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BSG - Entscheidung vom 08.03.2017

B 11 AL 95/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 103

BSG, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 95/16 B

DRsp Nr. 2017/10511

Arbeitslosengeld Verfahrensrüge Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Unvertretener Beteiligter Anforderungen an einen Beweisantrag

1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; doch kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 2. War der Beschwerdeführer in der Berufungsinstanz nicht durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten, sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags zwar verminderte Anforderungen zu stellen; ein unvertretener Beteiligter muss einen konkreten Beweisantrag nur sinngemäß gestellt haben. 3. Dennoch muss er angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um diese weiter aufzuklären.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 103 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt für weitere Zeiträume Alg unter Hinweis auf § 125 SGB III aF/§ 145 SGB III . Klage und Berufung gegen die Entscheidungen der Beklagten sind erfolglos geblieben (Urteil des SG Bremen vom 12.8.2014; Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.10.2016). Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG rügt der Kläger als Verfahrensmangel einen Verstoß gegen § 103 SGG ; das LSG habe zu seinem Gesundheitszustand keine eigenen Ermittlungen angestellt und auch nicht zur Aufklärung des Sachverhalts sein persönliches Erscheinen zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht angeordnet.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den als Zulassungsgrund allein geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG , § 169 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Doch kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ).

War der Beschwerdeführer in der Berufungsinstanz - wie hier - nicht durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten, sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags zwar verminderte Anforderungen zu stellen; ein unvertretener Beteiligter muss einen konkreten Beweisantrag nur sinngemäß gestellt haben. Dennoch muss er angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um diese weiter aufzuklären (vgl BSG vom 31.7.2013 - B 5 R 53/13 B - RdNr 9 mwN).

Hier rügt der Kläger zwar eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das LSG. Der Beschwerdebegründung lässt sich indes nicht entnehmen, dass er noch in der Berufungsinstanz weiteren Aufklärungsbedarf geltend gemacht und - zumindest sinngemäß - einen Beweisantrag gestellt hätte. Zum Absehen von der Anordnung seines persönlichen Erscheinens zum Verhandlungstermin hat er sich nicht geäußert und ist dem Termin ferngeblieben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 92/14
Vorinstanz: SG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 14/11