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BSG - Entscheidung vom 07.12.2017

B 14 AS 8/17 R

Normen:
SGB II § 11 Abs. 1
SGB II § 40 Abs.1 S. 1
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
BGB § 1922 Abs.1

Fundstellen:
NZS 2018, 468

BSG, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 8/17 R

DRsp Nr. 2018/5038

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Berücksichtigung unregelmäßig gezahlten Unterhalts als Einkommen nach dem Zuflussprinzip

1. Nach dem im SGB II geltenden Monatsprinzip sind die Leistungen monatsweise zu berechnen, und zwar ausgehend von den Bedarfen und dem zufließenden Einkommen im jeweiligen Monat. 2. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie tatsächlich zufließen, gilt nach der im SGB II geltenden modifizierten Zuflusstheorie nur dann, wenn statt des tatsächlichen Zuflusses rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird. 3. Eine vom tatsächlichen Zufluss abweichende rechtliche Zuordnung von Unterhaltszahlungen ist unter keinem Gesichtspunkt gegeben. 4. Es existiert für den Zufluss von Unterhalt insbesondere keine rechtliche Sonderregelung, wie sie z.B. gemäß § 1922 Abs. 1 BGB für ein Erbe gilt, wonach unabhängig vom tatsächlichen Zufluss im Zeitpunkt des Todes einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen übergeht. 5. Eine andere rechtliche Zuordnung ergibt sich - anders als dies für den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gilt - auch nicht aus der Gesetzessystematik; an dieser Bewertung ändert nichts, dass das Gesetz Unterhaltszahlungen eine besondere Bedeutung beimisst.

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. März 2017 geändert und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 28. März 2014 zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Rechtsstreits in allen drei Instanzen zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 ; SGB II § 40 Abs.1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; BGB § 1922 Abs.1;

Gründe:

I

Umstritten ist nur noch im Rahmen eines Zugunstenverfahrens die Höhe einer Leistungsbewilligung für August 2008.

Die 1971 geborene alleinerziehende Klägerin und ihr 2005 geborener Sohn, der Kläger, standen bei dem beklagten Jobcenter im Bezug von Alg II bzw Sozialgeld. Als Einnahme stand Kindergeld (154 Euro) für den Kläger zur Verfügung, außerdem hatte er Anspruch auf Unterhalt vom Vater in Höhe von 267 Euro monatlich. Die Klägerin hatte Anspruch auf Unterhalt für die Betreuung eines Kindes vom Vater des Klägers in Höhe von 441,14 Euro monatlich. Der Kindsvater überwies beide Unterhaltsbeträge zusammen, manchmal am Ende und manchmal zu Beginn eines Monats, sodass im Juli 2008 am 1. und am 30. Zahlungen eingingen, im August 2008 keine und im September 2008 wieder am 1. und am 30. Der Beklagte legte seinen Leistungsbewilligungen, die keinen Vorläufigkeitsvermerk enthielten, eine gleichmäßige Zahlung des Unterhalts für jeden Monat zugrunde.

Am 4.2.2010 beantragten die Kläger die Überprüfung "sämtlicher Bescheide den Zeitraum 1.4.2008 bis 30.9.2009 betreffend" nach § 44 SGB X . Der Beklagte forderte bei den Klägern die Übersendung der Kontoauszüge für den zur Überprüfung gestellten Zeitraum an im Hinblick auf die Frage, ob die Unterhaltszahlungen im Zeitraum vom 1.4.2008 bis 30.9.2009 "korrekt nach Zufluss" angerechnet worden seien. Den Überprüfungsantrag lehnte der Beklagte sodann, abgesehen von einer Korrektur hinsichtlich der Warmwasserpauschale, ab (Bescheid vom 9.7.2010) und wies den Widerspruch dagegen zurück (Widerspruchsbescheid vom 4.10.2010).

Das SG verurteilte den Beklagten, den Klägern nur unter Anrechnung der im jeweiligen Monat tatsächlich zugeflossenen Beträge im Juni, August, November 2008 und Februar, April, Juli, August, September 2009 Alg II bzw Sozialgeld zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das Urteil des SG hinsichtlich der Monate Juni, August, November 2008 und Februar, April, Juli 2009 geändert und die Klagen ganz oder teilweise abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X seien Leistungsberechtigten nur diejenigen Leistungen zu gewähren, die ihnen nach materiellem Recht bei von Anfang an zutreffender Rechtsanwendung zugestanden hätten. Wenn der Beklagte wegen der unregelmäßigen Zahlungsweise des Kindsvaters seine Bescheide richtigerweise mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen hätte, wären bei der endgültigen Festsetzung die insgesamt erbrachten vorläufigen Leistungen den endgültig zustehenden Leistungen gegenüberzustellen gewesen, ohne dass sich hieraus ein Nachzahlungsanspruch für die Kläger ergeben hätte. Deshalb sei in den Monaten, in denen kein Unterhalt zugeflossen sei, der am Ende des Vormonats zugeflossene Unterhalt zu berücksichtigen.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügen allein die Kläger eine Verletzung des § 44 SGB X . Eine monatsübergreifende Saldierung der zugeflossenen Einnahmen scheide aus (Hinweis auf BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 13/14 R - BSGE 119, 265 = SozR 4-4200 § 22 Nr 86).

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. März 2017 zu ändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 28. März 2014 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

Er meint, es sei davon auszugehen, dass bei einem vorangegangenen Wochenende die Zahlung zum 1.9.2008 schon am Ende des Vormonats im August eine Wertstellung erfahren habe, die Buchung aber erst im neuen Monat erfolgt sei.

In der mündlichen Verhandlung vor dem BSG haben sich die Beteiligten in einem Vergleich hinsichtlich der Höhe der Leistungen für die Monate Juni und November 2008 sowie Februar, April und Juli 2009 dem Ausgang des Verfahrens hinsichtlich des Monats August 2008 unterworfen.

II

Die Revisionen der Kläger sind begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG ). Die Kläger haben einen Anspruch auf höheres Alg II bzw Sozialgeld für August 2008. Das Urteil des LSG ist deshalb zu ändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind das Urteil des LSG, soweit es das für die Kläger günstige Urteil des SG geändert hat, sowie der Bescheid des Beklagten vom 9.7.2010, mit dem die zur Überprüfung gestellten Bescheide nur teilweise hinsichtlich der Warmwasserpauschalen korrigiert worden sind, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.10.2010. Nach dem vor dem BSG von den Beteiligten geschlossenen Unterwerfungsvergleich steht aus dem ursprünglichen Zeitraum allein noch der Monat August 2008 im Streit. In der Sache begehren die Kläger damit höheres Alg II bzw Sozialgeld für diesen Monat nur unter Berücksichtigung von Kindergeld, nicht aber unter Berücksichtigung eines der am 1. und am 30.7.2008 bzw am 1. und am 30.9.2008 zugeflossenen Unterhaltsbeträge des Kindsvaters für beide Kläger.

2. Der Sachentscheidung des Senats entgegenstehende Verfahrenshindernisse bestehen nicht. Zutreffend verfolgen die Kläger ihr Begehren im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 iVm § 56 SGG ), gerichtet auf die Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 9.7.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.10.2010 sowie auf die Erteilung entsprechender Änderungsbescheide und auf höhere existenzsichernde Leistungen (vgl BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 40 Nr 10 RdNr 11 mwN; bestätigend BSG vom 1.12.2016 - B 14 AS 28/15 R - RdNr 9). Eine Beschränkung auf einen abtrennbaren Streitgegenstand, der isoliert zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden könnte, ist nicht erfolgt. Soweit sich der Streit letztlich auf die Frage der Anrechnung der Unterhaltsleistungen als Einkommen konzentriert hat, begehren die Kläger zulässig den Erlass eines Grundurteils im Höhenstreit ( BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 10 mwN).

Hinsichtlich des datumsmäßigen Eingangs der Unterhaltszahlungen ist der Senat an die Feststellungen des LSG gebunden (§ 163 SGG ). Insoweit hat der Beklagte keine zulässige Verfahrensrüge erhoben (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG ). Soweit er Ausführungen zu einer anderweitigen Wertstellung der Zahlungen macht, handelt es sich lediglich um eine abweichende Sachverhaltsdarstellung, die im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden kann.

3. Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf höheres Alg II bzw Sozialgeld unter teilweiser Rücknahme des zur Überprüfung gestellten Bewilligungsbescheids im August 2008 sind § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II (in der seit dem 1.1.2005 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954; zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Aufhebung geltenden Rechts vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f) iVm § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X und §§ 19 ff iVm §§ 7 ff idF des SGB II , die es vor dem streitbefangenen Änderungszeitraum zuletzt durch das am 1.8.2008 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl I 1506) erhalten hat (Geltungszeitraumprinzip, vgl letztens BSG , aaO, RdNr 14 f mwN).

Auch nach Unanfechtbarkeit ist hiernach ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Leistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (§ 40 Abs 1 SGB II iVm § 44 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGB X ). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, denn der Beklagte durfte seinen Leistungsbewilligungen, die keinen Vorläufigkeitsvermerk enthielten, nicht eine gleichmäßige Zahlung von Unterhalt für jeden Monat zugrunde legen und im August 2008 haben die Kläger keine Zahlung erhalten.

4.a) Dem Überprüfungsbegehren der Kläger steht in zeitlicher Hinsicht nicht die Verfallsfrist nach § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II entgegen, denn die genannte Norm ist nach § 77 Abs 13 SGB II nicht anwendbar auf Anträge nach § 44 SGB X , die vor dem 1.4.2011 gestellt worden sind. Da der vorliegende Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X am 4.2.2010 gestellt wurde, verbleibt es hier für die Nachzahlung von Sozialleistungen bei der Vier-Jahres-Frist des § 44 Abs 4 SGB X , die gewahrt ist. Der Zeitraum der Rücknahme bei Überprüfungen auf Antrag wird von Beginn des Jahres der Antragstellung an gerechnet (§ 44 Abs 4 Satz 3 und 2 SGB X ). Bei Geltung der vierjährigen Frist für den vorliegenden Fall können auf den Überprüfungsantrag von Februar 2010 auch noch Bewilligungen für das Jahr 2008 zu korrigieren sein.

b) Die hinsichtlich der Beachtlichkeit des Überprüfungsantrags der Kläger geäußerten Zweifel des Beklagten können dahingestellt bleiben, da er selbst die Antragstellung zum Anlass genommen hat, eine inhaltliche Prüfung, auch durch Auswertung der vorgelegten Kontoauszüge, vorzunehmen.

c) Die alleinerziehende Klägerin erfüllte die Grundvoraussetzungen für den Erhalt von Alg II (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II ). Ein Ausschlusstatbestand lag nicht vor, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ergibt. Der Kläger gehörte als unverheiratetes Kind einer der in § 7 Abs 3 Nr 1 bis 3 SGB II genannten Personen, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, jedenfalls im August 2008 gemäß § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft, weil das allein zu berücksichtigende Kindergeld (§ 11 Abs 1 Satz 3, 2 SGB II ) nicht voll bedarfsdeckend war.

5. Als Einkommen sind bezogen auf den Bedarf der Kläger (§ 11 Abs 1 SGB II ) nur die Einnahmen zu berücksichtigen, die sie in dem streitigen Monat August 2008 tatsächlich hatten. Deshalb scheiden Unterhaltszahlungen des Kindsvaters als zu berücksichtigendes Einkommen im August 2008 aus, denn in diesem Monat ist kein Unterhalt zugeflossen. Entgegen der Annahme des Beklagten ist auch - wenn wie hier Zahlungen einmal zu Beginn und einmal zum Ende eines Monats eingehen - kein gleichmäßiges Einkommen für alle Monate zugrunde zu legen, selbst wenn der Kindsvater durch seine Zahlungen zweimal im Juli und zweimal im September 2008 auch seinen Unterhaltspflichten für August 2008 nachkommen wollte.

a) Nach dem im SGB II geltenden Monatsprinzip (vgl zuletzt etwa BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 18/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 11 Nr 81 RdNr 18) sind die Leistungen monatsweise zu berechnen, und zwar ausgehend von den Bedarfen und dem zufließenden Einkommen im jeweiligen Monat. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie tatsächlich zufließen, gilt nach der im SGB II geltenden modifizierten Zuflusstheorie nur dann, wenn statt des tatsächlichen Zuflusses rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (stRspr seit BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 21 ff; zuletzt etwa BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 11 Nr 80 RdNr 21 mwN).

b) Eine vom tatsächlichen Zufluss abweichende rechtliche Zuordnung von Unterhaltszahlungen ist unter keinem Gesichtspunkt gegeben. Es existiert für den Zufluss von Unterhalt insbesondere keine rechtliche Sonderregelung, wie sie zB gemäß § 1922 Abs 1 BGB für ein Erbe gilt, wonach unabhängig vom tatsächlichen Zufluss im Zeitpunkt des Todes einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen übergeht. Eine andere rechtliche Zuordnung ergibt sich - anders als dies für den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gilt ( BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 35/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR, Terminbericht vom 25.10.2017) - auch nicht aus der Gesetzessystematik. An dieser Bewertung ändert nichts, dass das Gesetz Unterhaltszahlungen eine besondere Bedeutung beimisst (vgl dazu Brudermüller in Palandt, BGB , 76. Aufl 2017, § 1609 RdNr 13 f und § 1612 RdNr 2 f mwN), sowohl in Form des Kindesunterhalts (§§ 1601 ff BGB ) als auch hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB ).

Demgemäß sind mangels tatsächlichen Zuflusses keine Unterhaltszahlungen im August 2008 als Einkommen der Kläger zu berücksichtigen, insbesondere nicht die Unterhaltszahlungen im Juli vorher oder im September nachher.

6. Aus § 44 SGB X folgt nichts anderes. Im Überprüfungsverfahren gilt ebenso wie in einem Verfahren des Primärrechtsschutzes ( BSG vom 5.9.2007 - B 11b AS 15/06 R - BSGE 99, 47 = SozR 4-4200 § 11 Nr 5, RdNr 42) der Grundsatz, dass Überzahlungen für einzelne Monate nicht mit geringeren Leistungen für andere Monate saldiert werden dürfen. Selbst wenn der Beklagte die Leistungen wegen der unregelmäßigen Zahlungsweise des Kindsvaters vorläufig erbracht hätte, wäre eine Saldierung über die einzelnen Monate hinweg nicht zulässig gewesen ( BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 18/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 11 Nr 81 RdNr 18 [Monatsprinzip und abschließende Entscheidung]). Die Voraussetzungen, die eine Abweichung vom Monatsprinzip ermöglichen könnten ( BSG aaO zu § 2 Abs 3 Alg II-V aF bzw § 41a Abs 4 SGB II bezüglich eines Durchschnittseinkommens), liegen nicht vor.

Soweit das LSG in diesem Zusammenhang Manipulationsmöglichkeiten in Erwägung zieht, sind Anhaltspunkte für solche oder für einen Rechtsmissbrauch durch die Kläger seinen Feststellungen nicht zu entnehmen. Im Übrigen könnte das Jobcenter dem durch vorläufige Entscheidungen und abschließende Entscheidungen nach Anforderung der Kontoauszüge begegnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 123/14
Vorinstanz: SG Oldenburg, vom 28.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 2423/10
Fundstellen
NZS 2018, 468