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BSG - Entscheidung vom 10.05.2017

B 13 R 10/17 S

Normen:
SGG § 177
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen B 13 R 10/17 S

DRsp Nr. 2017/13780

Einstweiliger Rechtsschutz Kein Rechtsmittel zum BSG gegen einen Beschluss des LSG Vertretungszwang vor dem BSG

1. Ein Rechtsmittel zum BSG gegen einen Beschluss des LSG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sieht das Gesetz nicht vor; insoweit ist das LSG letzte Instanz. 2. Das BSG ist auch nicht befugt, abweichend vom Gesetz dennoch einen Rechtsbehelf zu "gewähren". 3. Überdies können Rechtsmittel zum BSG - anders als vor dem SG und LSG - wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ; SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 6.4.2017 eine Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Beschluss des SG Potsdam vom 16.2.2017 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit einem an das BSG gerichteten Schreiben vom 5.5.2017 "Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Nr 2 Satz 2 SGG " erhoben.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 S 4 GVG (Rechtswegbeschwerde) - nicht mit einer Beschwerde an das BSG angefochten werden. Einer dieser Ausnahmefälle liegt hier nicht vor, denn das LSG hat noch nicht über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision gegen seine - noch nicht ergangene - Entscheidung in der Hauptsache, sondern lediglich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden. Ein Rechtsmittel zum BSG gegen einen Beschluss des LSG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sieht das Gesetz jedoch nicht vor; insoweit ist das LSG letzte Instanz. Das BSG ist auch nicht befugt, abweichend vom Gesetz dennoch einen Rechtsbehelf zu "gewähren", wie der Antragsteller dies unter Hinweis auf seine besondere "Vita" wünscht. Überdies können Rechtsmittel zum BSG - anders als vor dem SG und LSG - wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ); auch dieses Erfordernis hat der Antragsteller nicht beachtet.

Die nicht statthafte und auch nicht formgerechte Beschwerde ist entsprechend § 169 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 238/17
Vorinstanz: SG Potsdam, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 38/17