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BSG - Entscheidung vom 07.02.2017

B 11 AL 85/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
SGG § 163

BSG, Beschluss vom 07.02.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 85/16 B

DRsp Nr. 2017/9711

Arbeitslosenhilfe Nichtzulassungsbeschwerde Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung Darlegungserfordernisse

1. Eine Zulassung der Revision ist nur möglich, wenn einer der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensfehler) vorliegt. 2. Dies ist in der Beschwerdebegründung darzulegen (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG ). 3. Diesen Darlegungserfordernissen wird nicht gerecht, wenn sich lediglich in der Art einer Berufungsbegründung mit den tatsächlichen Umständen und der rechtlichen Wertung der Vorinstanzen auseinandergesetzt wird. 4. Hiermit wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Revisionsgericht im Rahmen des § 163 SGG grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist. 5. Die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall ist nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 163 ;

Gründe:

I

Streitig sind die Zahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) einschließlich der Abführung von Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung in den Zeiträumen vom 1.7.2002 bis 30.6.2005 sowie die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung für die Zeit vom 21.10.1998 bis 31.12.1991.

Das LSG hat den Gerichtsbescheid des SG Frankfurt vom 25.11.2014 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1.5.2002 bis 30.6.2002 bereits bewilligte Alhi auszuzahlen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 16.9.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Auszahlung der Bescheid vom 6.6.2001 idF weiterer Bescheide bewilligten Alhi, weil die Beklagte eine Auszahlung nicht nachweisen könne und der Anspruch auf Zahlung der bereits bewilligten Leistungen auch nicht verjährt sei. Soweit Ansprüche auf Alhi ab 1.7.2002 geltend gemacht würden, seien diese Ansprüche abgelehnt worden. Hierüber sei rechtskräftig entschieden worden. Ein Anspruch auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen stehe der Klägerin nicht zu.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision.

II

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Eine Zulassung der Revision ist nur möglich, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensfehler) vorliegt. Dies ist in der Beschwerdebegründung darzulegen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Mit ihrem Vorbringen wird die Klägerin diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht, weil sie sich lediglich in der Art einer Berufungsbegründung mit den tatsächlichen Umständen und der rechtlichen Wertung der Vorinstanzen auseinandersetzt. Hiermit wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Revisionsgericht im Rahmen des § 163 SGG grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist. Die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall ist nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 16.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 2/15
Vorinstanz: SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 139/13