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BSG - Entscheidung vom 12.07.2017

B 3 KR 20/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 12.07.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 20/17 B

DRsp Nr. 2017/13575

Krankengeld Grundsatzrüge Formulierung einer abstrakten aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage Vermeintlich materielle Unrichtigkeit einer Entscheidung der Berufungsinstanz

1. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung prüfen kann. 2. Es genügt daher nicht, lediglich vorzutragen, dass die begehrte Zahlung von Krankengeld in rechtswidriger Weise versagt worden sei, weil die Beklagte eine Hinweis- und Beratungspflicht gegenüber dem Kläger gehabt habe, der sie nicht nachgekommen sei, weshalb sich das Krankengeld aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ableite. 3. Die vermeintlich materielle Unrichtigkeit einer Entscheidung der Berufungsinstanz ist nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 24.1.2017 einen Anspruch des Klägers auf Krankengeld für die Zeit ab 24.3.2012 verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Einen gesetzlichen Revisionszulassungsgrund hat er in der Beschwerdebegründung nicht genannt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher offensichtlich unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet worden ist. Sie ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Solche Gründe werden in der Beschwerdebegründung nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht dargetan.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig oder/und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Die Beschwerdebegründung wird diesen Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht. Der Kläger hat bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG ) gestellt. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung prüfen kann (vgl nur Becker, SGb 2007, 261 , 265 mwN). Es genügt daher nicht, lediglich vorzutragen, dass die begehrte Zahlung von Krankengeld in rechtswidriger Weise versagt worden sei, weil die Beklagte eine Hinweis- und Beratungspflicht gegenüber dem Kläger gehabt habe, der sie nicht nachgekommen sei, weshalb sich das Krankengeld aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ableite. Die vermeintlich materielle Unrichtigkeit einer Entscheidung der Berufungsinstanz ist nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (stRspr vgl nur zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Der Kläger hat sich aber in der Beschwerdebegründung nicht einmal ansatzweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt. Ebenso wenig hat er eine Abweichung von der Rechtsprechung eines der genannten obersten Bundesgerichte dargelegt oder einen Verfahrensmangel geltend gemacht.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 110/14
Vorinstanz: SG Hannover, vom 10.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 67 KR 758/12