelenkbildenden Komponente - mit Ausnahme des Aufsteckkopfes - bestehende Prothese und damit keine modulare Endoprothese iS des OPS 5-829.d implantiert worden. "Einzelteile" in diesem Sinne seien nur die Module der Endoprothese, nicht jedoch die Sicherungsmutter, welche hier die zwei Komponenten der implantierten Endoprothese miteinander verbinde (Urteil vom 22.2.2017).

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die grundsätzliche Bedeutung der von der Klägerin gestellten Rechtsfrage (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) liegt nicht vor (dazu 1.). Die in der Beschwerdebegründung behauptete Divergenz (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) sowie der außerdem geltend gemachte Verfahrensfehler (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) sind nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechenden Weise dargelegt (dazu 2. und 3.).

1. Die Beschwerde, mit der die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), ist zulässig. Ihr Vortrag genügt den Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Hieran fehlt es.

Die Klägerin formuliert als Rechtsfrage:

"Sind Schrauben oder Muttern, welche zur sicheren Verbindung einer aus zwei in unterschiedlichen Längen, Durchmessern und Höhen verfügbaren Teilen eines Prothesenschaftes erforderlich sind als 'metallisches Einzelteil' im Sinne des Hinweises zum OPS 5-829.d - hier in der Fassung des Jahres 2008 - anzusehen mit der Folge, dass eine solche Prothese als 'modulare Endoprothese' im Sinne des OPS 5-829.d - hier wiederum in der Fassung des Jahres 2008 - anzusehen ist."

Die aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung; sie bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn das BSG die Rechtsfrage zwar nicht unter den dort aufgeworfenen Aspekten ausdrücklich behandelt hat, aber deren Beantwortung einerseits nach der klaren Rechtslage nicht ernsthaft in Zweifel steht (vgl auch BSG Beschluss vom 16.4.2012 - B 1 KR 25/11 B - Juris RdNr 7) und verbleibende Restzweifel andererseits aufgrund der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Ergebnis jedenfalls bereits ausgeräumt sind, sodass eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts nicht mehr zu erwarten ist (vgl BSG Beschluss vom 28.3.2017 - B 1 KR 66/16 B - Juris RdNr 7). So liegt der Fall hier. Es steht außer Zweifel, dass eine aus zwei mit einer Schraube oder Mutter verbundenen metallischen Einzelteilen bestehende Endoprothese keine modulare Endoprothese im Sinne der 2008 geltenden Fassung des OPS 5-829.d ist.

Nach der Rspr des erkennenden Senats (BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 27; BSG SozR 4-2500 § 301 Nr 1 RdNr 14; BSG SozR 4-5562 § 9 Nr 4 RdNr 13; zur Auslegung von medizinischen Begriffen im OPS vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 12 ff, stRspr) sind die DKR und die FPV-Abrechnungsbestimmungen (zur normativen Wirkung der Fallpauschalenvereinbarung [FPV] und der DKR BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 17) einschließlich des ICD-10-GM und des OPS wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems stets eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht.

Nach diesen Auslegungsmaßstäben wirft die Beantwortung der von der Klägerin gestellten Rechtsfrage keine ernsthaften, noch in einem Revisionsverfahren zu klärenden Zweifel auf. Die (verbindlichen) Hinweise zum OPS 5-829d (Implantation oder Wechsel von modularen Endoprothesen bei knöcherner Defektsituation mit Gelenk- und/oder Knochen[teil]ersatz oder individuell angefertigten Implantaten) definieren die modulare Endoprothese als aus drei oder mehr metallischen Einzelteilen an mindestens einer gelenkbildenden Komponente bestehend, wobei der Aufsteckkopf bei einer Hüftendoprothese nicht mitgezählt wird. Aus dem Zusammenspiel der Begriffe "modulare Endoprothese" und "Einzelteil" sowie der Nichtberücksichtigung des (modularen) Aufsteckkopfes folgt, dass es sich um eine Endoprothese aus - mit Ausnahme des Aufsteckkopfes - drei Bauteilen (Modulen) aus Metall handeln muss, um die Voraussetzungen des OPS 5-829d zu erfüllen. Reine Verbindungselemente wie Schrauben oder Muttern erfüllen die Voraussetzung des Bauteils aus Metall nicht. Soweit die Implantation einer modularen Endoprothese bzw der (Teil-)Wechsel in eine modulare Endoprothese bei knöcherner Defektsituation und ggf Knochen(teil)ersatz seit 2013 im OPS 5-829k geregelt ist, der von metallischen "Einzelbauteilen" spricht, die "in ihrer Kombination die mechanische Bauteilsicherheit der gesamten Prothese gewährleisten", mag die Bewertung nunmehr eine andere sein. Eine von den Vertragsparteien eventuell gewollte Änderung eines OPS-Kodes hat keine Auswirkung auf vergangene Abrechnungsjahre.

2. Die Klägerin legt die für eine Divergenz notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich - wie die Klägerin - auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - Juris RdNr 6) und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - Juris RdNr 9). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN). Wenn das LSG einen abweichenden entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz nicht ausdrücklich formuliert, sondern nur implizit zugrunde gelegt hat, genügt es, dass der Beschwerdeführer darlegt, dass das LSG von einer Entscheidung ua des BSG abgewichen ist, indem es einen der höchstrichterlichen Rspr widersprechenden abstrakten Rechtssatz nur sinngemäß und in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleidet entwickelt hat (vgl zB BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - Juris RdNr 10 mwN). In einem solchen Fall muss der Beschwerdeführer jedoch darlegen, dass sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils unzweifelhaft der sinngemäß zugrunde gelegte abstrakte Rechtssatz schlüssig ableiten lässt, den das LSG als solchen auch tatsächlich vertreten wollte (vgl sinngemäß BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 45; BSG Beschluss vom 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B - Juris RdNr 8 f; BSG Beschluss vom 4.8.2016 - B 1 KR 29/16 B - Juris RdNr 17). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.

Die Klägerin macht Abweichungen des Berufungsurteils von der Rspr des BSG zur Auslegung von Abrechnungsbestimmungen geltend (vgl BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 19 RdNr 17 mwN; BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 27; zur Auslegung von medizinischen Begriffen im OPS vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 12 ff). Der erkennende Senat habe ua folgenden Rechtssatz aufgestellt ( BSG Urteil vom 21.4.2015 - B 1 KR 8/15 R - USK 2015-14 = Juris RdNr 18):

"Die für die Vergütung von Krankenhausbehandlungen geltenden Abrechnungsbestimmungen (einschließlich des OPS) sind wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb des vorgegebenen Vergütungssystems (...) eng am Wortlaut orientiert und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht."

Die Klägerin meint, das LSG habe demgegenüber sinngemäß den Rechtssatz aufgestellt:

"Die für die Vergütung von Krankenhausbehandlungen geltenden Abrechnungsbestimmungen einschließlich des OPS sind eng am Wortlaut orientiert und ergänzend nach dem Sinn und Zweck der verwendeten Begriffe und Regelungen sowie ihrer Funktion auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen sind (insoweit) zulässig."

Die Klägerin legt aber nicht dar, dass sich dies aus den Ausführungen des Berufungsurteils unzweifelhaft schlüssig ableiten lässt. Sie meint, durch die Unterscheidung in einen alltagssprachlichen und einen technischen Wortsinn im Rahmen der Auslegung des Begriffs "Einzelteil" verlasse das LSG die Auslegung "eng am Wortlaut orientiert". Entgegen dem sich aus dem Wortlaut ergebenden Schluss, dass es sich um eine reine Ausnahme zu einer generellen Definition handele, schließe das LSG auf einen hinter dieser Ausnahme stehenden Sinn und Zweck, nämlich die - im Wortlaut sich nicht wiederfindende - Unterscheidung in einen alltagssprachlichen und einen technischen Wortsinn. Die Klägerin setzt sich hierbei aber nicht mit der Rspr des erkennenden Senats auseinander, wonach den medizinischen Begriffen des OPS grundsätzlich der Sinngehalt zukommt, der ihnen im medizinisch-wissenschaftlichen Sprachgebrauch beigemessen wird (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 18). Sie legt nicht dar, wieso das LSG danach nicht zwischen einem "alltagssprachlichen" und einem für ein bestimmtes Gebiet spezifischen Sprachgebrauch hat unterscheiden dürfen, ohne auf Sinn und Zweck der Norm abzustellen und die Grenzen einer eng am Wortlaut orientierten Auslegung zu verlassen.

3. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24 , 36). Daran fehlt es.

Die Klägerin rügt einen Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG . Sie beanstandet, dass es dem Urteil an einer ausreichenden, das Ergebnis tragenden rechtlichen und tatsächlichen Begründung mangele. Die Klägerin setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass einem Urteil Entscheidungsgründe nicht schon dann fehlen, wenn die angeführten Gründe aus Sicht der Klägerin vermeintlich sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (vgl zB BSG SozR Nr 39 zu § 128 SGG ; BSG Beschluss vom 8.2.2006 - B 1 KR 65/05 B - Juris RdNr 15; Hauck in Zeihe/Hauck, SGG , Stand 8/2017 § 136 Anm 13i dd mwN). Nach der - auch von der Klägerin zitierten - Rspr des BSG enthält ein klageabweisendes Urteil die in § 136 Abs 1 Nr 6 SGG geforderten Entscheidungsgründe, wenn mindestens die angewandte Rechtsnorm bezeichnet und angegeben ist, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen ein Tatbestandsmerkmal dieser Norm nicht vorliegt (vgl BSG SozR 1500 § 136 Nr 10 ; vgl auch § 313 Abs 3 ZPO ). Nicht mit Entscheidungsgründen versehen ist ein Urteil erst dann, wenn die angeführten Gründe objektiv unverständlich oder verworren sind oder nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer von einem Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und - nach der Auffassung des Gerichts - für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage nur ausgeführt wird, dass die Auffassung nicht zutreffe (vgl BSG SozR Nr 9 zu § 136 SGG ; BSG SozR 1500 § 136 Nr 8; BSG Beschluss vom 21.12.1987 - 7 BAr 61/84 - Juris RdNr 11). Dies legt die Klägerin nicht dar. Sie greift mit ihrer Rüge im Kern nicht das Fehlen von Entscheidungsgründen an, sondern die Überzeugungskraft der rechtlichen Ausführungen des LSG und damit die Richtigkeit der Entscheidung. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf seine sachliche "Richtigkeit" ist aber nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG SozR 1500 § 160 Nr 44 S 42; BSG Beschluss vom 8.2.2006 - B 1 KR 65/05 B - Juris RdNr 15).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO , diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3 , § 47 Abs 1 und 3 GKG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 3595/15
Vorinstanz: SG Heilbronn, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 4470/13