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BSG - Entscheidung vom 04.04.2017

B 4 AS 6/16 R

Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
SGB X § 44 Abs. 4
SGB XII § 116a
SGB II § 40 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
BSGE 123, 76
NJW 2017, 10
NJW 2018, 105
NZS 2017, 755

BSG, Urteil vom 04.04.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 6/16 R

DRsp Nr. 2017/11367

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts auch ohne eine durchgehend bestehende Hilfebedürftigkeit

1. Der Senat hat bereits entschieden, dass sich aus dem SGB II keine § 40 SGB II i.V.m. § 44 SGB X verdrängenden Besonderheiten i.S. von § 37 Satz 1 Halbsatz 1 SGB I ergeben, die als "Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches" i.S. von § 44 Abs 4 SGB X die Rücknahme und Nachzahlung von Sozialleistungen beschränken würden. 2. Solche Besonderheiten hat zwar bisher zur Sozialhilfe und zum Asylbewerberleistungsrecht der für diese Rechtsgebiete zuständige Senat des BSG in ständiger Rechtsprechung angenommen, weil Leistungen der Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dienen würden und deshalb für zurückliegende Zeiten nur dann zu erbringen seien, wenn die Leistungen ihren Zweck noch erfüllen könnten, was wiederum nur der Fall sei, wenn die Bedürftigkeit fortbestehe, also nicht temporär oder auf Dauer entfallen sei. 3. Doch ist diese Rechtsprechung nicht übertragbar auf den Rechtskreis des SGB II . 4. Schon aus der Ausgestaltung des § 40 SGB II folgt, dass der Gesetzgeber den Berechtigten im SGB II grundsätzlich so stellen wollte, als hätte die Verwaltung von vornherein richtig entschieden. 5. Dem Hilfebedürftigen sollen diejenigen Leistungen zukommen, die ihm nach materiellem Recht zugestanden hätten (sog. Restitutionsgedanke).

Die Revision des Beklagten gegen die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. September 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 4 ; SGB XII § 116a; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Kläger begehren im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) nach dem SGB II für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.5.2006. Im Streit ist insbesondere, ob eine Nachzahlung von Leistungen auch dann noch zu erfolgen hat, wenn sich Antragsteller nicht mehr im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II befinden.

Der Kläger zu 1, seine Ehefrau (Klägerin zu 2) und deren gemeinsamer, 2001 geborener Sohn (Kläger zu 3) stellten am 8.10.2004 erstmalig beim Beklagten einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und im Anschluss daran verschiedene Folgeanträge. Die Kaltmiete inklusive Betriebskosten (Bruttokaltmiete) der von den Klägern im streitbefangenen Zeitraum gemeinsam bewohnten Wohnung, die zentral über die Heizungsanlage mit Warmwasser versorgt wurde, betrug 595 Euro. Außerdem zahlten sie für Heizkosten einen Abschlag von monatlich 50 Euro.

Mit bindenden Bescheiden vom 12.11.2004 (Bewilligungszeitraum 1.1.2005 bis 31.5.2005), 3.5.2005 (Bewilligungszeitraum 1.6.2005 bis 30.11.2005) und 4.11.2005 (Bewilligungszeitraum 1.12.2005 bis 31.5.2006) gewährte der Beklagte den Klägern für KdUH Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 610 Euro (Kläger zu 1: 203,34 Euro; Klägerin zu 2: 203,32 Euro; Kläger zu 3: 203,34 Euro).

Am 14.5.2008 stellten die Kläger Anträge nach § 44 SGB X auf Überprüfung dieser Bescheide mit dem Ziel einer Leistungsnachzahlung, die für die jeweiligen Bewilligungszeiträume erfolglos blieben (Bescheide vom 14.5.2008; Widerspruchsbescheide vom 9.9.2008). Im Verlauf des sich anschließenden Klageverfahrens sind die Kläger zum 1.10.2010 aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschieden.

Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom 12.11.2004, 3.5.2005 und 4.11.2005 verurteilt, den Klägern weitere Leistungen für KdUH zu erbringen, und zwar für die Zeiträume vom 1.1.2005 bis 31.5.2005 dem Kläger zu 1 in Höhe von 30,30 Euro, der Klägerin zu 2 in Höhe von 30,40 Euro und dem Kläger zu 3 in Höhe von 39,65 Euro monatlich, für den Zeitraum vom 1.6.2005 bis 30.11.2005 dem Kläger zu 1 in Höhe von 36,36 Euro, der Klägerin zu 2 in Höhe von 36,48 Euro und dem Kläger zu 3 in Höhe von 47,58 Euro monatlich, sowie für den Zeitraum vom 1.12.2005 bis 31.5.2006 dem Kläger zu 1 in Höhe von 36,36 Euro, der Klägerin zu 2 in Höhe von 36,48 Euro und dem Kläger zu 3 in Höhe von 47,58 Euro monatlich (Urteil vom 25.8.2011).

Die in allen drei Verfahren vom LSG zugelassenen Berufungen des Beklagten sind erfolglos geblieben (Urteile des LSG vom 29.9.2015). Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das LSG ausgeführt, die Überprüfung eines bereits bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X erfolge unabhängig davon, ob sich der Antragsteller noch im Leistungsbezug nach dem SGB II befinde. Soweit für den Bereich des Sozialhilferechts das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der fortbestehenden Hilfebedürftigkeit verlangt werde, sei dies auf das Grundsicherungsrecht nach dem SGB II nicht übertragbar. Es würden keine gesonderten Strukturprinzipien für das SGB II gelten. In der Sache habe das SG die von ihm zugesprochenen Zahlungsbeträge zutreffend errechnet. Es habe zu Recht für Kosten der Unterkunft - mangels eines Kostensenkungsverfahrens - die Bruttokaltmiete in tatsächlich gezahlter Höhe berücksichtigt und bei den Heizkosten nach Maßgabe der Rechtsprechung des BSG die Kosten der Warmwasserbereitung abgezogen.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision - nach Verbindung der drei Nichtzulassungsbeschwerden - macht der Beklagte sinngemäß eine Verletzung von § 44 SGB X iVm dem als Strukturprinzip im SGB II zu berücksichtigenden Aktualitätsgrundsatz geltend. Das Gegenwärtigkeitsprinzip bzw der Aktualitätsgrundsatz sei in allen Existenzsicherungssystemen allgemein anerkannt. Deren Anwendung führe dazu, dass Überprüfungsanträge nach weggefallener Hilfebedürftigkeit erfolglos sein müssten, was im Bereich der Leistungsbewilligung nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz unumstritten sei. Eine unterschiedliche Behandlung würde dem allgemeinen Gleichheitssatz widersprechen.

Der Beklagte beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29.9.2015 aufzuheben, die Urteile des Sozialgerichts Braunschweig vom 25.8.2011 abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen.

Die Kläger haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

II

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG ).

Zu Recht hat das SG den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom 12.11.2004, 3.5.2005 und 4.11.2005 zu weiteren Zahlungen verurteilt und das LSG die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des SG zurückgewiesen, denn es besteht ein Anspruch der Kläger auf teilweise Rücknahme der genannten Bescheide und Nachzahlung von Leistungen für KdUH.

1. Streitgegenstand sind neben den vorinstanzlichen Urteilen die Bescheide des Beklagten vom 14.5.2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 9.9.2008, soweit durch diese die (teilweise) Rücknahme der bindenden Bescheide vom 12.11.2004, 3.5.2005 und 4.11.2005 abgelehnt und damit gleichzeitig die Gewährung höherer Leistungen für KdUH versagt worden sind. Streitig sind allein weitere Leistungen für KdUH nach § 22 SGB II , weil die Kläger ihr Klagebegehren zulässigerweise hierauf beschränkt haben. Richtige Klageart ist - wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt - jeweils die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs 1 , 4 SGG (vgl nur BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 28, RdNr 11 mwN; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - RdNr 11, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen). Mit der Anfechtungsklage begehren die Kläger die Aufhebung der eine Rücknahme ablehnenden Verwaltungsakte. Die Verpflichtungsklage ist auf die Erteilung von Bescheiden durch den Beklagen gerichtet, durch die dieser die begehrte Änderung der bindenden Bewilligungsbescheide bewirken soll. Mit der Leistungsklage werden schließlich höhere Leistungen für den streitbefangenen Zeitraum geltend gemacht.

2. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Kläger ist § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II (hier anwendbar in der insoweit bis zum 31.3.2011 unveränderten Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 - BGBl I 2954) iVm § 44 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGB X . Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (§ 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ). Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme bzw Antragstellung erbracht (§ 44 Abs 4 SGB X ).

Die zum 1.4.2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG) vom 24.3.2011 (BGBl I 453) erfolgte Änderung von § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II mit der Beschränkung des in § 44 Abs 4 SGB X genannten Nachzahlungszeitraums von bis zu vier Jahren auf ein Jahr ist nicht anwendbar. § 77 Abs 13 SGB II schließt dies ausdrücklich aus bei Überprüfungsanträgen, die - wie hier der Antrag der Kläger vom 14.5.2008 - bereits vor dem 1.4.2011 gestellt wurden.

Die Bescheide vom 12.11.2004, 3.5.2005 und 4.11.2005 waren anfänglich, dh nach der im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe bestehenden Sach- und Rechtslage (vgl BSG vom 1.12.1999 - B 5 RJ 20/98 R - BSGE 85, 151 , 153 = SozR 3-2600 § 300 Nr 15), rechtswidrig iS des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X . Der Beklagte war bei Erlass der genannten Bescheide unzutreffend davon ausgegangen, nur einen Teil der Kosten der Kläger für deren Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB II übernehmen zu müssen, obwohl er sich mangels Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens nicht auf die Unangemessenheit der Kosten berufen durfte. Allerdings waren die Heizkosten von 50 Euro, die der Beklagte vollständig in die Leistungsberechnung einbezogen hatte, um die im Regelsatz der Kläger enthaltenen Beträge für die Warmwasseraufbereitung, die zentral erfolgte, zu vermindern (vgl BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5). Dadurch sind den Klägern in der Summe Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden, sodass die rechtswidrigen Bescheide vom 12.11.2004, 3.5.2005 und 4.11.2005 insoweit zu ändern und den Klägern die vorenthaltenen Leistungen auch für die Vergangenheit nachzuzahlen sind.

Aus der Verweisung in § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II (in der vor dem 1.4.2011 geltenden Fassung des Freibetragsneuregelungsgesetzes vom 14.8.2005 - BGBl I 2407) auf § 330 SGB III ergibt sich nichts anderes. Insofern war in § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGG aF (jetzt § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II ) geregelt, dass die Vorschriften des Dritten Buches über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs 1 , 2 , 3 Satz 1 und 4 SGB III ) entsprechend anwendbar sind. Nach § 330 Abs 1 SGB III ist ein Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des BVerfG oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen, wenn die in § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt (erste Alternative) oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist (zweite Alternative). Anhaltspunkte für eine abweichende ständige Rechtsprechung zur Auslegung des § 22 SGB II im Sinne der hier allein in Betracht kommenden zweiten Alternative bestehen indes nicht, weil schon eine bundeseinheitliche Verwaltungspraxis (vgl zu den engen Voraussetzungen hierfür BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 118/10 R - BSGE 108, 268 = SozR 4-4200 § 40 Nr 3, RdNr 16 ff mwN) bezogen auf KdUH zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verwaltungsentscheidung nicht vorgelegen hat.

Im Einzelnen stehen den Klägern demnach, wie vom SG zutreffend berechnet und was zwischen den Beteiligten rechnerisch nicht umstritten ist, weitere KdUH zu, und zwar für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.5.2005 dem Kläger zu 1 in Höhe von 30,30 Euro, der Klägerin zu 2 in Höhe von 30,40 Euro und dem Kläger zu 3 in Höhe von 39,65 Euro monatlich, für den Zeitraum vom 1.6.2005 bis 30.11.2005 dem Kläger zu 1 in Höhe von 36,36 Euro, der Klägerin zu 2 in Höhe von 36,48 Euro und dem Kläger zu 3 in Höhe von 47,58 Euro monatlich, sowie für den Zeitraum vom 1.12.2005 bis 31.5.2006 dem Kläger zu 1 in Höhe von 36,36 Euro der Klägerin zu 2 in Höhe von 36,48 Euro und dem Kläger zu 3 in Höhe von 47,58 Euro monatlich.

3. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ein Anspruch der Kläger auf teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide und Leistungsnachzahlung nicht deshalb ausgeschlossen, weil diese ab Oktober 2010 auf Leistungen nach dem SGB II nicht mehr angewiesen waren und damit Hilfebedürftigkeit nicht durchgehend bis zur letzten Tatsacheninstanz vorgelegen hat.

Eine solche - zusätzliche - Anspruchsvoraussetzung lässt sich dem geltenden Recht nicht entnehmen. Der Senat hat bereits entschieden, dass sich aus dem SGB II keine § 40 SGB II iVm § 44 SGB X verdrängenden Besonderheiten iS von § 37 Satz 1 Halbsatz 1 SGB I ergeben, die als "Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches" iS von § 44 Abs 4 SGB X die Rücknahme und Nachzahlung von Sozialleistungen beschränken würden ( BSG vom 1.6.2010 - B 4 AS 78/09 R - BSGE 106, 155 = SozR 4-4200 § 22 Nr 36 RdNr 18; kritisch dazu Petersen, ZFSH/SGB 2011, 19).

Solche Besonderheiten hat zwar bisher zur Sozialhilfe und zum Asylbewerberleistungsrecht der für diese Rechtsgebiete zuständige Senat des BSG in ständiger Rechtsprechung angenommen, weil Leistungen der Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dienen würden und deshalb für zurückliegende Zeiten nur dann zu erbringen seien, wenn die Leistungen ihren Zweck noch erfüllen könnten, was wiederum nur der Fall sei, wenn die Bedürftigkeit fortbestehe, also nicht temporär oder auf Dauer entfallen sei (vgl BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R - BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr 22; BSG vom 9.6.2011 - B 8 AY 1/10 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 22 RdNr 20; zuletzt BSG vom 17.12.2015 - B 8 SO 24/14 R - BSG SozR 4-3500 § 116a Nr 2 RdNr 16 mwN). Doch ist diese Rechtsprechung nicht übertragbar auf den Rechtskreis des SGB II . Schon aus der Ausgestaltung des § 40 SGB II folgt, dass der Gesetzgeber den Berechtigten im SGB II grundsätzlich so stellen wollte, als hätte die Verwaltung von vornherein richtig entschieden. Dem Hilfebedürftigen sollen diejenigen Leistungen zukommen, die ihm nach materiellem Recht zugestanden hätten (sog Restitutionsgedanke, vgl BSG vom 1.6.2010 - B 4 AS 78/09 R - BSGE 106, 155 = SozR 4-4200 § 22 Nr 36, RdNr 18, unter Hinweis auf BSG vom 1.12.1999 - B 5 RJ 20/98 R - BSGE 85, 151 , 159 = SozR 3-2600 § 300 Nr 15 und BSG vom 4.2.1998 - B 9 V 16/96 R - BSG SozR 3-1300 § 44 SGB X Nr 24 S 57).

Es trifft zwar zu, dass auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Allgemeinen von einer aktuellen, nicht anderweitig zu beseitigenden Hilfebedürftigkeit (§ 3 Abs 3 Satz 1, § 9 SGB II ) abhängig sind. Anders als etwa die Sozialhilfe nach dem SGB XII werden diese Leistungen aber stets nur auf Antrag (§ 37 SGB II ) erbracht. Zudem findet eine Bedarfsdeckung nicht nur wegen eines gegenwärtigen, sondern auch wegen eines prognostischen zukünftigen Hilfebedarfs im Wege der Bewilligung einer Dauerleistung statt, was dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II für einen Zeitraum von früher regelmäßig sechs Monaten (§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetztes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 - BGBl I 2954; ab dem 1.8.2016 beträgt der Bewilligungszeitraum gemäß § 41 Abs 3 Satz 1 SGB II in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016 - BGBl I 1824 - sogar ein Jahr) erfolgte. Insofern liegt bereits normativ eine Einschränkung von dem in der Vergangenheit für die Sozialhilfe vertretenen Konzept einer "Nothilfe" vor ( BSG vom 1.6.2010 - B 4 AS 78/09 R - BSGE 106, 155 = SozR 4-4200 § 22 Nr 36 RdNr 19).

Hinzu kommt der als abschließend anzusehende Verweis in § 40 SGB II auf die Anwendbarkeit der Vorschriften des SGB X sowie die ausdrückliche Bezugnahme auf die in § 330 SGB III für das Arbeitsförderungsrecht geltenden Besonderheiten und nicht auf sozialhilferechtliche Grundsätze ( BSG vom 1.6.2010 - B 4 AS 78/09 R - BSGE 106, 155 = SozR 4-4200 § 22 Nr 36 RdNr 19; vgl auch Aubel in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB II , 4. Aufl 2015, § 40 RdNr 8 und 32 ; Kallert in Gagel, SGB II/SGB III, § 40 SGB II RdNr 2 und 57 ). Diese normativen Unterschiede in der Regelungskonzeption des SGB II und SGB XII rechtfertigen die von dem Beklagten gerügte Ungleichbehandlung. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem von dem Beklagten zitierten Urteil des 14. Senats des BSG (vom 9.4.2014 - B 14 AS 23/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 75), das ersichtlich nicht den sogenannten "Aktualitätsgrundsatz" zum Gegenstand hatte, sondern im Hinblick auf § 22 Abs 1 SGB II die Frage, nach welcher Unterbrechungsdauer des Leistungsbezugs bei erneut eintretender Hilfebedürftigkeit von einem neuen Leistungsfall auszugehen ist.

Diese Auslegung des § 40 Abs 1 SGB II iVm § 44 SGB X wird bestätigt durch die Materialien zur Änderung des § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II durch RBEG vom 24.3.2011 (BGBl I 453). In der Gesetzesbegründung ist die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 44 SGB X auch im Recht der Grundsicherung herausgestellt; dessen Ziel sei der Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und dem Interesse des Leistungsberechtigten an materieller Gerechtigkeit für den Fall, dass eine Verwaltungsentscheidung zum Nachteil des Leistungsberechtigten rechtswidrig war (BT-Drucks 17/3404, S 114). Diese einleitende grundsätzliche Stellungnahme des Gesetzgebers stärkt den Restitutionsgedanken des § 44 SGB X und spricht damit für eine uneingeschränkte Anwendung dieser Vorschrift (so auch Aubel in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB II , 4. Aufl 2015, § 40 RdNr 8 und 32 ; Kallert in Gagel, SGB II/SGB III, § 40 SGB II RdNr 2 und 57 ). Zwar ist - worauf der Beklagte seine Auffassung im Wesentlichen stützt - in der weiteren Gesetzesbegründung der "Aktualitätsgrundsatz" ebenfalls erwähnt, allerdings nur als ein allgemeines Ziel der Grundsicherung und Begründung für die vorgesehene Gesetzesänderung im Detail, nämlich die Verkürzung der Frist des § 44 Abs 4 SGB X von vier Jahren auf ein Jahr im Anwendungsbereich des SGB II . Dem Gesetzgeber dürfte zudem die Rechtsprechung zur (eingeschränkten) Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X im Sozialhilferecht und die sich hiervon abgrenzende Auffassung des erkennenden Senats bekannt gewesen sein. Vor diesem Hintergrund hätte es nahe gelegen, im SGB II - soweit legislatorisch gewollt - eine entsprechende Beschränkung der Anwendung von § 44 Abs 4 SGB X auf Fälle fortbestehender Hilfebedürftigkeit ausdrücklich - wenigstens klarstellend - zu regeln.

Eine Klarstellung der Rechtslage in diesem Sinne ist auch nicht mit den Änderungen des § 40 Abs 1 SGB II zum 1.8.2016 durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016 (BGBl I 1824) erfolgt, welche eine zeitliche Einschränkung der allgemeinen Anwendung von § 44 SGB X im Regelungskontext des SGB II vorsieht. In den Gesetzesmaterialien hierzu findet sich zwar der ausdrückliche Hinweis auf das zu wahrende angemessene Verhältnis zwischen dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen und dem Verwaltungsaufwand der Leistungsträger (BT-Drucks 18/8909 S 33). Aus dem Recht der Fürsorgeleistungen abzuleitende Strukturprinzipien oder Grundsätze werden dagegen nicht erwähnt.

Stattdessen ist bereits zum 1.4.2011 durch das RBEG mit § 116a SGB XII für das Recht der Sozialhilfe mit der gleichen Begründung eine Regelung geschaffen worden, die dem neuen § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II entspricht (vgl BT-Drucks 17/3404, S 129). § 116a SGB XII ist zudem zum 1.1.2017 durch das Gesetz vom 26.7.2016 (BGBl I 1824) gleichlautend wie § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II und wiederum mit gleicher Begründung geändert worden (BT-Drucks 18/8909 S 37), was insgesamt durchaus auf eine Angleichung des Sozialhilferechts an das SGB II gedeutet werden könnte. Eine Entscheidung des für das Recht der Sozialhilfe zuständigen 8. Senats des BSG zur Frage, ob dieser an seiner Rechtsprechung zur Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X auch unter Geltung des § 116a SGB XII weiter festhält (für eine Aufgabe dieser Rechtsprechung plädiert mit beachtlichen Gründen Coseriu in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB XII , 2. Aufl 2014, § 18 RdNr 48; aA Greiser/Eicher in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB XII , 2. Aufl 2014, § 116a RdNr 24), steht noch aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 1380/13
Vorinstanz: SG Braunschweig, vom 25.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 2816/08
Fundstellen
BSGE 123, 76
NJW 2017, 10
NJW 2018, 105
NZS 2017, 755