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BSG - Entscheidung vom 20.06.2017

B 3 KR 21/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 20.06.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 21/17 B

DRsp Nr. 2017/14008

Krankengeld Grundsatzrüge Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Vermeintliche Unrichtigkeit der zweitinstanzlichen Rechtsanwendung auf der Basis der Rechtsprechung des BSG

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt. 3. Eine geltend gemachte vermeintliche Unrichtigkeit der zweitinstanzlichen Rechtsanwendung auf der Basis der Rechtsprechung des BSG stellt keinen gesetzlichen Revisionszulassungsgrund dar.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16.2.2017 einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Krankengeld (Krg) im Zeitraum vom 16.6.2014 bis zum 11.1.2015 verneint: Die durch den Bezug von Krg nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V bestehende Mitgliedschaft bei der Beklagten habe mit Ablauf des 15.6.2014 geendet. Der Kläger habe spätestens am Sonntag, den 15.6.2014 seine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit (AU) ärztlich feststellen lassen müssen (§ 46 S 1 Nr 2 SGB V in der bis zum 22.7.2015 gültigen Fassung - aF). Es sei nicht ausreichend gewesen, dass er am Freitag, den 13.6.2014 keinen Termin bei seinem behandelnden Orthopäden bekommen habe und die Folgebescheinigung daher erst am 16.6.2014 ausgestellt worden sei. Der Kläger habe nicht alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare unternommen, um eine rechtzeitige ärztliche Verlängerung der AU zu bekommen. Auch aus § 47b Abs 1 S 2 SGB V , der - abweichend von § 46 S 1 Nr 2 SGB V aF - Anspruch auf Krg vom ersten Tag der AU an gewähre - folge kein günstigeres Ergebnis, weil die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten am Tag der Folgebescheinigung über seine AU bereits beendet gewesen sei.

Gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im LSG-Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil er den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht formgerecht dargelegt hat (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG ). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Der Kläger hält die "bis zum 22.7.2015 geltende Rechtslage" nach § 46 SGB V aF "für rechtswidrig". Die Vorschrift sei nichtig und verfassungswidrig. Die neue Rechtslage (das "Sonntagsprivileg") sei auch auf seinen "Altfall" anzuwenden. Dies habe das BSG zu klären und zu bestätigen. Der Rechtsstreit habe grundsätzlich Bedeutung im Hinblick "auf die Rechtsanwendung und das sogenannte Rückwirkungsgebot bzw -verbot".

Mit diesem Vortrag und seinen ergänzenden Ausführungen erfüllt der Kläger die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht. Der Kläger hat versäumt, eine klare Rechtsfrage zur Auslegung und Anwendung einer revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG ) in der Beschwerdeschrift zu formulieren.

Soweit der Kläger sinngemäß meint, § 46 S 1 Nr 2, S 2 SGB V (idF ab 23.7.2015, Gesetz vom 16.7.2015, BGBl I 1211) sei bereits auf den streitigen Krg-Anspruch in der Zeit vom 16.6.2014 bis zum 11.1.2015 anzuwenden, fehlt es an einer hinreichenden Begründung, warum die Vorschrift auch bereits vor ihrem Inkrafttreten Anwendung finden sollte (zur zeitlichen Geltung dieser Norm vgl ua BSG Beschluss vom 24.2.2016 - B 3 KR 59/15 B - RdNr 11). Im Hinblick auf die Behauptung der Nichtigkeit bzw der Verfassungswidrigkeit der Norm von § 46 S 1 Nr 2 SGB V aF nennt der Kläger bereits keine Verfassungsnorm, die verletzt sein könnte. Es fehlt auch an substantiiertem Vortrag, weshalb hier das "Rückwirkungsgebot bzw -verbot" zum Tragen kommen sollte.

Schließlich aber lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift jegliche Auseinandersetzung mit der bereits ergangenen Rechtsprechung des BSG zu diesem Problemkreis vermissen. Das LSG hat sein Urteil maßgeblich auf diese Rechtsprechung gestützt (vgl BSG Urteile vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R - BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr 7 und - B 1 KR 25/14 R - Juris). Um insoweit erneuten Klärungsbedarf aufzuzeigen, wäre es erforderlich gewesen, eine Erweiterung des Katalogs an Ausnahmetatbeständen im Rahmen der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R - BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr 7, RdNr 26 ff und zuletzt vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) darzulegen und dass eine solche Klärung der alten Rechtslage über den Einzelfall hinaus noch allgemein von Bedeutung sein könnte (vgl BSG Beschluss vom 24.2.2016 - B 3 KR 59/15 B - RdNr 11). Daran fehlt es hier.

Die im Kern des Vortrags (nur) geltend gemachte vermeintliche Unrichtigkeit der zweitinstanzlichen Rechtsanwendung auf der Basis der Rechtsprechung des BSG stellt keinen gesetzlichen Revisionszulassungsgrund dar (stRspr vgl nur zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 312/16
Vorinstanz: SG Speyer, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 654/14