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BSG - Entscheidung vom 28.03.2017

B 9 V 3/17 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen B 9 V 3/17 B

DRsp Nr. 2017/13518

Gewährung eines Kinderzuschlags nach dem OEG Nichtzulassungsbeschwerde Vertretungszwang vor dem BSG Zugelassener Prozessbevollmächtigter

1. Ein Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs. 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, sofern er nicht selbst zum Kreis vertretungsbefugter Personen gehört. 2. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründungsschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt K., K., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung eines Kinderzuschlags nach dem Opferentschädigungsgesetz ( OEG ) iVm dem Bundesversorgungsgesetz ( BVG ).

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LSG wie vor ihm das SG und der Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Kinderzuschlag nach § 1 OEG iVm § 33b BVG abgelehnt. Wie die Klägerin im Berufungsverfahren bestätigt habe, habe für ihren Sohn in der Vergangenheit Anspruch auf Kindergeld bestanden. Das lasse den Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 33b Abs 1 S 2 BVG entfallen. Zudem liege kein Verlängerungstatbestand für eine Gewährung des Kindergelds über die Vollendung des 27. Lebensjahres ihres Sohnes hinaus vor. Die Gewährung eines Zuschlags nach § 33b Abs 6 BVG scheitere schließlich daran, dass die Klägerin keine Pflegezulage nach dem BVG beziehe, wie von der Vorschrift vorausgesetzt.

Mit ihrer Beschwerde, für die sie zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG. Die Rechtssache habe wesentliche Bedeutung, weil das Gericht das Recht willkürlich angewandt und sämtliche Überprüfungen abgewimmelt habe.

II

1. Der PKH-Antrag der Klägerin ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO ). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil bzw der Beschluss von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens der Klägerin - Anhaltspunkte dafür, dass sie einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über die Anwendung des § 33b BVG im Einzelfall der Klägerin hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ). Insoweit könnte auch eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG nicht mit Erfolg als Revisionszulassungsgrund gerügt werden (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass die Klägerin einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Da das Berufungsverfahren rechtlich und tatsächlich einfach gelagert war, bestehen schließlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung der Berufung nach vorheriger Anhörung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs 4 SGG .

Da der Klägerin keine PKH zusteht, kann sie auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

2. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Klägerin muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, da sie nicht selbst zum Kreis vertretungsbefugter Personen gehört. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründungsschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden.

3. Die Verwerfung der nicht formgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VG 185/14
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 VG 734/13