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BSG - Entscheidung vom 23.03.2017

B 5 RE 11/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB VI § 6

BSG, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen B 5 RE 11/16 B

DRsp Nr. 2017/10545

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Syndikusanwalt Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Mit der Frage, "ob die restriktive Auslegung des § 6 SGB VI durch das LSG, das sich auf die BSG -Entscheidungen vom 03.04.2014 (Az. B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) bezieht, gegen Grundrechte der betroffenen Syndikusanwälte verstößt", ist keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB VI § 6 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 21.11.2014 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei,

"ob die restriktive Auslegung des § 6 SGB VI durch das LSG, das sich auf die BSG -Entscheidungen vom 03.04.2014 (Az. B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) bezieht, gegen Grundrechte der betroffenen Syndikusanwälte verstößt."

Mit dieser Frage hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Er hat keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (§ 162 SGG ) gestellt. Insbesondere lässt er offen, welches (anspruchsbegründende) Tatbestandsmerkmal des § 6 SGB VI im Blick auf welches Grundrecht in Rede steht und ausgelegt werden soll, um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, die Beschwerdebegründung darauf zu analysieren, ob sich ihr eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entnehmen ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).

Zudem hat er es versäumt, die Klärungsfähigkeit, dh Entscheidungserheblichkeit der Rechtssache schlüssig darzulegen. Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinn hätte ausfallen müssen. Kann mangels entsprechenden Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Ergebnis der angestrebten rechtlichen Klärung womöglich am Fehlen einer weiteren Anspruchsvoraussetzung scheitern müsste, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage ( BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 3 mwN). Ein Beschwerdeführer hat daher den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keine schlüssigen Ausführungen.

Ob eine Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist, kann generell nur auf der Grundlage bereits getroffener Feststellungen beantwortet werden. Dagegen kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann ( BSG vom 10.11.2008 - B 12 R 14/08 B - Juris mwN). Welchen Sachverhalt das LSG festgestellt hat, gibt die Beschwerdebegründung nicht an. Zwar schildert der Kläger auf Seite 2 bis 3 der Beschwerdebegründung einen Sachverhalt. Ob es sich hierbei um vom LSG festgestellte Tatsachen handelt, lässt sich dem klägerischen Vorbringen aber nicht entnehmen.

Soweit der Kläger als Verfahrensfehler rügt, das LSG hätte das Verfahren zur Vorlage an das BVerfG aussetzen müssen (Verstoß gegen § 114 Abs 2 SGG analog), lässt die Beschwerdebegründung gleichermaßen offen, warum sich bei bloßer Zulässigkeit der Aussetzung das Ermessen des LSG vorliegend auf die Aussetzung als einzig richtige Entscheidung verdichtet haben könnte, und inwiefern konkret sich ohne den gerügten Fehler ein ihm günstigerer Verfahrensausgang ergeben hätte.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 694/13
Vorinstanz: SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 262/13