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BSG - Entscheidung vom 19.04.2017

B 12 R 58/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 19.04.2017 - Aktenzeichen B 12 R 58/16 B

DRsp Nr. 2017/13545

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Divergenzrüge Unzulässige Rüge der sachlichen Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung

1. Allein die Behauptung, das LSG habe im angegriffenen Urteil - anders als noch das SG - bestimmte in diesen Entscheidungen geforderte Gesichtspunkte außer Acht gelassen und habe trotz vermeintlich nicht vergleichbaren Sachverhalts das gleiche Ergebnis, nämlich Versicherungspflicht, gewonnen, genügt nicht den Anforderungen an die Begründung einer Divergenzrüge. 2. Vielmehr zielt ein solcher umfänglich die eigene Rechtsauffassung wiedergebende Vortrag im Kern allein auf die vermeintlich inhaltliche Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils, auf die die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig gestützt werden kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 5. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1.

Die Beigeladene zu 1. hat die Rechtsform einer GmbH. Der Kläger war in dem im Beschwerdeverfahren nur noch streitigen Zeitraum 1.4.2005 bis 31.12.2014 als deren alleiniger Geschäftsführer tätig. Alleingesellschafterin der Beigeladenen zu 1. war die Ehefrau des Klägers. Auf seinen Antrag hin führte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren durch und stellte die Versicherungspflicht des Klägers wegen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der sozialen Pflegeversicherung (sPV), der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung fest (Bescheid vom 20.3.2014). Mit seinem Widerspruch legte der Kläger ua eine "Ehevertrag" überschriebene Vereinbarung vom 1.4.2005 vor, wonach seine Ehefrau ihm die Wahrnehmung aller ihrer Rechte und Pflichten als Gesellschafterin der Beigeladenen zu 1. übertrug. Den Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 24.7.2014).

Im Verfahren über die hiergegen erhobene Klage hat die Beklagte vor dem SG anerkannt, dass ab dem 1.1.2015 keine Versicherungspflicht in der Geschäftsführertätigkeit mehr bestehe. Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass wegen der Geschäftsführertätigkeit des Klägers keine Versicherungspflicht bestehe (Urteil vom 24.11.2015). Auf die Berufung der Beklagten hat das Thüringer LSG das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen, soweit es um den Zeitraum bis 31.12.2014 ging. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 5.10.2016.

II

Die Beschwerde des Klägers ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).

1. Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom 6.2.2017 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ). Die Beschwerdebegründung genügt jedoch nicht den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes. Anders als hierfür erforderlich (vgl zB BSG Beschluss vom 8.9.2015 - B 1 KR 34/15 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 28 RdNr 4 mwN), benennt der Kläger keinen abstrakten Rechtssatz des angegriffenen LSG-Urteils, der einem der in den von ihm angeführten Urteilen des BSG (Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R - BSGE 119, 216 = SozR 4-2400 § 7 Nr 24; Urteil vom 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 27) enthaltenen abstrakten Rechtssatz entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit den auf S 14 bis 17 seiner Beschwerdebegründung wiedergegebenen Zitaten aus diesen Urteilen überhaupt tragende Rechtssätze des BSG hinreichend konkret benennt. Jedenfalls genügt allein die Behauptung, das LSG habe im angegriffenen Urteil - anders als noch das SG - bestimmte in diesen Entscheidungen geforderte Gesichtspunkte außer Acht gelassen und habe trotz vermeintlich nicht vergleichbaren Sachverhalts - Stellung als Alleingeschäftsführer hier, leitende Stellung unterhalb der Geschäftsführerebene dort - das gleiche Ergebnis, nämlich Versicherungspflicht, gewonnen, nicht den Anforderungen an die Begründung der Divergenzrüge. Vielmehr zielt dieser umfänglich die Rechtsauffassung des Klägers wiedergebende Vortrag im Kern allein auf die vermeintlich inhaltliche Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils, auf die die Nichtzulassungsbeschwerde - wie oben dargelegt - nicht zulässig gestützt werden kann.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 154/16
Vorinstanz: SG Nordhausen, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1818/14