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BSG - Entscheidung vom 10.01.2017

B 8 SO 52/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 52/16 B

DRsp Nr. 2017/9693

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Verwertbarkeit von Vermögen Grundsatzrüge Genügen der Darlegungspflicht

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) dargelegt werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Im Streit ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ( SGB XII ) für die Zeit ab 1.5.2013. Insoweit wendet sich die Klägerin gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 26.5.2016.

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil macht sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Divergenz geltend. Zu Unrecht habe das LSG den Rückkaufswert der Lebensversicherung berücksichtigt. Der Verwertung stehe die Tatsache entgegen, dass sie (die Klägerin) als Leistungsberechtigte nicht ihren Ehemann dazu verpflichten könne, zusammen mit ihr den Lebensversicherungsvertrag zu kündigen. Diese Frage habe grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung des LSG weiche zudem vom Urteil des Bundessozialgerichts ( BSG ) vom 19.8.2015 (B 14 AS 43/14 R) ab. Danach bleibe Einkommen unberücksichtigt, wenn dieses als nicht bereites Mittel nicht zur Verfügung stehe. Im Übrigen wäre die vorzeitige Aufhebung des Lebensversicherungsvertrags offensichtlich unwirtschaftlich, weil die Verlustquote über 30 % betrüge. Ob dies rechtens sei, habe das BSG noch nicht entschieden.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin spricht zwei aus ihrer Sicht grundsätzliche rechtliche Aspekte an (Kündigung des Versicherungsvertrags nur gemeinsam mit dem Ehemann; offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung), für die sie nicht einmal zwei nachvollziehbare Rechtsfragen formuliert. Für beide Aspekte legt sie aber auch einen abstrakten Klärungsbedarf nicht dar. Sie kritisiert das Urteil, das sie für falsch hält, ohne auf die streitentscheidenden Normen überhaupt einzugehen. Zudem setzt sie sich weder mit der Rechtsprechung des BSG zur Verwertbarkeit von Vermögen (vgl insbesondere: BSGE 100, 131 ff = SozR 4-3500 § 90 Nr 3; BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 7; BSG , Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R) auseinander, sondern verweist insoweit lediglich auf ein Urteil des BSG vom 19.8.2015 zur Berücksichtigung von Einkommen, ohne aufzuzeigen, welche Relevanz diese Entscheidung für die hier streitige Berücksichtigung von Vermögen haben soll, noch befasst sie sich in ihrer Beschwerde mit der Rechtsprechung des BSG zu den Voraussetzungen einer Härte der Vermögensverwertung (vgl nur BSG , Urteil vom 25.8.2011, aaO).

Soweit die Klägerin eine Divergenz zu einer Entscheidung des BSG behauptet, formuliert sie weder einen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG noch einen solchen des BSG , geschweige denn legt sie eine Abweichung dar. Der Verweis auf eine Entscheidung des BSG zur Berücksichtigungsfähigkeit von Einkommen begründet eine Divergenz des LSG in der Frage der Verwertbarkeit von Vermögen nicht ohne Weiteres.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 204/15
Vorinstanz: SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 139/13