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BSG - Entscheidung vom 15.12.2017

B 4 SF 8/17 S

Normen:
SGG § 58

BSG, Beschluss vom 15.12.2017 - Aktenzeichen B 4 SF 8/17 S

DRsp Nr. 2018/2570

Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts Rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit Keine Ungewissheiten über die Zuständigkeit

Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit kommt eine Zuständigkeitsbestimmung auf der Grundlage von § 58 SGG nicht in Betracht, denn es kann keine Ungewissheiten über die Zuständigkeit oder Kompetenzkonflikte zwischen verschiedenen Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit mehr geben, wie sie § 58 SGG nach allen in der Vorschrift genannten Fallgruppen voraussetzt.

Der Antrag der Klägerinnen auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 58 ;

Gründe:

Die Klägerinnen begehren als Erbengemeinschaft ihres am 29.5.2011 verstorbenen Bruders und ihrer am 26.3.2016 verstorbenen Mutter die Überprüfung von Sperrzeitbescheiden der Beklagten, die gegenüber ihrem Bruder ergangen waren, und machen darauf gestützt diverse Zahlungsansprüche, ua Schadensersatz, geltend. Trotz unterschiedlicher Wohnorte haben sie gemeinsam Klage zum SG Gießen erhoben, das das BSG zum zuständigen Gericht bestimmt hat (Beschluss des Senats vom 15.8.2013 - B 4 SF 4/13 S). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 4.3.2015). Das Hessische LSG hat hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Ansprüche, den es als Amtshaftungsanspruch angesehen hat, den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt, die Klagen insoweit abgetrennt und an das LG Berlin verwiesen; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (rechtskräftiges Urteil vom 20.1.2017).

Mit Schreiben vom 6.12.2017 haben die Klägerinnen das BSG "zur Bestimmung des Klagestandortes in Anlehnung an das SGG , § 58 (2.1) in Verbindung mit dem § 59" angerufen.

Der Antrag der Klägerinnen auf Bestimmung des zuständigen Gerichts, die sich in diesem Verfahren vor dem BSG nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG ) vertreten lassen müssen (ausführlich dazu Hauck in Hennig, SGG , § 58 RdNr 22, Stand Einzelkommentierung Oktober 2015, mwN), ist nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit kommt eine Zuständigkeitsbestimmung auf der Grundlage von § 58 SGG nicht in Betracht, denn es kann keine Ungewissheiten über die Zuständigkeit oder Kompetenzkonflikte zwischen verschiedenen Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit mehr geben, wie sie § 58 SGG nach allen in der Vorschrift genannten Fallgruppen voraussetzt. Zudem folgt die Zuständigkeit des Berufungsgerichts - worum es den Klägerinnen im Wesentlichen zu gehen scheint - zwingend daraus, welches SG die mit der Berufung angegriffene Entscheidung getroffen hat. Örtlich zuständig kann nur das diesem SG übergeordnete LSG sein (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 57 RdNr 1a), vorliegend also das Hessische LSG.

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 40/15
Vorinstanz: SG Gießen, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 193/12