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BSG - Entscheidung vom 19.01.2017

B 9 SB 68/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
SGG § 109
SGG § 128 Abs. 1 S. 1

BSG, Beschluss vom 19.01.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 68/16 B

DRsp Nr. 2017/9876

Herabsetzung eines Grades der Behinderung nach Ablauf der Heilungsbewährung Verfahrensrüge Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags Bestimmte Tatsachenbehauptung Angabe des Beweismittels

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG ) zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. 3. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 4. Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. 5. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 109 ; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Herabsetzung seines Grades der Behinderung (GdB) von 100 auf 40 nach Ablauf der Heilungsbewährung für eine Magengeschwulsterkrankung. Einen solchen Anspruch hat das LSG Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 13.9.2016 verneint, weil die Herabsetzung des GdB unter Umsetzung eines Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 4.8.2011 rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt und rügt eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht, weil das LSG die gebotene Aufklärung des Sachverhalts unterlassen und einen Beweisantrag des Klägers übergangen habe.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Der Kläger hat bereits nicht aufgezeigt, dass er einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt habe. Zur Darlegung des prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache ( BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Zwar trägt der Kläger vor, im Berufungsverfahren Anträge auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens in den Schriftsätzen vom 28.8.2014 und 5.8.2016 gestellt und auch in der mündlichen Verhandlung beim LSG vom 13.9.2016 aufrechterhalten zu haben. Der Kläger behauptet jedoch nicht einmal selbst, seinen Beweisantrag zu Protokoll gestellt zu haben. Ein Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren eine Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. Wird ein Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiterverfolgt wurde. Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten - wie beim Kläger - regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt wird ( BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73 mwN). Ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung des LSG vom 13.9.2016 hat der Kläger jedoch lediglich einen Sachantrag und keinen Beweisantrag gestellt. Damit genügt die Beschwerdebegründung nicht den oben angeführten Anforderungen und kann ihnen auch nicht genügen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 78/14
Vorinstanz: SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SB 169/10