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BSG - Entscheidung vom 23.05.2017

B 12 KR 2/15 R

Normen:
BGB $ 362
BGB § 278
BGB § 267
BGB § 268

BSG, Beschluss vom 23.05.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 2/15 R

DRsp Nr. 2017/10198

Beitragspflicht zur Krankenversicherung Erlöschen wegen Erfüllung Bewirken der Leistung Erfüllung durch einen Dritten Lastschriftverfahren

1. Ein Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger oder an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung bewirkt wird (§ 362 BGB ). 2. Dazu muss die Leistung nicht unmittelbar durch den Schuldner bewirkt werden; abgesehen vom Sonderfall höchstpersönlicher Leistungen kann sie auch durch einen Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB ) oder einen Dritten (§§ 267 , 268 BGB ) bewirkt werden. 3. Im Rahmen des Lastschriftverfahrens gilt die Leistung allerdings erst als bewirkt, wenn die Bank des Schuldners dessen Konto wirksam belastet und die Bank des Gläubigers dem Gläubiger den Betrag gutgeschrieben hat. 4. Die vorgenommene Belastung des Schuldnerkontos ist in der Variante des Lastschriftverfahrens, dem Einzugsermächtigungsverfahren, erst dann wirksam, wenn die Belastung durch den Schuldner genehmigt wird; erst dann ist die Forderung des Gläubigers erfüllt.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB $ 362; BGB § 278 ; BGB § 267 ; BGB § 268 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Forderung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) bereits erfüllt wurde.

Der Kläger ist freiwillig versichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse und bei der beigeladenen Pflegekasse in der sPV versichert. Beiträge zur GKV und sPV führte seine ehemalige Arbeitgeberin abredegemäß an die Beklagte ab, welche die fälligen Beiträge regelmäßig im Lastschriftverfahren bei der Arbeitgeberin abbuchte. Nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin im April 2010 stornierte der vorläufige Insolvenzverwalter sämtliche Lastschriften. Die bereits eingezogenen Beiträge des Klägers für die Monate Januar bis März 2010 in Höhe von 641,25 Euro je Monat wurden zurückgebucht.

Mit Bescheid vom 16.6.2010 setzte die Beklagte - zugleich im Namen der Beigeladenen - gegen den Kläger Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der GKV und zur sPV für die Zeit ab Januar 2010 in Höhe von monatlich insgesamt 641,25 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers, der hinsichtlich der Monate Januar bis März 2010 die bereits eingetretene Erfüllung der Beitragsforderung geltend machte, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 29.11.2010).

Die Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 20.5.2011). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Allein der Kläger sei für die Beiträge der Monate Januar bis März 2010 zahlungspflichtig. Die Beitragsforderung der Beklagten gegen ihn sei nicht durch Erfüllung erloschen, denn die durchgeführte Lastschrift sei nicht genehmigt worden. Insbesondere könne eine konkludente Genehmigung des Forderungseinzugs im Lastschriftverfahren auch nach der neueren Rechtsprechung des BGH nicht angenommen werden, weil das rein passive Geschehenlassen des Lastschrifteinzugs hierfür nicht ausreiche. Ein objektiver Erklärungswert sei dem Schweigen im Rechtsverkehr nicht immanent, auch wenn die Beiträge des Klägers zuvor Monat für Monat widerspruchsfrei abgeführt worden seien. Bei der Rückbuchung habe der Insolvenzverwalter im Rahmen seines rechtlichen Könnens gehandelt, ohne dass es darauf ankomme, ob er sich auch im Rahmen seines rechtlichen Dürfens bewegt habe. Auch wenn dem Kläger das Risiko einer Rückbuchung in der Insolvenz nicht bewusst gewesen sei, finde angesichts der hohen Bedeutung der Versichertengemeinschaft und der verminderten Schutzbedürftigkeit freiwillig Versicherter keine Verlagerung der Risikosphäre statt (Urteil vom 24.2.2015).

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 362 BGB , § 675x BGB und §§ 129 ff Insolvenzordnung . Die streitige Beitragsforderung sei wegen Erfüllung erloschen, weil eine konkludente Genehmigung des Lastschrifteinzugs vorgelegen habe. Das LSG habe die vom BGH hierzu entwickelten Grundsätze nicht beachtet, wonach eine Genehmigungsfiktion eintrete, soweit der Schuldner nicht innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist, für die im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch drei Tage genügen könnten, aktiv widerspreche. In diesem Fall gehe auch die nachfolgende Versagung der Genehmigung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter ins Leere (Hinweis auf BGH Urteil vom 29.1.2015 - IX ZR 258/12 - BGHZ 204, 74 ). Dies betreffe jedenfalls die Beitragszahlungen für Januar und Februar 2010. Dem Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters stehe zudem entgegen, dass die Zahlungen nicht aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin, sondern aus seinem (des Klägers) Vermögen erfolgt seien. Schließlich sei die vorliegende Konstellation nicht mit der des abredewidrig die Beiträge nicht zahlenden Arbeitgebers vergleichbar, da die jeweiligen Zahlungen bei der Beklagten zunächst tatsächlich eingegangen seien und nicht mehr hätten wirksam widerrufen werden können.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2015 und des Sozialgerichts Oldenburg vom 20. Mai 2011 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2010 aufzuheben, soweit darin Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für die Monate Januar bis März 2010 gefordert werden.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Die Beigeladene stellt keine Anträge.

II

Die Revision des Klägers ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Hierüber konnte der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 165 S 1, 153 Abs 1 S 1, 124 Abs 2 SGG ), da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

1. Die Revision des Klägers ist zulässig erhoben. Die Revisionsbegründung entspricht den Anforderungen des § 164 Abs 2 SGG .

Der 5. Senat des BSG hat ua aus Anlass des in diesem Rechtsstreit ergangenen Anfragebeschlusses vom 29.6.2016 seine Auffassung zu den Anforderungen an eine hinreichende Revisionsbegründung mit Beschlüssen vom 6.10.2016 ( B 5 SF 3/16 AR und B 5 SF 4/16 AR - Juris) und - zum vorliegenden Rechtsstreit - vom 23.2.2017 ( B 5 SF 5/16 AR) klargestellt. Diese deckt sich mit derjenigen des erkennenden Senats, sodass eine Vorlage an den Großen Senat des BSG nach § 41 SGG entbehrlich war (vgl hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom 31.3.2017 - B 12 KR 16/14 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Den gemeinsamen Anforderungen wird die Revisionsbegründung des Klägers gerecht.

2. Die Revision ist auch begründet, jedoch nur im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG.

Der Senat kann auf Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend entscheiden, ob das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen hat oder ob die streitigen Beitragsforderungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen den Kläger für die Monate Januar bis März 2010 wegen Erfüllung vollständig oder teilweise erloschen sind und deswegen das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten in diesem Umfang aufzuheben waren. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG (vgl § 170 Abs 2 S 2 SGG ).

Der Kläger war Schuldner der mit den streitgegenständlichen Bescheiden geltend gemachten Beitragsforderung (hierzu a), die im Falle ihrer Erfüllung erloschen wären (hierzu b). Eine zur Erfüllung führende Genehmigung des jeweiligen Lastschrifteinzugs der Beiträge für die streitigen Monate kann aufgrund der Tatsachenfeststellungen des LSG ebenso wenig ausgeschlossen werden wie die wirksame Verweigerung der Genehmigung durch den Widerspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters (hierzu c).

a) Der Kläger war im Verhältnis zur Beklagten und zur Beigeladenen Schuldner der streitigen Beitragsforderungen, nicht aber seine Arbeitgeberin. Er war im streitigen Zeitraum freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten und bei der Beigeladenen in der sPV versichert. Aus diesem Grunde hatte er nach § 223 Abs 1 SGB V bzw § 54 Abs 2 S 2 SGB XI für jeden Tag der Mitgliedschaft Beiträge zu zahlen, die er nach § 250 Abs 2 SGB V bzw § 59 Abs 4 S 1 SGB XI selbst zu tragen und nach § 252 Abs 1 S 1 SGB V bzw § 60 Abs 1 SGB XI auch zu zahlen hatte. Die Zahlung sowohl der Krankenversicherungs- als auch der Pflegeversicherungsbeiträge hatte an die Beklagte zu erfolgen (vgl § 252 Abs 2 S 2 SGB V bzw § 60 Abs 3 S 1 Halbs 1 SGB XI ). Trotz der zwischen dem Kläger, seiner Arbeitgeberin und der Beklagten getroffenen Absprache über die Zahlung der Beiträge des Klägers durch dessen Arbeitgeberin ist diese nicht an Stelle des Klägers in die Schuldnerstellung eingetreten. Anhaltspunkte dafür, dass zwischen Kläger und seiner Arbeitgeberin eine Schuldübernahme (§ 414 BGB ) vereinbart und durch Beklagte sowie Beigeladene genehmigt (§ 415 BGB ) worden wäre, hat das LSG nicht festgestellt und sind auch nicht ersichtlich.

b) Für die Prüfung des vom Kläger geltend gemachten Erfüllungseinwands ist von folgenden rechtlichen Erwägungen auszugehen: Ein Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger - hier bezogen auf die Krankenversicherungsbeiträge die Beklagte - oder an einen Dritten - bezogen auf die der Beigeladenen zustehenden Beiträge zur sPV wiederum die Beklagte - zum Zwecke der Erfüllung bewirkt wird (§ 362 BGB ). Dies gilt auch im Sozialrecht (vgl BSG Urteil vom 29.1.1997 - 5 RJ 52/94 - BSGE 80, 41 , 42 f = SozR 3-2200 § 1303 Nr 6 S 17; Urteil vom 29.6.2000 - B 4 RA 57/98 R - BSGE 86, 262 , 278 = SozR 3-2600 § 210 Nr 2 S 18 f). Dazu muss die Leistung nicht unmittelbar durch den Schuldner bewirkt werden; abgesehen vom hier nicht vorliegenden Sonderfall höchstpersönlicher Leistungen kann sie auch - wie vorliegend durch die Arbeitgeberin des Klägers - durch einen Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB ) oder einen Dritten (§§ 267 , 268 BGB ) bewirkt werden (Grüneberg in Palandt, BGB , 76. Aufl 2017, § 362 RdNr 3). Im Rahmen des hier durchgeführten Lastschriftverfahrens gilt die Leistung allerdings erst als bewirkt, wenn die Bank des Schuldners - bzw der die Beitragszahlung für den Kläger durchführenden Arbeitgeberin - dessen Konto wirksam belastet und die Bank des Gläubigers dem Gläubiger den Betrag gutgeschrieben hat (Grüneberg, aaO, § 362 RdNr 11). Die vorgenommene Belastung des Schuldnerkontos ist abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen in der vorliegend genutzten Variante des Lastschriftverfahrens, dem Einzugsermächtigungsverfahren, erst dann wirksam, wenn die Belastung durch den Schuldner genehmigt wird; erst dann ist die Forderung des Gläubigers erfüllt (vgl BGH Urteil vom 25.10.2007 - IX ZR 217/06 - BGHZ 174, 84 RdNr 13).

c) Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob eine Genehmigung der Belastungen des Kontos der Arbeitgeberin des Klägers, die jeweils infolge des Beitragseinzugs für die streitigen Monate Januar bis März 2010 durch die Beklagte erfolgten, vorliegt oder ob der vorläufige Insolvenzverwalter die Genehmigung durch seinen Widerspruch wirksam verweigert hat. Nach der Rechtsprechung des BGH zu Anforderungen an die konkludente Genehmigung von Belastungsbuchungen im Lastschriftverkehr (hierzu aa), ist eine solche Genehmigung aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht auszuschließen. Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat an. Jedoch reichen diese Tatsachenfeststellungen nicht aus, um abschließend zu entscheiden, ob der Lastschrifteinzug der streitigen Beitragsforderungen bezüglich aller oder zumindest einzelner Monate des ersten Quartals 2010 genehmigt wurde bzw als genehmigt gilt oder ob der Widerspruch des Insolvenzverwalters dem entgegensteht (hierzu bb). Dies führt zur Zurückverweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das LSG (hierzu cc).

aa) Eine Genehmigung der Belastung des Kontos der Arbeitgeberin des Klägers aufgrund des Beitragseinzugs kann nicht ausgeschlossen werden. Zwar wurde eine solche Genehmigung nach den für den Senat insoweit bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG ) nicht ausdrücklich erklärt. Doch beruft sich der Kläger zu Recht darauf, dass eine solche Genehmigung nach der ständigen Rechtsprechung des BGH auch konkludent erfolgen kann.

Eine konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen kommt nach dieser Rechtsprechung (zusammenfassend BGH Urteil vom 29.1.2015 - IX ZR 258/12 - BGHZ 204, 74 RdNr 9 mwN) in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus einer laufenden Geschäftsbeziehung handelt, die der Kontoinhaber in der Vergangenheit bereits einmal genehmigt hat. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen der bereits genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben (BGH Urteil vom 27.9.2011 - XI ZR 215/10 - WM 2011, 2041 RdNr 17 mwN). Dabei muss es sich nicht um eine Reihe von im Wesentlichen gleichbleibenden Zahlungen handeln. Werden im unternehmerischen Verkehr fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen, so kommt eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung auch dann in Betracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet (BGH Urteil vom 8.11.2011 - XI ZR 158/10 - WM 2011, 2358 RdNr 20; BGH Urteil vom 1.12.2011 - IX ZR 58/11 - WM 2012, 160 RdNr 11, jeweils mwN). Beruhen Lastschriftbuchungen erkennbar auf Zahlungspflichten, deren variierende Höhe der Schuldner gegenüber der für die Einziehung zuständigen Stelle erklärt hat, besteht aus Sicht der kontoführenden Bank für den Schuldner nicht die Notwendigkeit zu einer umfassenden Überprüfung. Als Überprüfungsfrist kann eine Frist von drei Tagen genügen. Da diesen Buchungen eine konkrete Anmeldung des Schuldners zugrunde liegt, kommt eine konkludente Genehmigung auch dann in Betracht, wenn sich die einzelnen Beträge nicht innerhalb der Schwankungsbreite vorangegangener Lastschriftbuchungen bewegen (BGH Urteil vom 1.12.2011, aaO RdNr 11; BGH Urteil vom 3.4.2012 - XI ZR 39/11 - WM 2012, 933 RdNr 47 f; BGHZ 194, 1 RdNr 8).

Diese Grundsätze sind auch beim Einzug der Beiträge freiwillig Krankenversicherter zur GKV und sPV durch die Krankenkassen im Lastschriftverfahren zu beachten. Besonderheiten des diesbezüglichen Beitragsrechts, die eine bereichsspezifisch abweichende Handhabung erforderlich machten, liegen nicht vor. Insbesondere wird durch eine trotz erfolgter Genehmigung dann zu Unrecht erfolgende Stornierung der Lastschriftgutschrift auf dem Konto der Gläubigerin - hier also der Beklagten - das Risiko der Insolvenz von Arbeitgebern, die die Beiträge für ihre freiwillig versicherten Arbeitnehmer zahlen, nicht auf die Krankenkassen verlagert. Denn der Gläubiger der dem Lastschrifteinzug zugrunde liegenden Beitragsforderung - hier also die Beklagte und die Beigeladene - kann bei unbegründeter Rückbuchung eines wirksamen Lastschrifteinzugs von seiner Bank girovertraglich weiterhin Erfüllung der durch den wirksamen Lastschrifteinzug begründeten Forderung verlangen. Die Gläubigerbank ist verpflichtet, die ihrem Kunden zu Unrecht entzogene Buchposition durch berichtigten Kontenausweis seines Forderungsbestandes wiederherzustellen (vgl BGH Urteil vom 28.6.2012 - IX ZR 219/10 - BGHZ 194, 1 RdNr 14; vgl auch Proske, DB 2015, 604 , 605).

Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass ein rein passives Geschehenlassen des Lastschrifteinzugs keine Genehmigung des Forderungseinzugs im Lastschriftverkehr bewirken könne, weil ein objektiver Erklärungswert dem Schweigen im Rechtsverkehr gerade nicht immanent sei. Insoweit gilt, dass dem Schweigen im Rechtsverkehr nur dann kein - insbesondere Zustimmung ausdrückender - Erklärungswert zukommt, wenn gesetzlich (zB § 362 HGB - Schweigen des Kaufmanns) oder vertraglich (zB Fiktion der Genehmigung einer Lastschriftbelastungsbuchung beim Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen nach Nr 2.4 Abs 2 S 3 der Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren - Bedingungen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren - in der hier anzuwendenden ab 1.11.2009 geltenden Fassung, abgedruckt in Bunte, AGB-Banken, 3. Aufl 2011; hierzu sogleich) nichts anderes vorgesehen ist (vgl allgemein Ellenberger in Palandt, BGB , 76. Aufl 2017, Einf vor § 116 RdNr 7 ff). Darüber hinaus kann eine Willenserklärung auch durch schlüssiges Verhalten konkludent abgegeben werden (vgl Ellenberger, aaO, ebenda, RdNr 6).

bb) Auf Grundlage dieser rechtlichen Erwägungen ist die Annahme, der vorläufige Insolvenzverwalter über das Vermögen der Arbeitgeberin des Klägers habe die Erfüllung der Beitragsforderungen der Beklagten und der Beigeladenen verhindert, nicht durch die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen gedeckt. Denn die Versagung der Genehmigung einer Lastschriftbuchung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter geht ins Leere, wenn die Buchung bereits zuvor wirksam genehmigt wurde (Urteil vom 29.1.2015 - IX ZR 258/12 - BGHZ 204, 74 RdNr 14). Eine solche, bereits vor dem Widerruf des Insolvenzverwalters bzw sogar vor dessen Bestellung durch die Arbeitgeberin erfolgte Genehmigung der Belastungsbuchungen wegen des Einzugs der Beiträge des Klägers durch die Beklagte ist aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsachen bei Anwendung der oben dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zur konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen nicht auszuschließen.

Beim Einzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers durch die Beklagte vom Konto der Arbeitgeberin handelte es sich im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des BGH für die Zahlstelle, also die Bank der Arbeitgeberin, erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, denn nach den Feststellungen des LSG wurden diese Beiträge im Rahmen des Lastschriftverfahrens "ausnahmslos Monat für Monat abgeführt und erfüllt". Auch wenn eine ausdrückliche Genehmigung früherer Belastungsbuchungen durch die Arbeitgeberin vom LSG nicht festgestellt worden ist, liegt eine Genehmigung kraft vertraglicher Fiktion vorliegend nahe. Denn nach Nr 2.4 Abs 2 S 1 und 3 Bedingungen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren (zuvor inhaltsgleich Nr 7 Abs 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken - AGB-Banken - abgedruckt idF vom 1.4.2002 in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch , 33. Aufl 2008, Anhang 8; zur Vereinbarkeit von Nr 7 Abs 3 AGB-Banken mit § 308 Nr 5 BGB vgl BGH Urteil vom 10.6.2008 - XI ZR 283/07 - BGHZ 177, 69 RdNr 28) hat der (Bank-)Kunde, wenn er eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht schon genehmigt hat, Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungsbuchung bis spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben; das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. Einen solchen Rechnungsabschluss hat die Bank, sofern nichts anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals zu erteilen (Nr 7 Abs 1 S 1 AGB-Banken). Mithin könnte schon im Februar 2010 durch Schweigen der Arbeitgeberin eine (fiktive) Genehmigung früherer Belastungsbuchungen aus dem Lastschrifteinzug von Beiträgen des Klägers in Form des Unterlassens von Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss für das 4. Quartal 2009 erfolgt sein. Zugleich ist es sehr wahrscheinlich, dass sich die monatlichen Lastschriftbuchungen - bezogen auf den vom LSG nicht festgestellten Gesamtbetrag des jeweiligen Beitragseinzugs im Lastschriftverfahren - innerhalb der Schwankungsbreite der bereits zuvor genehmigten Buchungen bewegten, ohne diese wesentlich zu über- oder unterschreiten. Daher könnte, sofern der Buchung jeweils eine konkrete Meldung der Arbeitgeberin über die geschuldeten Beiträge zugrunde lag, eine konkludente Genehmigung durch die Arbeitgeberin schon nach Ablauf einer angemessenen Überprüfungsfrist von drei Tagen (BGH Urteil vom 29.1.2015 - IX ZR 258/12 - BGHZ 204, 74 RdNr 9), zumindest aber nach Ablauf einer Überprüfungsfrist von vierzehn Tagen (BGH Urteil vom 3.4.2012 - XI ZR 39/11 - WM 2012, 933 RdNr 48; BGH Urteil vom 1.12.2011 - IX ZR 58/11 - WM 2012, 160 LS und RdNr 15) erfolgt sein. Wären diese Fristen bezüglich der jeweiligen Lastschriftbuchungen aus dem Beitragseinzug für die Monate Januar bis März 2010 zum Zeitpunkt des Widerspruchs des Insolvenzverwalters bereits verstrichen gewesen, wäre dieser Widerspruch ins Leere gegangen und die Leistung der Arbeitgeberin auf die Beitragsforderung für die betreffenden Monate wirksam bewirkt worden. Soweit dieses der Fall ist, wären die Beitragsforderungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen den Kläger für den jeweiligen Monat wegen Erfüllung erloschen und der angefochtene Bescheid vom 16.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2010 insoweit aufzuheben.

cc) Auf Grundlage der dargestellten rechtlichen Beurteilung des Rechtsstreits durch den Senat (§ 170 Abs 5 SGG ) wird das LSG im Rahmen seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung insbesondere festzustellen haben, ob die AGB-Banken, die von in Deutschland tätigen privatrechtlich organisierten Kreditinstituten allgemein angewandt werden (vgl Hopt in Baumbach/Hopt, aaO, Anhang 8 Einleitung RdNr 1), und die Bedingungen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren mit dem dargestellten Inhalt auch auf die Führung des durch den Beitragseinzug belasteten Kontos der Arbeitgeberin Anwendung fanden. Sollten diese oder andere Regelwerke mit vergleichbarem Inhalt anzuwenden sein, wird das LSG weiter feststellen müssen, über welchen Zeitraum bereits der Beitragseinzug per Lastschrift bei der Arbeitgeberin praktiziert wurde, in welcher Schwankungsbreite sich die zuvor ausdrücklich oder kraft vertraglicher Fiktion genehmigten Lastschrifteinzüge durch die Beklagte bewegten und ob die Lastschrifteinzüge für die Monate Januar bis März 2010 innerhalb dieser Schwankungsbreite lagen bzw auch im Hinblick auf die Beiträge freiwillig Krankenversicherter auf einer konkreten Anmeldung der Arbeitgeberin beruhten. Ausgehend von diesen Feststellungen wird das LSG festzustellen haben, nach Verstreichen welcher Frist eine konkludente Genehmigung der Lastschrifteinzüge für die Monate Januar bis März 2010 angenommen werden konnte, weil auf Seiten der Zahlstelle (= Bank der Arbeitgeberin des Klägers) die berechtigte Erwartung entstand, auch diese Belastungsbuchungen sollten Bestand haben (siehe hierzu oben II.2.c)aa). Schließlich wird es für den Eintritt der Genehmigungsfiktionen darauf ankommen, an welchen Tagen genau die Kontobelastungen für die streitbefangenen Beiträge vorgenommen wurden. Für die den Rechtstreit entscheidende Frage, ob der Widerspruch des Insolvenzverwalters dem Eintritt der Erfüllungswirkung entgegenstand, wird es sodann darauf ankommen, wann genau dieser erfolgte.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 318/11
Vorinstanz: SG Oldenburg, vom 20.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 61 KR 321/10