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BSG - Entscheidung vom 06.06.2017

B 12 R 55/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 06.06.2017 - Aktenzeichen B 12 R 55/16 B

DRsp Nr. 2017/13564

Beitragspflicht zur Sozialversicherung StatusfeststellungsverfahrenTätigkeit als Fernmeldetechniker Grundsatzrüge Bezeichnung einer hinreichend bestimmten und aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage

1. Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll. 3. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 5.

Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf jeweils 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens darüber, ob der Beigeladene zu 1. in seiner für den Kläger ausgeübten Tätigkeit als Fernmeldetechniker vom 4.4.2004 bis zum 7.11.2006 sowie vom 7.2.2007 bis zum 31.10.2009 aufgrund einer Beschäftigung der vom beklagten Rentenversicherungsträger festgestellten Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (Bescheid vom 5.1.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.2.2010 und Bescheid vom 16.5.2012) unterlag. Die hiergegen erhobene Klage hat das SG Köln abgewiesen (Urteil vom 26.10.2012). Die Berufung hat das LSG Nordrhein-Westfalen nach Erlass des Änderungsbescheids vom 17.8.2016 zurückgewiesen (Urteil vom 17.8.2016). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde vom 21.11.2016.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ). Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3). Einen solchen Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Der Kläger stützt sich in seiner Beschwerdebegründung in erster Linie auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 RK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Der Kläger wirft auf Seite 9 seiner Beschwerdebegründung vom 15.1.2017 "ungeklärte Rechtsfragen auf zur

1) versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit als Klein- oder Einzelunternehmer, insbesondere i.S.d. § 93 SGB III , durch den Auftraggeber als möglicher Arbeitgeber im Hinblick auf dessen Obliegenheiten, die Versicherungspflicht des Auftragnehmers zu prüfen,

2) Rechtzeitigkeit der Antragstellung nach §§ 7a, 28a SGB IV durch einen möglichen Arbeitgeber bezüglich der Leistungen eines für ihn tätigen Klein- oder Einzelunternehmers, insbesondere i.S.d. § 93 SGB III ."

Damit hat der Kläger schon keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG ) mit höherrangigem Recht ( BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann ( BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN).

Unabhängig davon ist versäumt worden, die über den Einzelfall hinaus gehende allgemeine Bedeutung (Breitenwirkung), die Klärungsbedürftigkeit und die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen aufzuzeigen.

Im Kern wendet sich der Kläger gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Mit der Behauptung, das Urteil des LSG sei inhaltlich rechtsfehlerhaft, lässt sich die Zulassung der Revision aber nicht erreichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 , § 162 Abs 3 VwGO .

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 S 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 S 1 und Abs 3 Nr 2 GKG . Da Gegenstand des der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreits die Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung und nicht auch eine Beitrags(nach)forderung ist, war der Auffangstreitwert festzusetzen ( BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, Juris RdNr 30).

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 968/12
Vorinstanz: SG Köln, vom 26.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 867/10