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BGH - Entscheidung vom 27.07.2017

I ZA 3/17

Normen:
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 575 Abs. 1 S. 1
ZPO § 882c Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - Aktenzeichen I ZA 3/17

DRsp Nr. 2017/14341

Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Hat der Schuldner seinen Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb der einmonatigen Rechtsbeschwerdefrist gestellt hat und ist deshalb eine Wiedereinsetzung in eine wegen wirtschaftlichen Unvermögens versäumte Frist nicht möglich ist, so hat die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 575 Abs. 1 S. 1; ZPO § 882c Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe

I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge in Höhe von 660,46 €.

Nachdem der Gerichtsvollzieher den Schuldner erfolglos zur Zahlung aufgefordert und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumt hatte, erließ er am 26. Oktober 2016 eine Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO .

Mit Beschluss vom 28. Dezember 2016 hat das Vollstreckungsgericht den gegen die Eintragungsanordnung gerichteten Widerspruch des Schuldners vom 8. November 2016 zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners mit Beschluss vom 9. Februar 2017 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Nachdem ihm am 18. Februar 2017 die Entscheidung des Beschwerdegerichts zugestellt worden war, hat der Schuldner mit Schreiben vom 28. März 2017, beim Bundesgerichtshof am 1. April 2017 eingegangen, Rechtsbeschwerde eingelegt und, da die Rechtsbeschwerde nur mit einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt eingelegt werden könne, Prozesskostenhilfe beantragt.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die vom Schuldner beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).

1. In dem Schreiben des anwaltlich nicht vertretenen Schuldners vom 28. März 2017 ist ausschließlich ein Prozesskostenhilfeantrag zu sehen, auch wenn der Wortlaut des Schreibens bereits als Rechtsmitteleinlegung verstanden werden könnte. Da der Schuldner unter Hinweis auf das Erfordernis, sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist sein Schreiben anhand seiner erkennbaren Interessenlage auszulegen. Danach kann es allein im Interesse des Schuldners liegen, Prozesskostenhilfe zu beantragen, weil eine unbedingte Rechtsmitteleinlegung Kosten auslösen würde und zudem mangels ordnungsgemäßer Vertretung unzulässig wäre.

2. Die vom Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg, weil der Schuldner seinen Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb der einmonatigen Rechtsbeschwerdefrist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) gestellt hat und deshalb eine Wiedereinsetzung in eine wegen wirtschaftlichen Unvermögens versäumte Frist nicht möglich ist. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist dem Schuldner am 18. Februar 2017 zugestellt worden, so dass er - da der 18. März 2017 ein Samstag war - bis zum Ablauf des 20. März 2017 Prozesskostenhilfe hätte beantragen müssen. Sein Schreiben vom 28. März 2017 ist jedoch erst am 1. April 2017 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Deshalb wäre die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wegen der Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen.

3. Soweit der Schuldner mit Schreiben vom 8. Mai 2017 auf den gerichtlichen Hinweis, dass sein Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, auf eine seit Dezember 2016 vorliegende Erkrankung hingewiesen hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

Wer ohne sein Verschulden gehindert ist, eine Notfrist einzuhalten, kann innerhalb von zwei Wochen die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist beantragen (§§ 233 , 234 ZPO ). Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO ). War der Schuldner - wie er geltend macht - lang andauernd erkrankt, war er jedenfalls bei Abfassung seines Schreibens vom 28. März 2017 in der Lage, einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen. Bei Abfassung dieses Schreibens war die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bereits abgelaufen. Wenn der Schuldner bis dahin krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sein sollte, Prozesskostenhilfe zu beantragen, lief ab diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Frist zur Beantragung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Schuldner hätte deshalb bis zum 11. April 2017 geltend machen müssen, er sei - unabhängig von seiner fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit - nicht in der Lage gewesen, innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen. Sein Schreiben vom 8. Mai 2017 ist erst danach beim Bundesgerichtshof eingegangen.

4. Da der Schuldner nicht rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist es dem Bundesgerichtshof verwehrt, sich mit seinem Vorbringen in der Sache auseinanderzusetzen.

Vorinstanz: AG Memmingen, vom 28.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 50 M 3401/16
Vorinstanz: LG Memmingen, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 44 T 72/17