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BGH - Entscheidung vom 24.04.2017

KZR 2/15

Normen:
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 24.04.2017 - Aktenzeichen KZR 2/15

DRsp Nr. 2017/6251

Zurückweisung der Gehörsrüge; Verfassungsrechtlich gewährleisteter Anspruch auf rechtliches Gehör

Mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist kein Anspruch darauf verbunden, dass jedes Vorbringen ausdrücklich beschieden wird. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen in Erwägung gezogen hat, auch wenn es die von einer Partei daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt.

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil vom 24. Januar 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

I. Mit Urteil vom 24. Januar 2017 hat der Senat auf die Revision der Klägerin das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Beklagte geltend, die Entscheidung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

II. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

1. Die Beklagte macht geltend, die wechselseitigen vertraglichen Pflichten seien im Zusammenhang mit dem Kabelverkauf unter Wettbewerbsbedingungen ausgehandelt worden. Soweit sie im regulierten Bereich verpflichtet sei, eine Mitbenutzung zu gestatten, gewähre sie entsprechende Konditionen nicht, insbesondere keine derart lange Laufzeit ohne eigenes Kündigungsrecht. Die Auffassung des Senats, wonach eine Überprüfung der Höhe der Miete nach Maßgabe von § 19 Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 2 GWB nicht voraussetze, dass die Klägerin kündige, führe dazu, dass die Beklagte an den bisherigen Konditionen der Mietverträge - mit Ausnahme der Höhe des Entgelts - festgehalten werde. Zu dieser Auffassung könne der Senat nur gelangt sein, indem er den Vortrag der Beklagten, wonach sie nicht bereit sei, die Mietverträge mit der Klägerin zu den bisherigen Konditionen unter Änderung allein des Entgelts fortzusetzen, übergangen habe. Darin liege eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Diese Rüge ist unbegründet.

Der Senat hat den Vortrag der Beklagten, wonach der Unternehmenskaufvertrag und die Mietverträge zusammen abgeschlossen und die Konditionen der Mietverträge unter Wettbewerbsbedingungen vereinbart wurden, nicht übergangen, sondern eingehend behandelt (Randnummern 4, 19, 21, 31-42). Dass er daraus nicht den Schluss gezogen hat, die Klägerin habe nur die Möglichkeit, entweder die Mietverträge zu den einmal vereinbarten Konditionen fortzusetzen oder die Kündigung zu erklären, begründet keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG .

2. Die Beklagte rügt, die Auffassung des Senats, die Revisionserwiderung habe nicht aufgezeigt, dass den sachlichen Unterschieden zwischen den Leistungen, für deren Inanspruchnahme die Bundesnetzagentur ein Entgelt festgesetzt habe, und den in den Mietverträgen der Parteien festgelegten Leistungen ein solches Gewicht zukomme, dass eine Vergleichbarkeit von vornherein ausscheide, beruhe darauf, dass zentrale Einwände der Beklagten gegen die Berechnungsweise der Klägerin nicht berücksichtigt worden seien.

Diese Rüge ist gleichfalls unbegründet.

Die Gerichte sind verpflichtet, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) soll sicherstellen, dass die von den Gerichten zu treffenden Entscheidungen frei von materiell-rechtlichen Fehlern oder Verfahrensfehlern ergehen, welche ihren Grund darin haben, dass der Vortrag der Parteien nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt worden ist (BVerfGE 60, 250 , 252; BVerfGE 69, 141 , 143 f.; BVerfGE 86, 133 , 145 f.). Damit ist jedoch kein Anspruch darauf verbunden, dass jedes Vorbringen ausdrücklich beschieden wird. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen in Erwägung gezogen hat, auch wenn es die von einer Partei daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 15 - Medicus.log). Der Senat hat die Einwände der Beklagten gegen den von der Klägerin angestellten Vergleich in Randnummer 28 zusammenfassend beschieden. Insbesondere wurde der Einwand der Beklagten, im Mietvertrag sei kein streckenbezogener Preis vereinbart worden, weder übersehen noch übergangen. Der Senat hat seiner Entscheidung mangels tatrichterlicher Feststellungen den Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt, wonach das vereinbarte Entgelt einer Miete in Höhe von 3,41 Euro pro Meter und Jahr entspreche (Randnummer 26).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 182/12
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 95/13