Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 12.12.2017

B 12 KR 4/17 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 4/17 BH

DRsp Nr. 2018/2780

Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

Grundsätzliche Bedeutung kann eine Rechtssache dann haben, wenn sich eine nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantwortende Rechtsfrage stellen würde, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zur erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Juli 2017 - L 4 KR 146/15 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob der Kläger als freiwillig versicherter Rentner Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach der Mindest(beitrags)bemessungsgrundlage zu entrichten hat. Er wendet sich gegen die Berücksichtigung dieser Mindest(beitrags)bemessungsgrundlage durch die Beklagten. Klage und Berufung blieben erfolglos.

Der Kläger beantragt innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 6.7.2017 - L 4 KR 146/15 - die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren und bittet um "Beigebung einer vom hohen Gericht namentlich zu benennenden anwaltlichen Vertretung".

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt (und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet) werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor; denn voraussichtlich könnte auch eine Begründung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt nicht zur Zulassung der Revision nach §§ 160a, 160 Abs 2 SGG führen.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Dagegen ist die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Berufungsentscheidung kein Revisionszulassungsgrund.

Die Durchsicht der Akten und das Vorbringen des Klägers in seinem beim BSG am 23.9.2017 eingegangenen Schreiben vom "22.3.2017" (nebst Anlage) haben keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der oben genannten Gründe ergeben. So ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben könnte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich eine nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantwortende Rechtsfrage stellen würde, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zur erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. Mit dem Hinweis darauf, die Beklagten würden seine tatsächlichen Einnahmen - als einzig in Betracht kommende Berechnungsgrundlage für die Beiträge - "manipulativ" um einen "Auffüllbetrag/Aufstockungsbetrag" auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage "erhöhen", könnte der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht erreichen. Ein Rechtsanwalt könnte die Klärungsbedürftigkeit diesen Themenkreis betreffender Rechtsfragen - im Hinblick auf hierzu bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl die Rechtsprechungsnachweise bei Bernsdorff in jurisPK- SGB V , 3. Aufl 2016, § 240 RdNr 27 ff) - nicht in der gebotenen Weise begründen.

Auch ist nicht ersichtlich, dass das Urteil des LSG von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen könnte und darauf beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ). Schließlich fehlen Anhaltspunkte dafür, dass gegen die Entscheidung des LSG durchgreifende Verfahrensrügen (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) erhoben werden könnten.

Der Kläger setzt sich lediglich mit der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auseinander und hält dieser seine eigene abweichende Ansicht entgegen. Das gilt insbesondere auch, soweit er meint, die Beklagten hätten zum Zweck der Verbraucherinformation in den Briefköpfen ihrer Bescheide ihre "Rechtsform" und ihre Steuernummer angeben müssen.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 146/15
Vorinstanz: SG München, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 681/14