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BGH - Entscheidung vom 14.12.2017

VII ZB 2/17

Normen:
ZPO § 91a Abs. 1
Brüssel-I-VO Art. 47 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 14.12.2017 - Aktenzeichen VII ZB 2/17

DRsp Nr. 2018/2370

Zustellung der Vollstreckbarerklärung an den Schuldner als Voraussetzung für eine Sicherungsvollstreckung nach Art. 47 Abs. 2 Brüssel-I-VO; Zweck einer Kostenentscheidung

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 ; Brüssel-I-VO Art. 47 Abs. 2;

Gründe

Die Parteien haben das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass über alle bisher entstandenen Kosten des Verfahrens, einschließlich derjenigen der Vorinstanzen, gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075 , 1076, juris Rn. 7 m.w.N.). Hiernach sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Es ist nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO , Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VII ZB 59/12 Rn. 2 m.w.N.). Die Frage, ob eine Sicherungsvollstreckung nach Art. 47 Abs. 2 Brüssel-I-Verordnung die Zustellung der Vollstreckbarerklärung an den Schuldner voraussetzt, ist umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt (vgl. Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Bearbeitung 2011, Art. 47 Brüssel-I-Verordnung Rn. 12b m.w.N.). Bei summarischer Prüfung ist der Verfahrensausgang offen. Andere Verteilungskriterien liegen nicht vor.

Vorinstanz: AG Frankfurt/Main, vom 07.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 82 M 15838/16
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 16.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 570/16