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BSG - Entscheidung vom 27.02.2017

B 14 AS 238/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 27.02.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 238/16 B

DRsp Nr. 2017/10504

Grundsatzrüge Abstrakt-generelle Rechtsfrage Bedarfsgemeinschaft

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. 2. Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können. 3. Bei der Frage "liegt eine Bedarfsgemeinschaft vor oder handelt es sich lediglich um eine Wohngemeinschaft gemäß dem zugrundeliegenden Seniorenwohngemeinschaftsvertrag" handelt es sich um keine abstrakte Rechtsfrage, sondern um eine Frage zur Rechtsanwendung im Einzelfall.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ). Der Kläger hat zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.

Da der Beschluss kurz begründet werden soll, jedoch von einer Begründung abgesehen werden kann, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG ), beschränkt sich der Senat auf folgende Hinweise:

Der Kläger stützt seine Beschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG . Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 60). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX, RdNr 181).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die vom Kläger formulierte Frage "liegt eine Bedarfsgemeinschaft vor oder handelt es sich lediglich um eine Wohngemeinschaft gemäß dem zugrundeliegenden Seniorenwohngemeinschaftsvertrag" ist keine abstrakte Rechtsfrage, sondern eine Frage zur Rechtsanwendung im klägerischen Einzelfall.

Zudem rügt der Kläger, es würden verschiedene Verfahrensmängel vorliegen. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Hinsichtlich des Umgangs mit den Lichtbildern scheidet ein Verfahrensmangel des LSG aus, weil diese im Termin vor dem SG vorgelegt worden sind und in der Beschwerdebegründung nicht ausgeführt wird, warum der Kläger insoweit nicht zB Akteneinsicht im Laufe des Berufungsverfahrens genommen hat.

In Bezug auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 103 SGG ist nicht dargelegt, auf welchen Beweis der Kläger sich insofern bezieht und dass dieser aufrechterhalten wurde. Auf welchen Verfahrensmangel der Vorwurf einer "bewussten Ignoranz" der Berufungsbegründung abzielt, wird nicht näher ausgeführt. Gleiches gilt für den angeführten Befangenheitsverdacht, zumal es sich bei einer Entscheidung um ein Befangenheitsgesuch um eine unanfechtbare Vorentscheidung handelt (§ 177 SGG ). Willkür des LSG wird zwar behauptet, aber nicht prozessordnungsgemäß dargelegt. Dies gilt insbesondere auch für die unterschiedlichen Besetzungen des Gerichts bei Entscheidungen an verschiedenen Tagen, nähere Angaben, warum diese nicht auf einen schlichten Vertretungsfall zurückzuführen sind, enthält die Beschwerdebegründung nicht. Eine Entscheidung - wie vorliegend - nach § 153 Abs 4 SGG bedarf keiner Zustimmung der Beteiligten, nähere Darlegungen, warum aufgrund der Prozesssituation im vorliegenden Verfahren eine solche dennoch nicht hätte ergehen dürfen, enthält die Beschwerdebegründung jedoch nicht.

In seinen weiteren Ausführungen setzt der Kläger sich im Kern mit der Rechtsanwendung und Beweiswürdigung des LSG auseinander; darauf kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision jedoch nicht in zulässiger Weise gestützt werden, weil die Zulassungsgründe in § 160 Abs 2 SGG enumerativ aufgeführt sind und gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt und bezeichnet werden müssen.

PKH gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO ist dem Kläger nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO ) ist abzulehnen, weil der Kläger keinen Anspruch auf PKH hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 75/16
Vorinstanz: SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 1040/14