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BSG - Entscheidung vom 11.05.2017

B 13 R 63/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 11.05.2017 - Aktenzeichen B 13 R 63/17 B

DRsp Nr. 2017/13785

Anspruch auf Halbwaisenrente Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht Breitenwirkung

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt. 3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 11.1.2017 den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Halbwaisenrente für die Zeit vom 20.9.2013 bis 28.2.2014 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 20.4.2017 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht.

Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

"ob spätere Halbwaisen, die eine laufende Ausbildung unterbrechen, um akute Pflegeaufgaben bei schwerstkranken engsten Angehörigen, nämlich ihren Eltern, zu übernehmen, anspruchsberechtigt auf Waisenrente nach § 48 SGB VI sind sowie ob in § 48 SGB VI eine Regelungslücke gegeben ist, die im Hinblick auf §§ 62 , 63 EStG und Bundeskindergeldgesetz ( BKG ) zu schließen ist".

Die Klägerin hat die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Fragestellung nicht hinreichend aufgezeigt. Sie versäumt es - worauf die Beklagte in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 3.5.2017 zu Recht hinweist -, sich mit dem einfach- und verfassungsrechtlichen Maßstäben einer ergänzenden Auslegung bei Vorliegen einer von ihr behaupteten - vermeintlichen - gesetzlichen Regelungslücke sowie den möglichen Grenzen einer solchen richterlichen Rechtsfortbildung auseinanderzusetzen (vgl hierzu allgemein BVerfG [Kammer] Beschluss vom 19.5.2015 - 2 BvR 1170/14 - Juris RdNr 51 mwN; zur Auslegungsmethode der Analogie als verfassungsrechtlich anerkannte Form der richterlichen Rechtsfortbildung s auch BSG Urteil vom 4.5.1999 - B 4 RA 55/98 R - SozR 3-2600 § 34 Nr 1 S 12 f mwN). Sie erläutert insbesondere nicht, ob ausgehend von dem Regelungs- und Sinngehalt der in der Fragestellung genannten Normen die Voraussetzungen für die begehrte ergänzende richterliche Rechtsfortbildung überhaupt gegeben sind.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 426/16
Vorinstanz: SG Mainz, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 637/14