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BSG - Entscheidung vom 13.11.2017

B 13 R 152/17 B

Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
GG Art. 103 Abs. 1
SGB IV § 19a
SGG § 103
SGG § 105
SGG § 111 Abs. 1
SGG § 159
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
SGG § 60 Abs. 1
SGG § 62

BSG, Beschluss vom 13.11.2017 - Aktenzeichen B 13 R 152/17 B

DRsp Nr. 2017/17718

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Unterlassung der Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie einer Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über ein Ablehnungsgesuch

1. Weder Art. 103 Abs. 1 GG noch § 62 SGG verlangen, dass der Beteiligte selbst gehört wird. Das Gericht ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beteiligte auch persönlich vor Gericht auftreten kann. 2. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG lässt aber in dem Fall eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs ausnahmsweise eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über das Gesuch zu. Eine solche Selbstentscheidung gerät mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist. Insoweit ist allerdings eine enge Auslegung geboten. Eine völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs ist nur anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Ist hingegen eine - wenn auch nur geringfügige - Befassung mit dem Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung als unzulässig aus, denn diese würde Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG grundlegend verletzen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. März 2017 - L 9 R 1736/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1 ; SGB IV § 19a; SGG § 103 ; SGG § 105 ; SGG § 111 Abs. 1 ; SGG § 159 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 60 Abs. 1 ; SGG § 62 ;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 21.3.2017 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer zweijährigen Umschulung zum Technischen Produktdesigner bzw auf Neubescheidung verneint. Eine Ermessensreduzierung auf Null im Sinne des Antrags sei nicht begründet. Die Beklagte habe ihr Ermessen über das "Wie" der Leistungserbringung rechtmäßig ausgeübt. Der Antrag des Klägers, Zeugen aus den Berufsförderungswerken zu vernehmen, erfülle nicht die Voraussetzungen eines Beweisantrags. Eine Selbstbindung der Verwaltung liege nicht vor. Anlass für weitere Ermittlungen bestehe nicht.

Einem am 20.3.2017 gestellten Ablehnungsgesuch des Klägers vom 18.3.2017 sowie dem am selben Tag gestellten Antrag auf Reisekostenbewilligung hat der Senat nicht entsprochen. Eine Vertagung sei deshalb nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat auch eine Zurückverweisung an das SG nicht als begründet angesehen. Selbst wenn der Kläger die Anhörung zum Gerichtsbescheid nach § 105 Abs 1 S 2 SGG nicht erhalten habe, sei jedenfalls das Erfordernis einer umfangreichen Beweisaufnahme als Voraussetzung einer Zurückverweisung nach § 159 Abs 1 Nr 2 SGG nicht erfüllt.

Mit Eingang beim BSG am 28.4.2017 hat der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 1.4.2017 zugestellten Urteil beantragt und zugleich Beschwerde eingelegt.

Er rügt einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 S 2 GG ; Zweifel an der Unparteilichkeit ergäben sich auch aus der unterbliebenen Anordnung des persönlichen Erscheinens. Sein Erscheinen vor Gericht sei dadurch verhindert worden. Die Richter hätten über das Ablehnungsgesuch nicht selbst entscheiden dürfen. Er erhebt außerdem eine Sachaufklärungsrüge; das LSG habe Zeugen zum Beweis dafür hören müssen, dass die Beklagte in anderen Fällen die begehrte Umschulung gewährt habe und daher in ihrem Ermessen entsprechend gebunden sei. Das LSG hätte ihm im Fall von Unklarheiten bezüglich seines Beweisantrags einen Hinweis erteilen müssen; es liege daher eine Überraschungsentscheidung vor.

Die Beklagte habe ihr Ermessen schon deshalb falsch ausgeübt, weil sie verspätet über seine Anträge entschieden habe. Sie sei einem Vergleich aus einem früheren Verfahren nicht nachgekommen. Die Rechtsfrage nach den Konsequenzen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot in § 19a SGB IV sei nicht geregelt und damit klärungsbedürftig.

Es sei außerdem gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen worden. LSG und SG hätten seinen Sachvortrag ignoriert und einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Das SG habe auch nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen, ohne ihn vorher anzuhören. Er habe ein Anhörungsschreiben des SG nicht erhalten. Durch die fehlende Anhörung sei zugleich der Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 S 2 GG verletzt worden; insoweit liege ein absoluter Revisionsgrund vor. Ihm sei eine volle Tatsacheninstanz genommen worden. Das LSG hätte den Rechtsstreit an das SG zurückweisen müssen.

II

1. Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO ). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil vom 19.7.2017 erfolgreich zu begründen. Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach Prüfung des Streitstoffs unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in seinen Schreiben vom 27.4.2017, 13.5.2017 und 14.7.2017 nicht ersichtlich.

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), weil sie keine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Soweit der Kläger die Frage für klärungsbedürftig hält, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot in § 19a S 1 SGB IV habe, kommt es darauf für den Rechtsstreit des Klägers nicht an. Denn der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren von der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung bzw Neubescheidung. Dazu ist in § 19a S 2 SGB IV aber ausdrücklich und klar geregelt, dass Ansprüche nur insoweit geltend gemacht werden oder hergeleitet werden können, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind. Aus § 19a SGB IV sollen keine neuen sozialen Rechte entstehen; diese sind allein in den einzelnen Büchern des SGB festgelegt (BT-Drucks 16/1780, S 57).

Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen nicht.

Es liegt auch kein Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte. Nach Halbs 2 dieser Vorschrift kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Soweit der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe die Anordnung des persönlichen Erscheinens (§ 111 Abs 1 SGG ) fehlerhaft unterlassen, ist kein Ermessensfehler des LSG ersichtlich. Die Anhörung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts und lässt ihm einen großen Entscheidungsspielraum (stRspr vgl nur BSG Beschluss vom 4.5.2017 - B 3 KR 5/17 B - Juris RdNr 11). Weder Art 103 Abs 1 GG noch § 62 SGG verlangen, dass der Beteiligte selbst gehört wird. Das Gericht ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet dafür Sorge zu tragen, etwa durch Anordnung der Übernahme der Fahrtkosten, dass jeder Beteiligte auch persönlich vor Gericht auftreten kann ( BSG Beschluss vom 23.4.2009 - B 13 R 15/09 B - Juris RdNr 11). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens kann aber im Ausnahmefall geboten sein, etwa wenn der schriftliche Vortrag eines Beteiligten wegen Unbeholfenheit oder Sprachunkenntnis keine Sachverhaltsaufklärung gewährleistet und ein Erscheinen auf eigene Kosten undurchführbar ist (vgl BSG Urteil vom 15.7.1992 - 9a RV 3/91 - Juris RdNr 11). Ein entsprechender Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Der Kläger war zu umfangreichem schriftlichen Vortrag in der Lage und hat von dieser Möglichkeit, sich Gehör zu verschaffen, auch Gebrauch gemacht. Allein der Bezug von SGB-II -Leistungen führt nicht zu einer derartigen Reduktion des Ermessens, dass das LSG das persönliche Erscheinen hätte anordnen müssen.

Das LSG musste die Verhandlung auch nicht vertagen. Zwar kann das Übergehen eines auch nur sinngemäß gestellten Antrags auf Reisekostenvorschuss vor Durchführung eines Verhandlungstermins den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen (vgl BSG Senatsbeschluss vom 11.2.2015 - B 13 R 329/13 B - Juris RdNr 11). Allerdings kann eine solche Rüge nur Erfolg haben, wenn der Kläger im Gegenzug zu den prozessualen Fürsorgepflichten des Gerichts seinerseits alles ihm Obliegende getan hat, um sich Gehör zu verschaffen (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 3.12.2013 - B 13 R 447/12 B - Juris RdNr 24). Dies ist hier nicht der Fall. Das LSG weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger die Ladung zum 21.3.2017 bereits am 1.3.2017 erhalten hat, sein Antrag mit Anlage jedoch zu spät, nämlich erst am Tag vor der Sitzung und ohne Angabe von kurzfristigen Kontaktaufnahmemöglichkeiten eingegangen ist. Der Kläger durfte auch nicht darauf vertrauen, dass der Termin deshalb vertagt würde. Es hätte ihm vielmehr selbst oblegen, sich danach zu erkundigen (vgl BSG Beschluss vom 18.1.2011 - B 4 AS 129/10 B - Juris RdNr 7).

Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, weil die abgelehnten Richter selbst über das erneute Ablehnungsgesuch des Klägers im Urteil entschieden haben. Ein Ablehnungsantrag hat zwar zur Folge, dass abgelehnte Richter nur unaufschiebbare Prozesshandlungen vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs vornehmen dürfen (§ 60 Abs 1 SGG , § 47 ZPO ). Daher ist über den Ablehnungsantrag grundsätzlich ohne die abgelehnten Richter von dem zuständigen Senat mit den nach der Geschäftsordnung berufenen Vertretern zu entscheiden. Art 101 Abs 1 S 2 GG lässt aber in dem Fall eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs ausnahmsweise eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über das Gesuch zu (stRspr, vgl ua BSG Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 68/09 B - Juris RdNr 7, 10; vgl BVerfG [Kammer] Beschluss vom 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06 - Juris RdNr 20 ff mwN). Eine solche Selbstentscheidung gerät mit der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl BVerfG [Kammer] Beschluss vom 2.6.2005 - 2 BvR 625/01 - BVerfGK 5, 269, 281 f - Juris RdNr 54). Insoweit ist allerdings eine enge Auslegung geboten. Eine völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs ist nur anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Ist hingegen eine - wenn auch nur geringfügige - Befassung mit dem Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung als unzulässig aus, denn diese würde Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG grundlegend verletzen.

Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Soweit der Kläger meint, das Berufungsgericht habe sich schon deshalb zum Richter in eigener Sache gemacht, weil es sich im Urteil mit der Begründung des Ablehnungsgesuchs auseinandersetzt, trifft dies nicht zu. Wenn das LSG in seinem Urteil die Begründung des Klägers darstellt, erfüllt es lediglich seine Pflicht, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen (vgl BVerfG [Kammer] Beschluss vom 24.2.2006 - 2 BvR 836/04 - BVerfGK 7, 325, 340 - Juris RdNr 50). Zudem muss ein abgelehnter Richter, der über ein ihn betreffendes Befangenheitsgesuch entscheidet, begründen, weshalb das Gesuch rechtsmissbräuchlich ist (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 60 RdNr 10d).

Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Ablehnungsgesuchs (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 60 RdNr 10c) wird bereits durch die wiederholte Praxis des Klägers augenfällig, alle beteiligten Richter wegen der seiner Ansicht nach jeweils unzutreffenden rechtlichen Bewertungen und verfahrensrechtlichen Vorgehensweisen abzulehnen. Das LSG weist zutreffend darauf hin, dass das erneute Ablehnungsgesuch nicht zulässig auf einen Vortrag gestützt werden kann, der bereits im Beschluss vom 23.2.2017 abgehandelt worden ist oder Verfahrenshandlungen von nicht mehr zuständigen Richtern betrifft. Darüber hinaus trifft auch zu, dass das Mittel der Richterablehnung nicht geeignet ist, sich gegen unrichtige bzw für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, um seine eigene Position zu erzwingen. Aus der in einer früheren richterlichen Entscheidung - über die PKH oder die fehlende Anordnung des persönlichen Erscheinens - vertretenen Rechtsansicht kann selbst dann kein Ablehnungsgrund hergeleitet werden, wenn diese Auffassung falsch sein sollte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan sind, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit gerade auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (vgl BVerfG [Kammer] Beschluss vom 2.6.2005 - 2 BvR 625/01 ua - Juris RdNr 63; BSG vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 13; BFH vom 16.1.2007 - VII S 23/06 [PKH] - Juris RdNr 7; BVerwG vom 16.10.2007 - 2 B 101/07 - Juris RdNr 4; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 60 RdNr 10b). Solche Gründe, die über die Ablehnung der gewünschten Handlung als solche hinausgehen, sind hier nicht ersichtlich.

Auch mit einer Sachaufklärungsrüge kann der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich begründen. Das LSG hat das Begehren des Klägers, Kursleiter und Rehabilitanden aus den Berufsförderungswerken als Zeugen zu vernehmen, zutreffend als sog Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag (zum Begriff vgl Senatsbeschluss vom 5.2.2009 - B 13 RS 85/08 B - Juris RdNr 18) eingeordnet. Ausgehend von der maßgeblichen Rechtsansicht des Berufungsgerichts (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 f) dass die Gewährung einer Umschulung an andere Versicherte wegen der individuellen Entscheidungsfaktoren zu keiner Selbstbindung der Verwaltung führen könne, wäre aber auch ein präzise formulierter Beweisantrag nicht entscheidungserheblich gewesen und hätte somit zu keinem anderen, dem Kläger günstigeren Ergebnis führen können. Daher kommt es auch nicht auf die Frage an, ob das LSG dem anwaltlich nicht vertretenen Kläger Hinweise zu seiner Beweisanregung hätte erteilen müssen.

Es ist insoweit auch kein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG , § 62 SGG ) durch das LSG ersichtlich. Dass das Berufungsgericht der Argumentation des Klägers zur Selbstbindung der Verwaltung nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß.

Soweit der Kläger rügt, das SG habe wegen fehlender bzw fehlerhafter Anhörung nicht durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG ) entscheiden dürfen, übersieht er, dass die Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nur auf Verfahrensmängel im unmittelbar vorangehenden Rechtszug gestützt werden kann. Ein Verfahrensmangel des SG kann die Zulassung der Revision nur ausnahmsweise rechtfertigen, wenn dieser fortwirkt und insofern ebenfalls als Mangel des LSG anzusehen ist (vgl BSG Senatsbeschluss vom 19.1.2011 - B 13 R 211/10 B - Juris RdNr 15; Beschluss vom 11.4.1995 - 12 BK 97/94 - Juris RdNr 5; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 16a).

Ein solcher Fehler käme hier nur dann in Betracht, wenn das LSG die vom Kläger beantragte Zurückverweisung nach § 159 Abs 1 SGG hätte aussprechen müssen. Das Berufungsgericht ist allerdings selbst im Fall eines wesentlichen Verfahrensmangels nach § 159 Abs 1 Nr 2 SGG nur dann zur Zurückverweisung befugt, wenn eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig wäre. Dies hat das LSG aber verneint (siehe oben). Darüber hinaus wäre das LSG selbst in einem solchen Fall nicht zwingend verpflichtet, den Gerichtsbescheid des SG aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen (vgl BSG Urteil vom 30.8.2001 - B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1 - Juris RdNr 20; BSG Senatsbeschluss vom 16.12.2003 - B 13 RJ 194/03 B - Juris RdNr 9; vgl auch B 13 R 26/17 BH).

Soweit der Kläger die Verfahrensdauer des Verwaltungsverfahrens rügt, kann damit ebenso wenig ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts, auf den es nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ankommt, geltend gemacht werden. Auch soweit der Kläger vor dem LSG eine Verzögerungsrüge erhoben hat, kann damit die Zulassung der Revision nicht begründet werden (vgl BSG Beschluss vom 4.9.2007 - B 2 U 308/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 18 RdNr 13). Unabhängig davon, ob eine solche Verzögerung vorliegt, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Verfahrensdauer den Inhalt der Entscheidung beeinflusst haben könnte.

Die - vermeintliche - Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung lässt sich mit Zulassungsrügen nicht überprüfen ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Da dem Kläger somit keine PKH zu bewilligen war, hat er nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.

2. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1736/16
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 3945/15