BGH, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen IX ZB 88/16
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde wegen fehlender anwaltlicher Vertretung
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2016, berichtigt durch Beschluss vom 28. November 2016, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 209 Abs. 1 BEG, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie entgegen § 224 Abs. 4 BEG nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Der Kläger ist mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er sich anwaltlich vertreten lassen muss. Bereits seine Berufung ist zudem wegen fehlender anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen worden.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 225 Abs. 1 BEG.