Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 13.02.2017

B 12 R 57/15 B

Normen:
SGG § 67

BSG, Beschluss vom 13.02.2017 - Aktenzeichen B 12 R 57/15 B

DRsp Nr. 2017/9888

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Zustellung des Urteils als Antragsvoraussetzung Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist abzulehnen, wenn das Urteil des LSG noch nicht zugestellt wurde mit der Folge, dass eine Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, in die bei Fristversäumung eine Wiedereinsetzung stattfinden kann, noch nicht zu laufen begonnen hat; insoweit fehlt dem Wiedereinsetzungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis.

Der Antrag der Beigeladenen zu 1., ihr wegen einer Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. August 2015 - L 8 R 309/15 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der übrigen Beteiligten.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 67 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob der Kläger in seiner für die zu 1. beigeladene GmbH in der Zeit vom 1.5.2012 bis 15.7.2015 ausgeübten Tätigkeit als (Gesellschafter-)Geschäftsführer wegen Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Auf die Berufung des beklagten Rentenversicherungsträgers hat das LSG Nordrhein-Westfalen das klagestattgebende Urteil erster Instanz aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil der Kläger in der genannten Tätigkeit wegen Beschäftigung versicherungspflichtig gewesen sei.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag der Beigeladenen zu 1. ist abzulehnen, weil das im Tenor genannte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.8.2015 dieser noch nicht zugestellt wurde mit der Folge, dass eine Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, in die bei Fristversäumung eine Wiedereinsetzung stattfinden kann, noch nicht zu laufen begonnen hat; insoweit fehlt dem Wiedereinsetzungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis.

Die für die Beigeladene zu 1. aufgesetzte Postzustellungsurkunde bezeichnet als Adressaten "Herrn F. R. c/o P. GmbH, L. Straße , C.". In der Verwendung der Abkürzung "c/o" ("care of"; deutsch sinngemäß "wohnhaft bei") ist die Anweisung an Postzustelldienste enthalten, den auf dem Anschriftenfeld namentlich bezeichneten Adressaten als (beabsichtigten) Empfänger der Lieferung zu präzisieren und - zum Zweck der Erleichterung postalischer Erreichbarkeit - mitzuteilen, dass er nicht unter einer eigenen, sondern unter einer anderen Anschrift (etwa derjenigen des Firmen- bzw Geschäftssitzes) anzutreffen ist. Insoweit ist das Berufungsurteil Herrn F. R. am 17.11.2015 und darüber hinaus (ein weiteres bzw zweites Mal) am 16.11.2015 persönlich - und der Beigeladenen zu 1. (noch) nicht - zugestellt worden.

2. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.8.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie durch das genannte Urteil wegen (noch) fehlender Zustellung nicht beschwert ist und die Nichtzulassungsbeschwerde deshalb mangels Angreifbarkeit des Urteils unstatthaft ist.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 , § 162 Abs 3 VwGO .

5. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 2 , § 47 Abs 1 und 3 GKG in Höhe des Auffangstreitwertes festzusetzen.

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 309/15
Vorinstanz: SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 650/13