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BSG - Entscheidung vom 08.02.2017

B 5 RS 58/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
SGG § 160a Abs. 4 S. 1
SGG § 202 S. 1
AAÜG § 8 Abs. 1
ZPO § 287

BSG, Beschluss vom 08.02.2017 - Aktenzeichen B 5 RS 58/16 B

DRsp Nr. 2017/9887

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Glaubhaftmachung der Höhe zugeflossener Jahresendprämien im Sinne des AAÜG

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (hier verneint für die Klärungsfähigkeit der Frage, ob das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt im Sinne von § 8 Abs. 1 AAÜG , hier als tatsächlich zugeflossene Jahresendprämie, in der Höhe gemäß § 287 ZPO in Verbindung mit § 202 S. 1 SGG geschätzt werden kann, wenn die Höhe des tatsächlich gewährten Arbeitsentgeltes auf andere Weise nicht ermittelt, glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden kann).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 202 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 1 ; ZPO § 287 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 18.10.2016 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung weiterer Arbeitsentgelte aus geschätzten Jahresendprämienzahlungen für die Zeiten seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG .

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG , 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger misst folgender Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei:

"Kann das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt im Sinne von § 8 Abs. 1 AAÜG , hier als tatsächlich zugeflossene Jahresendprämie, in der Höhe gemäß § 287 ZPO i.V.m. § 202 Satz 1 SGG geschätzt werden, wenn die Höhe des tatsächlich gewährten Arbeitsentgeltes auf andere Weise nicht ermittelt, glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden kann?"

Er hat es allerdings versäumt, deren Klärungsfähigkeit, dh Entscheidungserheblichkeit schlüssig darzulegen.

Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinn hätte ausfallen müssen. Kann mangels entsprechenden Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Ergebnis der angestrebten rechtlichen Klärung womöglich am Fehlen einer weiteren Anspruchsvoraussetzung scheitern müsste, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage ( BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 3 mwN).

Ob eine Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist, kann generell nur auf der Grundlage bereits getroffener Feststellungen beantwortet werden. Dagegen kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann ( BSG Beschluss vom 10.11.2008 - B 12 R 14/08 B - Juris mwN). Welchen Sachverhalt das LSG festgestellt hat, gibt die Beschwerdebegründung nicht an. Zwar schildert der Kläger auf Seite 1 bis 2 der Beschwerdebegründung einen Sachverhalt. Ob es sich hierbei um vom LSG festgestellte Tatsachen handelt, lässt sich dem klägerischen Vorbringen aber überwiegend nicht entnehmen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RS 293/14
Vorinstanz: SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 35 RS 310/13