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BSG - Entscheidung vom 21.08.2017

B 9 V 25/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 21.08.2017 - Aktenzeichen B 9 V 25/17 B

DRsp Nr. 2017/14460

Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung Grundsatzrüge Rüge der Verfassungswidrigkeit einer Norm Formgerechte Begründung

1. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung der angeblich verletzten Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. 2. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der infrage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 26.1.2017 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung und die Gewährung von Ausgleich nach dem Soldatenversorgungsgesetz ( SVG ) verneint, weil der Kläger während der Zeit der Dienstbefreiung und dem Schulbesuch keinerlei militärischen Zwängen unterworfen gewesen sei, vielmehr lediglich nach disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet war, am Schulunterricht teilzunehmen. Folglich habe weder eine Wehrdienstverrichtung vorgelegen noch sei der Besuch einer öffentlichen Schule den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen. Ein Anspruch auf der Grundlage der Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung sei nach der ausdrücklichen Klarstellung des Klägers im Schriftsatz vom 12.1.2017 nicht zu prüfen gewesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt und diese mit dem Bestehen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) begründet.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ).

1. Grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1.) Eine bestimmte Rechtsfrage, (2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13 , 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

Der Kläger sieht eine grundsätzliche Bedeutung in der unzureichenden Auslegung und die daraus folgende Benachteiligung seiner Person im Hinblick auf den Begriff des Wehrdienstes iS des § 85 Abs 1 SVG durch das LSG. Den Wehrdienstverrichtungen seien alle Handlungen des Soldaten zuzurechnen, die den Zwecken des Wehrdienstes zu dienen bestimmt seien. Im vorliegenden Falle sei der dem Soldaten als Bestandteil seiner Wehrdienstzeit zugeordnete Berufsförderungsdienst als eine Maßnahme zu betrachten, die in engstem Zusammenhang mit der Verrichtung seines Dienstes als Soldat stehe. Ob der Kläger damit bereits eine Rechtsfrage formuliert hat, die auf die Auslegung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals abzielt, kann vorliegend dahinstehen. Selbst wenn dem sinngemäß die Rechtsfrage entnommen werden kann, ob der Begriff des Wehrdienstes "bei vergleichender Darstellung der Regelungen des Soldatengesetzes , des Soldatenversorgungsgesetzes , des Wehrpflichtgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes " dahingehend auszulegen sei, dass auch alle "nach dem Gesetz zugeordneten Verrichtungen" - hier eine Berufsförderungsmaßnahme - unter den Begriff des Wehrdienstes zu subsumieren sind, so hat er bereits die höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit dieser von ihm aufgestellten Frage nicht dargetan. Es fehlt insbesondere neben einer Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Bestimmungen des SVG die erforderliche Auseinandersetzung mit der vom LSG auch zitierten Rechtsprechung des BSG hierzu, um zu begründen, dass sich daraus nicht bereits hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage ergeben (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2). Insoweit setzt sich der Kläger bereits nicht mit der Entscheidung des BSG vom 13.3.1985 (9a RV 36/83 - Juris) auseinander, in der sich das BSG mit der Definition wehrdiensteigentümlicher Verhältnisse auseinandergesetzt hat (vgl BSG , aaO, Juris RdNr 20). Eine weitergehende Stellungnahme des BSG zur vorliegenden Thematik enthält die Entscheidung vom 5.7.2007 (B 9/9a VS 3/06 R - BSGE 99, 1 = SozR 4-3200 § 81 Nr 3). Damit fehlt es an der Darlegung, warum sich die Antwort auf die von dem Kläger sinngemäß formulierte Frage nicht bereits dieser Rechtsprechung entnehmen lässt. Eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG fehlt vollständig.

Soweit der Kläger schließlich eine Ungleichbehandlung darin sieht, dass ihm als wehrdienstleistenden Soldaten auf Zeit in Bezug auf seine erlittene Gesundheitsstörung am 7.9.2010 eine Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung versagt bleibt, beruft er sich sinngemäß auf eine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG . Wer sich allerdings auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung der angeblich verletzten Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl zB BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG Beschluss vom 16.2.2009 - B 1 KR 87/08 B - Juris). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der infrage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht. Der Kläger macht weder Ausführungen zum Bedeutungsgehalt der einzeln anzuwendenden Vorschriften des SVG noch des sinngemäß angeführten Art 3 Abs 1 GG und die hierzu vom BSG und BVerfG ergangene Rechtsprechung findet keinerlei Erwähnung.

Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 VS 1383/13
Vorinstanz: SG Nordhausen, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 VS 1975/12