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BGH - Entscheidung vom 11.10.2017

VII ZB 53/14

Normen:
ZPO § 850k Abs. 3
ZPO § 850k Abs. 3
ZPO § 850d
BGB § 850k Abs. 3

Fundstellen:
MDR 2018, 111
NJW 2018, 555
ZInsO 2017, 2617
ZVI 2018, 194

BGH, Beschluss vom 11.10.2017 - Aktenzeichen VII ZB 53/14

DRsp Nr. 2017/16596

Zwangsvollstreckung des Gläubigers wegen auf ihn nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ( UVG ) übergegangener Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes des Schuldners; Unbezifferte Festsetzung des pfändungsfreien Betrags im angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; Gleichmäßige Befriedigung des Gläubigers und gleichrangiger weiterer Unterhaltsberechtigter

In einem Beschluss gemäß § 850k Abs. 3 ZPO kann eine Bezifferung des pfändungsfreien Betrags unterbleiben, wenn dies erforderlich ist, um eine gleichmäßige Befriedigung des Gläubigers und gleichrangiger weiterer Unterhaltsberechtigter zu erreichen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 14. Oktober 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vom Landgericht angeordnete Ergänzung des Beschlusses des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Lichtenberg vom 16. Juni 2014 entfällt.

Die Drittschuldnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 850d; BGB § 850k Abs. 3 ;

Gründe

I.

Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung wegen auf ihn nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ( UVG ) übergegangener Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes des Schuldners in der zweiten Altersstufe. Der Schuldner ist zwei weiteren minderjährigen Kindern in der ersten und zweiten Altersstufe, die in seinem Haushalt leben, zum Unterhalt verpflichtet. Er führt bei der Drittschuldnerin - einer Bank - ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO . Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 13. November 2013 die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus dem Pfändungsschutzkonto gepfändet, dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen und den pfändungsfreien Betrag gemäß § 850k Abs. 3 ZPO auf 892,50 € festgesetzt.

Auf Antrag des Schuldners, den pfändungsfreien Betrag auf 1.657,46 € zu erhöhen, hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Beschluss vom 16. Juni 2014 dahingehend geändert, dass dem Schuldner auf dem Pfändungsschutzkonto "ein pfändungsfreier Betrag von monatlich 866,42 €, zzgl. 2/3 des diesen Betrag übersteigenden monatlichen Guthabens" zu belassen sei; mindestens gälten "jedoch die Beträge des § 850k Abs. 1 und 2 ZPO als gepfändet". Die Erinnerung der Drittschuldnerin hat es zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin hat das Beschwerdegericht - unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen - den Tenor des Beschlusses vom 16. Juni 2014 um die Anordnung ergänzt, dass der dem Schuldner zu belassende Betrag den Betrag nicht übersteigen dürfe, der dem Schuldner nach § 850c ZPO gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Drittschuldnerin, den Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben, soweit dem Schuldner monatlich ein den Betrag von 866,42 € übersteigendes Guthaben belassen wird, und den Beschluss des Amtsgerichts vom 16. Juni 2014 aufzuheben, soweit er eine Anordnung gemäß § 850k Abs. 3 ZPO trifft, die über die Festsetzung eines Sockelfreibetrages von 866,42 € hinausgeht; hilfsweise, das Verfahren im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die Drittschuldnerin wird durch die angefochtene Entscheidung in ihrem eigenen Rechtskreis betroffen. Die Ausgestaltung des dem Schuldner gewährten Pfändungsschutzes hat unmittelbare Auswirkungen auf die die Bank bei der Führung des Pfändungsschutzkontos treffenden Pflichten (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10, WM 2011, 2367 Rn. 3, in BGHZ 191, 270 insoweit nicht abgedruckt).

III.

Die Rechtsbeschwerde ist weitgehend unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

In Fallgestaltungen der vorliegenden Art sei es ausnahmsweise zulässig, den pfändungsfreien Betrag gemäß § 850k Abs. 3 ZPO unbeziffert festzusetzen.

Der Gläubiger mache eine gemäß § 850d ZPO bevorrechtigte Forderung geltend, weil auch der nach § 7 UVG übergegangene Unterhaltsanspruch eines Berechtigten gegen einen Elternteil bevorrechtigt sei. Bei der Vollstreckung einer Unterhaltsforderung sei dem Schuldner gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten benötige. Der Gläubiger und die im Haushalt des Schuldners lebenden Kinder stünden im gleichen Rang. Die gleichmäßige Befriedigung gleichrangiger Unterhaltsberechtigter gebiete ihre Berücksichtigung nach dem Verhältnis der Beträge ihrer laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche. Das Amtsgericht habe zu Recht den über den notwendigen Unterhalt des Schuldners selbst hinausgehenden Betrag auf den Gläubiger sowie die im Haushalt des Schuldners lebenden Kinder verteilt. Zwar habe eine Verteilung nach dem konkreten Unterhaltsbedarf (zwei Kinder in der zweiten Altersstufe und ein Kind in der ersten Altersstufe) und nicht nach Kopfteilen zu erfolgen; jedoch sei die Drittschuldnerin insoweit nicht beschwert und Gläubiger und Schuldner hätten kein Rechtsmittel eingelegt, so dass eine Änderung insoweit nicht erfolgen könne.

Der pfandfreie Betrag könne ausnahmsweise ohne konkrete Bezifferung festgesetzt werden, weil anderenfalls eine gleichmäßige Berücksichtigung aller Berechtigten im Rahmen einer Kontopfändung nicht möglich sei. Eine Berücksichtigung des vollen Unterhaltsbedarfs der im Haushalt lebenden Kinder würde den Gläubiger benachteiligen und eine volle Berücksichtigung des Gläubigers die im Haushalt lebenden Kinder. Eine anderweitige Bezifferung würde im Übrigen § 850d Abs. 1 ZPO widersprechen. Der Mehraufwand für die Banken erscheine zudem noch zumutbar zu sein. Selbst wenn dieser Fall im System der Banken derzeit nicht darstellbar sei, sei nicht ersichtlich, dass durch eine Veränderung des Programms eine datentechnische Erfassung nicht möglich sei. Zu erfassen sei lediglich der Pfändungsfreibetrag des Schuldners selbst und die monatlich eingehenden Beträge seien auf den Freibetrag des Schuldners sowie die Unterhaltspflichten zu verteilen.

Ergänzend zu den Anordnungen des Amtsgerichts sei im Rahmen des Beschlusses nach § 850k Abs. 3 ZPO auszusprechen, dass gemäß § 850d Abs. 1 Satz 3 ZPO der dem Schuldner zu belassende Betrag den Betrag nicht übersteigen dürfe, der ihm nach den Vorschriften des § 850c ZPO gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung überwiegend stand. Die unbezifferte Festsetzung des pfändungsfreien Betrags im angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entspricht weitgehend den Anforderungen des § 850k Abs. 3 ZPO und verletzt die Drittschuldnerin insoweit nicht in ihren Rechten.

a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Gläubiger wegen einer in § 850d ZPO bezeichneten Forderung vollstreckt. § 850d ZPO findet auf die Vollstreckung der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf den Gläubiger übergegangenen Unterhaltsansprüche grundsätzlich Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2015 - VII ZB 30/13, NJW 2015, 1830 Rn. 5; Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13, BGHZ 202, 293 Rn. 5 m.w.N.).

b) Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht des Weiteren an, dass eine Bezifferung des pfändungsfreien Betrags ausnahmsweise unterbleiben konnte.

aa) Zwar hat das Vollstreckungsgericht im Rahmen seines Beschlusses den pfändungsfreien Betrag grundsätzlich zu beziffern. Das gebietet das gesetzgeberische Ziel, den mit dem Pfändungsschutzkonto verbundenen Aufwand für die Banken und Sparkassen in einem vertretbaren Rahmen zu halten (vgl. BT-Drucks. 16/7615, S. 1). Der Schuldner und die Vollstreckungsgerichte werden hierdurch nicht unzumutbar belastet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10, BGHZ 191, 270 Rn. 8 zu § 850k Abs. 4 ZPO ).

Etwas anderes muss jedoch gelten, wenn wegen der in § 850d ZPO bezeichneten Forderungen gepfändet und mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss das Ziel verfolgt wird, gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO dem Schuldner so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur gleichmäßigen Befriedigung dem Gläubiger gleichstehender Unterhaltsberechtigter bedarf. Um eine gleichmäßige Befriedigung sowohl des Gläubigers als auch gleichrangiger weiterer Unterhaltsberechtigter zu ermöglichen, müssen die dem Schuldner im jeweiligen Kalendermonat über seinen notwendigen Unterhalt hinaus zur Verfügung stehenden Gutschriften quotal diesen Unterhaltsberechtigten zugeordnet werden. Da im Vorhinein nicht absehbar ist, in welcher Höhe dem Schuldner Gutschriften zur Verfügung stehen werden, kann der pfändungsfreie Betrag insoweit nicht beziffert angegeben werden. Weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass ein Beschluss nach § 850k Abs. 3 ZPO stets einen bezifferten Betrag enthalten müsse (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10, BGHZ 191, 270 Rn. 10 zu § 850k Abs. 4 ZPO ).

bb) Die Umsetzung des angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellt die Drittschuldnerin nicht vor unzumutbare Herausforderungen. Mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung ist es möglich, die dem Schuldner über seinen notwendigen Unterhalt hinaus zur Verfügung stehenden Gutschriften und den sich daraus ergebenden pfändungsfreien Betrag jederzeit automatisiert zu berechnen. Es bringt daher für die Drittschuldnerin keinen unzumutbaren Aufwand mit sich, dass der pfändungsfreie Betrag nicht bereits zum Monatsanfang feststeht, sondern im Laufe des Kalendermonats aufgrund von Gutschriften auf dem Pfändungsschutzkonto unter Umständen anwächst und immer wieder neu ermittelt werden muss.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag der Drittschuldnerin, die von ihr verwendete Software, die die gesetzlichen Vorgaben sowie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtige, lasse in der aktuellen Version eine automatisierte Abbildung des streitgegenständlichen Beschlusses nicht zu. Es ist weder dargelegt noch anzunehmen, die Software ließe sich in einer künftigen Version nicht mit vertretbarem Aufwand so erweitern, dass auch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse wie der streitgegenständliche automatisiert erfasst werden können.

Da es nach dem streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf die Herkunft der Gutschriften nicht ankommt, erfordert seine Umsetzung durch die Drittschuldnerin geringeren Aufwand als in Fällen, in denen sich der monatliche Freibetrag nach dem eingehenden Arbeitseinkommen richtet und somit geprüft werden muss, ob Gutschriften von bestimmten geschützten Einkünften herrühren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10, BGHZ 191, 270 Rn. 13).

cc) Ohne Erfolg wendet die Drittschuldnerin ein, der angegriffene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss drohe vollständig sein Ziel zu verfehlen, weil der zugunsten des Gläubigers pfändbare Anteil des Guthabens des Schuldners nach § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO bis zum Ablauf des Folgemonats nicht an den Gläubiger geleistet werden dürfe und bis dahin in der Regel längst verbraucht sein werde.

Mit diesem Argument der Rechtsbeschwerde kann eine Rechtsverletzung durch die unbezifferte Bestimmung eines Freibetrags nicht begründet werden. Denn die Möglichkeit des Schuldners, gemäß § 850k Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 835 Abs. 4 ZPO über Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto zu verfügen, ist davon unabhängig, ob der pfändungsfreie Betrag vom Vollstreckungsgericht beziffert oder unbeziffert festgesetzt wird.

Die von der Rechtsbeschwerde gesehene Gefahr beträfe in erster Linie den Gläubiger. Sie besteht indes nicht in der von der Drittschuldnerin dargelegten Form. Hinter den Vorschriften des § 850k Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 835 Abs. 4 ZPO steht das Ziel des Gesetzgebers, die "Monatsanfangsproblematik" zu lösen und insoweit sowohl Interessen des Schuldners als auch des Gläubigers zu berücksichtigen (vgl. BT-Drucks. 17/4776, S. 8 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, NJW-RR 2015, 254 Rn. 7). Die Möglichkeit, dass der Schuldner nach diesen Regelungen über Guthaben verfügen und dieses dann später nicht mehr an den Gläubiger geleistet werden kann, führt weder zwingend noch regelmäßig dazu, dass der Gläubiger dauerhaft keinen Teil des Guthabens auf dem Pfändungskonto erhält.

c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann offen bleiben, ob die Quote im angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit 2/3 zutreffend festgesetzt wurde. Mit der Erinnerung kann die Drittschuldnerin nur Verstöße gegen das Vollstreckungsrecht geltend machen, die sie selbst beschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 61/12, NJW 2013, 2287 Rn. 13; Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 91/08, NJW-RR 2010, 281 Rn. 9). Da sich die Höhe der Quote auf den Umfang der Pflichten, die die Drittschuldnerin bei der Führung des Pfändungsschutzkontos treffen, nicht auswirkt, ist die Drittschuldnerin durch eine etwaig falsche Festsetzung nicht beschwert.

d) Erfolg hat die Rechtsbeschwerde insoweit, als die vom Beschwerdegericht angeordnete Ergänzung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 16. Juni 2014 zu entfallen hat.

aa) Der im Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - vom 16. Juni 2014 bezeichnete pfändungsfreie Betrag von "monatlich 866,42 €, zzgl. 2/3 des diesen Betrag übersteigenden monatlichen Guthabens" tritt gemäß § 850k Abs. 3 ZPO an die Stelle der nach § 850k Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO pfändungsfreien Beträge; zusätzlich sind kraft Gesetzes gegebenenfalls Beträge nach § 850k Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO als Mehr- oder Aufstockungsbetrag pfändungsfrei (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1286).

Dem amtsgerichtlichen Beschluss ist zu entnehmen, dass der dem Schuldner in dieser Weise insgesamt pfändungsfrei zu belassende Betrag nicht über die sich aus § 850k Abs. 1 und 2 ZPO ergebenden pfändungsfreien Beträge hinausgehen darf. Diese Begrenzung ist gerechtfertigt, denn dem Schuldner ist gemäß § 850k Abs. 3 i.V.m. § 850d Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht mehr zu belassen, als ihm gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte.

Die Ermittlung und Beachtung dieser so bezeichneten Obergrenze bedeutet für die Drittschuldnerin keinen anderen Aufwand als ihr gesetzlich in den Fällen der Vollstreckung durch nicht privilegierte Gläubiger auferlegt ist.

bb) Die Festsetzung einer abweichenden oder zusätzlichen - für die Drittschuldnerin mit weiterem Prüfungsaufwand verbundenen - Begrenzung ist nicht geboten.

Von der Formulierung des Beschwerdegerichts wäre im Gegensatz zu der des Amtsgerichts ein Pfändungsschutz über die Freibeträge des § 850k Abs. 1 und 2 ZPO hinaus wegen "überschießenden" Arbeitseinkommens gemäß § 850c Abs. 2 ZPO umfasst. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Schuldner vorliegend gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern ein solcher Pfändungsschutz gemäß § 850k Abs. 4, § 850c Abs. 2 ZPO zustünde (vgl. dazu Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1285). Überdies wäre es grundsätzlich Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, die sich nach § 850c Abs. 2 ZPO ergebenden Zuschläge zu beziffern (vgl. BT-Drucks. 16/7615, S. 19; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10, BGHZ 191, 270 Rn. 8). Wäre dem Schuldner im Hinblick auf "überschießendes" Arbeitseinkommen im Sinne des § 850c Abs. 2 ZPO eine höhere als die sich aus § 850k Abs. 1 und 2 ZPO ergebende Obergrenze des pfändungsfreien Betrags zu gewähren, ließe sich dieses Ziel im Übrigen nicht durch die ergänzende Anordnung einer zusätzlichen Obergrenze, sondern nur durch eine Abänderung der vom Amtsgericht festgelegten Obergrenze erreichen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 , § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO .

Vorinstanz: AG Berlin-Lichtenberg, vom 15.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen M 4746/13
Vorinstanz: LG Berlin, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 51 T 780/14
Vorinstanz: AG Berlin-Lichtenberg, vom 16.06.2014
Fundstellen
MDR 2018, 111
NJW 2018, 555
ZInsO 2017, 2617
ZVI 2018, 194