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BSG - Entscheidung vom 12.05.2017

B 11 AL 94/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 12.05.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 94/16 B

DRsp Nr. 2017/9713

Insolvenzgeld Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Breitenwirkung

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt A. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG , § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Die Beschwerdebegründung wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Der Kläger formuliert zwar Rechtsfragen. So wirft er die Frage auf, ob es rechtlich zulässig sei, im Rahmen der Bewilligung von Insolvenzgeld mit verschiedenen maßgeblichen Insolvenzereignissen und -daten zu operieren. Weiter möchte er geklärt haben, ob bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses" nicht zwingende Voraussetzung sei, dass ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Insolvenzereignis und der Antragstellung besteht. Der Kläger zeigt jedoch für keine der aufgeworfenen Fragen in nachvollziehbarer Weise die Klärungsbedürftigkeit oder die Klärungsfähigkeit auf. Es findet weder eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und dem Schrifttum zu den aufgeworfenen Fragen statt noch wird dargelegt, warum es auf die Beantwortung dieser Fragen im vorliegenden Rechtsstreit ankommen soll und die Entscheidung des LSG bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinne hätte ausfallen müssen. Insofern berücksichtigt die Beschwerdebegründung schon nicht, dass das Berufungsgericht das Begehren des Klägers alternativ ausgehend von den beiden hier möglichen Insolvenzereignissen (Betriebseinstellung wegen offensichtlicher Masselosigkeit am 15.1.2011; Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf am 28.3.2012) geprüft hat. Für beide Ereignisse hat es eine verspätete Stellung des Antrags auf Insolvenzgeld festgestellt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann daher schon nicht auf der aufgeworfenen Frage beruhen, ob und ggf mit welchen Maßgaben ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Insolvenzereignis und der Antragstellung bestehen muss. Unabhängig hiervon fehlt eine Auseinandersetzung mit Literatur und Rechtsprechung.

PKH gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO ist dem Kläger nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 AL 242/15
Vorinstanz: SG Duisburg, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 103/13