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BSG - Entscheidung vom 13.02.2017

B 10 EG 12/16 B

Normen:
BEEG § 26 Abs. 1
BEEG § 2d Abs. 2 S. 1
BEEG § 8 Abs. 3 Nr. 2
SGB X § 21 Abs. 1 S. 1
SGB X § 23 Abs. 1 S. 2
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGG § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 13.02.2017 - Aktenzeichen B 10 EG 12/16 B

DRsp Nr. 2017/10003

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Anforderungen an Einkommensnachweise zur Ermittlung von Gewinneinkünften im Bemessungszeitraum für Elterngeld

Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (hier verneint für die Frage, ob im Rahmen einer vorläufigen Elterngeldbewilligung andere Unterlagen als ein Steuerbescheid wie etwa die Bescheinigung eines Steuerberaters zur Glaubhaftmachung vorgelegt werden können).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 26 Abs. 1 ; BEEG § 2d Abs. 2 S. 1; BEEG § 8 Abs. 3 Nr. 2 ; SGB X § 21 Abs. 1 S. 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höheres Elterngeld für seine im Februar 2015 geborene Tochter.

Der Beklagte gewährte dem Kläger für den 2. bis 13. Lebensmonat des Kindes vorläufig Elterngeld in Höhe von monatlich 1258,18 Euro. Als Bemessungsgrundlage legte der Beklagte das Einkommen des Klägers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zugrunde, wie es der letzte verfügbare Steuerbescheid aus dem Jahr 2013 ausgewiesen hatte. Nach Ansicht des Klägers war dagegen ein höheres Bemessungseinkommen zugrunde zu legen, welches sich unter anderem aus der von ihm vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung ergebe (Bescheid von 17.3.2015, Widerspruchsbescheid vom 12.5.2015).

Das SG hat die auf die Zahlung von Elterngeld auf der Grundlage eines höheren Bemessungseinkommens gerichtete Klage des Klägers abgewiesen (Urteil vom 11.1.2016).

Während des von ihm angestrengten Berufungsverfahrens hat der Beklagte das Elterngeld des Klägers vorläufig neu auf 1619,88 Euro festgesetzt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG die Berufung zurückgewiesen, weil kein Anspruch des Klägers auf höheres Elterngeld ersichtlich sei (Urteil vom 15.6.2016).

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).

Soweit der Kläger sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig hält,

ob im Rahmen einer vorläufigen Elterngeldbewilligung andere Unterlagen als ein Steuerbescheid wie etwa die Bescheinigung eines Steuerberaters zur Glaubhaftmachung vorgelegt werden können,

fehlt es zum einen schon an der Darlegung, welches gesetzliche Tatbestandsmerkmal über den Einzelfall hinaus grundsätzlicher Klärung bedürfen sollte. Darüber hinaus legt die Beschwerde auch nicht dar, warum sich die Antwort auf die von ihr gestellte Frage nicht aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt. Nach § 2d Abs 2 S 1 BEEG sind bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte die entsprechenden im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne anzusetzen. Kann das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt auf diese Weise nicht ermittelt werden, so wird das Elterngeld nach § 8 Abs 3 Nr 2 BEEG bis zum Nachweis der jeweils erforderlichen Angaben vorläufig gezahlt. Dabei sind die glaubhaft gemachten Angaben des Berechtigten - vgl § 26 Abs 1 BEEG iVm § 23 Abs 1 S 2 SGB X - zu berücksichtigen. Nach § 21 Abs 1 S 1 SGB X bedient sich die Behörde bei der auch im Elterngeldrecht vorzunehmenden Amtsermittlung der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßen Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Wie die normkonkretisierende Verwaltungsrichtlinie zum BEEG in Nummer 2d.2.1. ausführt, kann dabei im vereinfachten Verfahren der Glaubhaftmachung das Einkommen durch andere Unterlagen als den noch nicht ergangenen Einkommensteuerbescheid für den Bemessungszeitraum glaubhaft gemacht werden, insbesondere durch den letzten verfügbaren Einkommensteuerbescheid. Die Beschwerde legt nicht dar, welchen Klärungsbedarf die Anwendung der genannten Vorschriften im Elterngeldrecht über den Fall des Klägers hinaus aufwerfen sollte. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Ohnehin erschließt sich nicht, warum diese Frage in einem zukünftigen Revisionsverfahren noch entscheidungserheblich sein sollte, nachdem der Beklagte während des Berufungsverfahrens das Elterngeld des Klägers neu festgesetzt hat und dabei gemäß § 2d Abs 2 S 1 BEEG den inzwischen erlassenen Einkommensteuerbescheid des Klägers für das Jahr 2014 zugrunde gelegt hat. Der Kläger legt nicht dar, warum auf dieser Grundlage sein Elterngeldanspruch unrichtig festgesetzt worden sein könnte.

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 EG 3/16
Vorinstanz: SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 EG 3/15