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BGH - Entscheidung vom 21.03.2017

IX ZB 88/16

Normen:
BEG § 209 Abs. 1
BEG § 224 Abs. 4
ZPO § 522 Abs. 1 S. 4

BGH, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen IX ZB 88/16

DRsp Nr. 2017/4591

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde wegen fehlender anwaltlicher Vertretung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2016, berichtigt durch Beschluss vom 28. November 2016, wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

BEG § 209 Abs. 1; BEG § 224 Abs. 4; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 209 Abs. 1 BEG, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie entgegen § 224 Abs. 4 BEG nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Der Kläger ist mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er sich anwaltlich vertreten lassen muss. Bereits seine Berufung ist zudem wegen fehlender anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen worden.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 225 Abs. 1 BEG.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 1/16
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-13 U 55/16