BGH, Beschluss vom 29.06.2017 - Aktenzeichen I ZR 183/16
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juni 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist aus den Gründen der Beschwerdeerwiderung nicht veranlasst. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Streitwert: 25.000 €