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BSG - Entscheidung vom 22.11.2017

B 13 R 92/14 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 22.11.2017 - Aktenzeichen B 13 R 92/14 B

DRsp Nr. 2018/2563

Berufsunfähigkeitsrente Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht Erneute Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll. 3. Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Frage erneut klärungsbedürftig werden, hierfür ist jedoch darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. Januar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Das LSG Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 30.1.2014 einen Anspruch des Klägers auf eine höhere Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw Altersrente für schwerbehinderte Menschen verneint.

Der Kläger bezog wegen mehrerer Arbeitsunfälle seit 1979 eine Unfallrente des zuständigen Trägers der DDR, die ab 1990 als Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung fortgezahlt wurde. Vom 22.3.1994 bis zum 30.4.2004 bezog er eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, seit dem 1.5.2004 bezieht er eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. In einem früheren Rechtsstreit über die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente hat das LSG Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 29.6.2005 (L 1 RA 10/02 - Juris) die Beklagte verpflichtet, dem Kläger vom 22.3.1994 bis zum Juni 1998 eine höhere Rente nach einem Monatsbetrag einschließlich des Unterschiedsbetrages zwischen der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz für das Beitrittsgebiet und der Grundrente für das übrige Bundesgebiet bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40 vH zu zahlen. Soweit der Kläger darüber hinaus die rentenerhöhende Berücksichtigung der von ihm zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR geleisteten Beiträge bzw hierdurch versicherten Entgelte auch nach Anrechnung der Verletztenrente begehrt hat, hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen, da die vom Kläger beanstandete Regelung des § 93 Abs 3 SGB VI nicht verfassungswidrig sei. Die hiergegen eingelegte Revision hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem BSG zurückgenommen, nachdem er ua darauf hingewiesen worden war, dass durch die vom BVerfG bestätigte ständige Rechtsprechung des BSG geklärt sei, dass § 93 SGB VI verfassungsgemäß sei und auch freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung nicht anders bewertet werden dürften als Pflichtbeiträge.

Nach verschiedenen weiteren Widersprüchen und Überprüfungsanträgen stellte der Kläger zuletzt am 14.12.2010 einen Überprüfungsantrag bezüglich aller bislang ergangenen Rentenbescheide. Die Beklagte lehnte dies durch Bescheid vom 17.3.2011 ab. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG Sachsen-Anhalt hat einen Anspruch des Klägers auf eine Änderung früherer Rentenbescheide verneint. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Renten, da die Anrechnung seiner Unfallrente auf die Renten zutreffend erfolgt sei und die zugrunde liegende Norm, § 93 SGB VI , auch im Hinblick auf die vom Kläger zur FZR entrichteten Beiträge nicht gegen das Grundgesetz verstoße (Urteil vom 30.1.2014).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die Abweichung des LSG von der Rechtsprechung des BSG sowie auf einen Verfahrensmangel.

II

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 30.1.2014 ist unzulässig. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG [Kammer] Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN; BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).

1. Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom 22.5.2014 vor allem auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). Die Beschwerdebegründung genügt insoweit jedoch nicht den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes.

a) Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr, zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN; vgl auch BVerfG Kammerbeschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7; zuletzt Senatsbeschluss vom 29.9.2017 - B 13 R 365/15 B - Juris RdNr 6).

b) Der Kläger hält zunächst die Fragen für grundsätzlich bedeutsam,

"ob und wie die Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutzzusicherungen des EV und die Zahlbetragsgarantie des Art. 30 Abs. 5 dieses Vertrages gegenüber Rentnern, die in der DDR keine zusätzlichen Versorgungsansprüche erworben haben, zu berücksichtigen sind, und ob die Stichtagsregelung (Schutz bis zum 30.6.95; vgl. Art. 30 Abs. 5 EV und Leiturteil des BVerfG vom 28.4.1999) eine Ausschluss- und wirksame Enteignungsregelung darstellen kann, obwohl bereits durch Art. 2 RÜG eine für den vorliegenden Fall zeitlich ausreichende Ausdehnung der Schutzfrist (bis zum 31.12.1996) erfolgt ist"

sowie

"ob die Regelung des § 93 SGB VI insoweit gegen Art. 14 und 3 GG verstößt, als Versicherte, die Beiträge in die Freiwillige Zusatzrentenversicherung entrichtet haben, mit Versicherten gleich behandelt werden, die ihren erzielten Arbeitsverdienst nicht durch zusätzliche Beiträge versichert haben und ebenfalls Unfallrentner sind".

Unmittelbar hierzu erläutert er, diese Garantien seien durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG), insbesondere durch Art 2, ausdrücklich beseitigt worden. Diesem Konzept seien die Gerichte gefolgt, wofür ihnen durch die genannten BVerfG-Urteile aus dem Jahr 1999 (ua vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3) die Basis entzogen worden sei. Eine Auswertung dieser Grundsatzurteile des BVerfG sei hinsichtlich der FZR durch das BSG noch nicht erfolgt. Er (der Kläger) habe zumindest Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Ermittlung des Grenzbetrages das durch die Zahlung von FZR-Beiträgen versicherte Entgelt in den Betrag des Jahresarbeitsverdienstes der Unfallversicherung einbeziehe oder anrechnungsfrei stelle. Die Anwendung von § 93 Abs 3 SGB VI sei in dieser Form rechtswidrig. Sie verstoße gegen den Zweck dieser Regelung, unverhältnismäßige Eingriffe in Eigentumspositionen zu verhindern. Zudem werde er mit Rentnern gleich behandelt, die keine Beiträge zur FZR entrichtet hätten, worin ein Verstoß gegen Art 14 GG und Art 3 GG liege. Hierüber hätte das LSG befinden müssen, denn die Rechtslage habe sich durch die Grundsatzurteile des Bundesverfassungsgerichts vom 28.4.1999 gegenüber früheren Urteilen des BSG entscheidend verändert.

c) Es kann unerörtert bleiben, ob der Kläger zumindest mit der zweiten oben wiedergegebenen Frage eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG ) mit höherrangigem Recht aufgeworfen und in den vorangehenden und nachfolgenden umfänglichen Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat. Jedenfalls hat er - die Qualität als Rechtsfrage unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG folgenden Anforderungen entsprechend hinreichend dargelegt.

So räumt er selbst ein, dass die Frage der Vereinbarkeit des § 93 SGB VI mit dem Grundgesetz bereits durch das BSG -Urteil vom 31.3.1998 (B 4 RA 49/96 R - BSGE 82, 83 = SozR 3-2600 § 93 Nr 7) beantwortet ist. Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Frage erneut klärungsbedürftig werden, hierfür ist jedoch darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl schon BSG Beschluss vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § 160a Nr 13). Hieran mangelt es, auch wenn der Kläger insoweit geltend macht, der Rechtsprechung des BSG sei durch die Urteile des BVerfG vom 28.4.1999 (aaO) die Grundlage entzogen worden und das BSG habe die Frage der Vereinbarkeit des § 93 SGB VI mit dem Grundgesetz noch nicht für den Fall entschieden, dass in der DDR Beiträge zur FZR gezahlt worden seien.

Um den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG zu genügen hätte der Kläger zusätzlich jedenfalls auch auf das zeitlich nach den von ihm für sich in Anspruch genommenen Urteilen des BVerfG ergangene Urteil des BSG vom 29.7.2004 (B 4 RA 51/03 R - SozR 4-2600 § 93 Nr 5; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG Beschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 2486/04) eingehen müssen. Das BSG hat dort befunden, die Anrechnung der Verletztenrente eines Bestandsunfallrentners des Beitrittsgebiets auf dessen Berufsunfähigkeits- und Altersrente nach dem SGB VI gemäß § 93 SGB VI sei auch unter Berücksichtigung des - in der ersten vom hiesigen Kläger formulierten Frage angesprochenen - Art 2 RÜG und der vom dortigen Kläger gezahlten Beiträge zur FZR verfassungsgemäß (vgl BSG , aaO, insbes RdNr 26 = Juris RdNr 31). Dies gilt umso mehr, als diese höchstrichterliche Rechtsprechung dem Kläger bekannt war, weil das LSG Sachsen-Anhalt bereits das von ihm erwirkte Urteil vom 29.6.2005 (L 1 RA 10/02 - Juris) ausdrücklich auf dieses BSG -Urteil gestützt hat (LSG Sachsen-Anhalt - L 1 RA 10/02 - Juris RdNr 35).

d) Soweit der Kläger weitere Rechtsfragen formuliert und sich die Beschwerdebegründung darüber hinaus allgemein und/oder hinsichtlich einzelner Aspekte gegen die Überleitung in der DDR erworbener Rentenanwartschaften und -ansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung wendet, werden die Zulässigkeitsanforderungen nach § 160a Abs 2 S 3 SGG bereits deshalb verfehlt, weil jedenfalls teilweise jeder konkrete Bezug zum vorliegenden Sachverhalt fehlt. Dies gilt zB hinsichtlich der Ausführungen zu § 3 AAÜG oder zur Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze des SGB VI , die den Kläger erkennbar nicht betreffen. Dieser hat weder einem Zusatzversorgungssystem der DDR angehört noch in der DDR Arbeitsentgelte durch Beiträge zur Sozialversicherung der DDR sowie zur FZR versichert, die nach Hochwertung die Beitragsbemessungsgrenze des SGB VI überschreiten. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus nicht den konkreten Lebenssachverhalt betreffenden Ausführungen das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde gleichwohl geeignet sein könnte (vgl BSG Beschluss vom 12.5.1999 - B 4 RA 181/98 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48 mwN; Senatsbeschluss vom 8.3.2016 - B 13 R 317/15 B - Juris RdNr 5).

2. Die Beschwerdebegründung des Klägers genügt den Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) eines Zulassungsgrundes auch nicht, soweit sich der Kläger auf einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) beruft, weil das LSG seiner Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG nicht genügt habe (S 4 und S 13 der Beschwerdebegründung). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen solchen Beweisantrag hat der Kläger nicht benannt.

3. Dem Kläger ist auch keine hinreichende Darlegung des Zulassungsgrundes einer Abweichung des LSG von der ständigen Rechtsprechung des BSG gelungen (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ). Zur Darlegung der Divergenz muss die Beschwerdebegründung aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den höchstrichterlichen Urteilen, von denen das LSG abgewichen sein soll, enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, sowie darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann ( BSG Beschluss vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN). Bereits sich widersprechende Rechtssätze in diesem Sinne werden in der Beschwerdebegründung des Klägers nicht aufgezeigt.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

5. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen-Anhalt, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 254/12
Vorinstanz: SG Dessau-Roßlau, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 615/09