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BSG - Entscheidung vom 06.12.2017

B 9 V 47/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 06.12.2017 - Aktenzeichen B 9 V 47/17 B

DRsp Nr. 2018/1741

Berufsschadensausgleich Verfahrensrüge Keine Rüge der Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung

Wie § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG ausdrücklich anordnet, kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt Berufsschadensausgleich (BSchA) für die Folgen der von ihr 1972 erlittenen rechtsstaatswidrigen Haft in der ehemaligen DDR.

Der Beklagte hat bei der Klägerin zuletzt als Schädigungsfolge einen Grad der Schädigung (GdS) von 30 ab dem 1.8.2007 anerkannt (Bescheid vom 12.11.2009).

Die Klägerin beantragte darüber hinaus, ihr einen höheren GdS sowie BSchA zu gewähren. Die Schädigungsfolgen hätten sie am eigentlich beabsichtigten Studium der Zahnmedizin gehindert. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Nicht die Schädigungsfolgen seien die Ursache dafür gewesen sei, dass die Klägerin nicht studiert habe (Bescheid vom 26.07.2010, Widerspruchsbescheid vom 22.11.2010).

Das von der Klägerin angerufene SG hat die Klage nach medizinischen Ermittlungen abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 16.6.2011). Die Berufung der Klägerin ist ebenfalls erfolglos geblieben. Das LSG hat auf der Grundlage der von ihm durchgeführten medizinischen Ermittlungen ausgeführt, es könne nicht mit Wahrscheinlichkeit annehmen, dass die Klägerin ohne die Haft Zahnärztin geworden wäre (Urteil vom 23.5.2017).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt.

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein behauptete Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie von der Klägerin darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG ), so müssen bei seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG ), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist.

Daran fehlt es hier. Die Beschwerde bezeichnet keinen bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag der Klägerin. Vielmehr setzt sie sich ausführlich im Stil einer Berufungsschrift mit den widerstreitenden medizinischen Gutachten auseinander, die den Tatsachengerichten vorlagen. Sie kritisiert die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des LSG und wendet sich damit gegen dessen Beweiswürdigung. Diese entzieht § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG indes vollständig der Beurteilung durch das Revisionsgericht. Wie die Vorschrift ausdrücklich anordnet, kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG , 2014, § 160 RdNr 58 mwN).

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VU 1/11
Vorinstanz: SG Augsburg, vom 16.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VU 2/10