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BSG - Entscheidung vom 26.01.2017

B 14 AS 331/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2

BSG, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 331/16 B

DRsp Nr. 2017/10067

Aufforderung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente Nichtzulassungsbeschwerde Anforderungen an die Zulassungsgründe Keine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

1. Nach § 160 Abs. 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. 2. Soweit die Unbilligkeit, Ermessensfehlerhaftigkeit und Verfassungswidrigkeit einer Aufforderung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente geltend gemacht ist, wird allein die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung gerügt. 3. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist indes im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Weder enthält seine Beschwerdebegründung die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Noch wird in ihr eine Abweichung (Divergenz) des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgezeigt. Soweit der Kläger die Unbilligkeit, Ermessensfehlerhaftigkeit und Verfassungswidrigkeit seiner Aufforderung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente geltend macht, rügt er allein die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist indes im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig.

Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann. Soweit der Kläger rügt, dass das Urteil des LSG offensichtlich bereits vor der mündlichen Verhandlung fertig gewesen sei, werden die den geltend gemachten Verstoß gegen Verfahrensvorschriften und das rechtliche Gehör begründenden Tatsachen in der Beschwerdebegründung nicht ausreichend konkret bezeichnet. Hierfür genügt nicht der Hinweis auf eine nach der mündlichen Verhandlung nicht korrigierte Unrichtigkeit im Urteil des LSG, das ihn im Tatbestand zutreffend nicht als verheiratet bezeichne, während in den Entscheidungsgründen von seiner Ehefrau die Rede sei.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 24.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 646/16
Vorinstanz: SG Reutlingen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 3379/14